Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Prüfung der Schuldfähigkeit bei Alkoholisierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 561/85
- Datum
- 05.12.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei nachträglicher Blutentnahme ist für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine wissenschaftlich fundierte Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf den Tatzeitpunkt vorzunehmen; eine Verwendung des Messwerts ohne Rückrechnung ist rechtsfehlerhaft.
Bei sehr hoher rückgerechneter Blutalkoholkonzentration kann die Möglichkeit der Schuldunfähigkeit nicht ohne Prüfung aller äußeren und inneren Umstände ausgeschlossen werden; der Tatrichter hat hierfür sämtliche relevanten Individualmerkmale zu berücksichtigen.
Liegt eine Alkoholabhängigkeit und eine Persönlichkeitsstruktur vor, bei der bereits geringe Alkoholmengen das Steuerungsvermögen erheblich vermindern, ist zu prüfen, ob die Grenze zur Schuldunfähigkeit vorverlagert ist.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) darf nicht allein wegen vermuteter Sprach- oder Bildungsbarrieren des Täters unterbleiben; mangelnde Bildung oder Verständigungsmöglichkeiten begründen nicht ohne Weiteres Aussichtslosigkeit einer Therapie.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 20. Mai 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 561/85 in der Strafsache gegen Radomir M. aus ███████, geboren am █████ 1941 in Rasevica ██████████████, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Goydke, Dr. Jahnke als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendschutzkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beischlafs zwischen Verwandten in zwei Fällen, wegen versuchter Vergewaltigung sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrügen können keinen Erfolg haben; eines näheren Eingehens darauf bedarf es jedoch nicht, weil das Rechtsmittel mit der Sachbeschwerde durchdringt.
Das Landgericht hat nicht rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Angeklagte bei der Begehung seiner Taten schuldfähig war.
1. Etwa neun Stunden nach den Vorfällen am 16. November 1984, bei denen sich der Angeklagte gegen Mitternacht seiner Tochter Mirjana und seiner Stieftochter Katrin genähert hatte, ist ihm eine Blutprobe entnommen worden. Sie ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,96 ‰ (UA 7). Ohne eine Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt vorzunehmen, hat das Landgericht diesen Wert seiner Beurteilung der Schuldfähigkeit zugrunde gelegt. Das ist fehlerhaft. Von dem Zeitpunkt der Taten bis zu der Blutentnahme baute sich im Körper des Angeklagten der aufgenommene Alkohol kontinuierlich ab. Nach den neueren gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, denen der Senat folgt, ist ein stündlicher Abbau von 0,2 ‰ zugrunde zu legen zuzüglich eines Zuschlags von 0,2 ‰ für die ersten beiden Stunden (BGH, Beschluss vom 12. November 1985 – 4 StR 552/85; Urteil vom 12. September 1985 – 4 StR 428/85; ███ █████████ ███ in Blutalkohol 1985, 77). Bei einem Abbau über neun Stunden ergibt dies zusammen 2,0 ‰. Wenn der Angeklagte nach den Vorfällen keinen weiteren Alkohol getrunken hat – Anhaltspunkte dafür enthalten die Feststellungen nicht –, kann sein Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt dieser Taten demnach etwa 3,96 ‰ betragen haben. Nach medizinischer Erfahrung ist aber bereits bei einem Alkoholisierungsgrad ab 3,0 ‰ Schuldunfähigkeit regelmäßig nicht ausgeschlossen.
Die Bejahung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters setzt in einem solchen Fall die Prüfung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Individualgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung voraus; in diese Beurteilung ist der – zutreffende – Blutalkoholwert einzubeziehen (BGH NStZ 1982, 376). Daran fehlt es.
2. Nach den übrigen Taten ist dem Angeklagten keine Blutprobe entnommen worden. Die Annahme des Landgerichts, er habe (lediglich) unter den Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gehandelt, ist indessen auch hier nicht rechtsfehlerfrei.
Der Angeklagte hat „zur Problembewältigung“ eine Alkoholabhängigkeit entwickelt (UA 5). Auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur reicht bei ihm bereits eine geringe Menge Alkohol aus, um sein Steuerungsvermögen erheblich zu vermindern (UA 5, 12). Vor allen seinen Taten hatte der Angeklagte „intensiv“ Alkohol getrunken (UA 8). Angesichts dieser Umstände musste sich dem Landgericht die Frage aufdrängen, ob bei dem Angeklagten nicht nur die Grenze zur verminderten Schuldfähigkeit, sondern auch die zur Schuldunfähigkeit vorverlagert ist. Ferner war zu prüfen, ob sich die „intensive“ Alkoholaufnahme in derselben Größenordnung wie bei den Vorfällen am 16. November 1984 bewegt hat. Möglicherweise hatte diese Prüfung zu einer anderen Würdigung der Einlassung des Angeklagten und der Zeugenbekundungen (UA 13) geführt, wonach er bei seinen Taten „nicht völlig betrunken“ gewesen sei.
3. Diese Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die für die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration maßgebenden Umstände, bei den Vorfällen am 16. November 1984 auch die Tatzeit, eingehender als bisher zu untersuchen. Ebenso wird er das für einen Schuldspruch nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzte Obhutsverhältnis gegenüber seiner Stieftochter Katrin näher darzulegen haben. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil geben dem Senat ferner Anlass zu folgenden Hinweisen: Am 16. November 1984 war Katrin bereits 14 Jahre alt. Eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 StGB) scheidet insoweit aus.
Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit eines Täters kann für sich genommen bereits zur Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung führen (BGH, Beschluss vom 31. Januar 1980 – 4 StR 6/80, ständige Rechtsprechung; vgl. Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 177 Rdn. 8).
Hat der Tatrichter den Strafrahmen nach §§ 21, 49 oder §§ 23, 49 StGB gemildert, darf er bei der Strafzumessung gleichwohl auf die bei der Wahl des Rahmens verwerteten Gesichtspunkte zurückkommen; § 50 StGB steht dem nicht entgegen (BGHSt 26, 311; BGH Strafverteidiger 1985, 54). Liegen die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB) vor, darf die zwingend vorgeschriebene Anordnung nicht deshalb unterbleiben, weil „angesichts seiner schlechten Verständigungsmöglichkeiten“ – er ist Jugoslawe – „und seiner fehlenden Schulbildung“ eine solche Therapie kaum durchführbar sei. Der Angeklagte lebt seit 1970 in Deutschland und stand bis November 1984 in Arbeit (UA 5). Die Annahme mangelnder Einwirkungsmöglichkeiten entbehrt damit einer tatsächlichen Grundlage. Dass die intellektuelle Ausstattung des Angeklagten und die bisher fehlende Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit seines Zustandes eine Behandlung erschweren, macht die Entziehungskur nicht im Sinne von § 64 Abs. 2 StGB aussichtslos (vgl. Hanack in LK 10. Aufl. § 64 Rdn. 92, 104; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 64 Rdn. 7).
| Salger | Laufhütte | Jahnke | |||
| Knoblich | Goydke |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 6/80 · 31.01.1980Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Begründung des "minder schweren Falles"
- BGH · 4 StR 428/85 · 12.09.1985Revision: Unterbringung nach §63 StGB aufgehoben, Strafurteil bestätigt
- BGH · 4 StR 552/85 · 12.11.1985Revision: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Blutalkohol‑Rückrechnung bei Schuldfähigkeit
Zitiert von (10)
- BGH · 4 StR 27/86 · 20.02.1986Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Prüfung der Schuldfähigkeit bei BAK‑Rückrechnung
- BGH · 4 StR 203/87 · 14.05.1987Aufhebung: Unzureichende Feststellungen zur Schuldfähigkeit bei starker Alkoholisierung
- BGH · 2 StR 466/94 · 07.09.1994Revision: Abweisung der §63- statt §64-Unterbringung aufgehoben, Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 431/90 · 22.11.1990Bedingter Tötungsvorsatz bei Kopfmisshandlungen trotz Alkohol- und Medikamenteneinfluss
- BGH · 2 StR 233/98 · 27.05.1998Revision: Aufhebung der Unterbringung nach §63 StGB bei drogenabhängigem Angeklagten
- BGH · 4 StR 143/86 · 10.04.1986Revision teilw. erfolgreich: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Blutalkohol‑Berechnung (§ 21 StGB)
- BGH · 2 StR 736/85 · 24.01.1986Revision im Mord-/Raubverfahren: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 4 StR 668/86 · 18.12.1986Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen Schuldfähigkeitsfragen
- BGH · 2 StR 533/87 · 06.05.1987Unzureichende Schuldfähigkeitswürdigung bei starker Alkoholisierung – Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 484/88 · 24.11.1988§ 316a StGB: Erforderlicher Tatplan beim räuberischen Angriff auf Kraftfahrer