Treffer
BGH Beschluss

Unzureichende Schuldfähigkeitswürdigung bei starker Alkoholisierung – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 533/87
Datum
06.05.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil gegen den Angeklagten KC bis auf die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Zentrale Frage war, ob bei hoher Blutalkoholkonzentration die Schuldfähigkeit ausreichend und nachvollziehbar beurteilt wurde. Das Landgericht habe die erforderliche Gesamtwürdigung nicht dargelegt; pauschale Verweise auf das Gutachten genügten nicht. Die Revision des Mitangeklagten wurde insoweit geändert, dass Tateinheit anzunehmen ist, die Freiheitsstrafe blieb jedoch unverändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Blutalkoholkonzentration von etwa 3,0 ‰ und mehr ist Schuldunfähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen; es bedarf einer eingehenden Würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände zur Feststellung der Schuldfähigkeit.

2

Die Urteilsgründe müssen die Erwägungen des Tatrichters zur Beurteilung der Schuldfähigkeit so darstellen, dass die Nachprüfbarkeit gegeben ist; pauschale Verweise auf ein Sachverständigengutachten ersetzen keine hinreichende Begründung.

3

Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nach erheblichem Alkoholkonsum sind BAK-Werte, Nachtrunk, Alkoholverträglichkeit sowie Erscheinungsbild und Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat umfassend zu würdigen und gegeneinander abzuwägen.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch von Amts wegen berichtigen, wenn die geänderte rechtliche Würdigung die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten nicht beeinträchtigt (vgl. § 265 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 6. Mai 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 533/87 in der Strafsache gegen

1. █████, geboren am [REDACTED], Gary, zur Zeit in Untersuchungshaft, 1962 in TC (Canada),

2. █████, geboren am [REDACTED], Jürgen Dieter, zur Zeit in Untersuchungshaft, 1964 in ████,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten KC wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Mai 1987, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen – ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen – aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Auf die Revision des Angeklagten B( wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung, gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen - Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, - schweren Raubes, - gefährlicher Körperverletzung, - Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung (Böll in zwei Fällen) und - Bedrohung (nur ███████), jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und drei Monaten (KC) sowie zwei Jahren und acht Monaten (B(—) verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I. Die Revision des Angeklagten KC ist unbegündet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Verfahrensrüge hat das Rechtsmittel jedoch mit der Sachrüge in dem im Urteilstenor bezeichneten Umfang Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

*"Das Landgericht hat nicht rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung (insgesamt) schuldfähig war.

Nach den Feststellungen begann das Tatgeschehen am 29. November 1986 ‚nach 1.00 Uhr‘ (UA S. 22) und endete am selben Tag gegen 6.00 Uhr (UA S. 28). Die dem Angeklagten am 29. November 1986 um 9.09 Uhr entnommene Blutprobe ergab im Mittelwert eine Blutalkoholkonzentration von 1,96 Promille. Unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille und eines einstündlichen Abbauwertes von 0,2 Promille geht die sachverständig beratene Strafkammer davon aus, dass der Angeklagte ‚für den Tatzeitraum‘ von 2.00 Uhr bis 6.00 Uhr eine BAK von 3,7 Promille (um 2.00 Uhr) und 2,7 bis 2,8 Promille (um 6.00 Uhr) hatte (UA S. 32).

Unter Berücksichtigung eines Nachtrunkes würden sich die Werte ‚nur um 0,1 bis 0,2 Promille nach unten‘ verändern (UA S. 32). Zu diesem Nachtrunk ist lediglich festgestellt, dass zwei Flaschen Bier ‚im Laufe des frühen Morgens von den Angeklagten und dem Zeugen H[—] getrunken wurden‘ (UA S. 24).

Der Tatrichter geht davon aus, dass auch unter Berücksichtigung ‚des von dem Angeklagten K[—] vor den Taten konsumierten Alkohols‘ sich ‚nicht der Ausschluss seiner Schuldfähigkeit‘ ergab (UA S. 32). Zur Begründung wird auf eine ‚gute Alkoholverträglichkeit‘ hingewiesen sowie darauf, dass der Angeklagte es verstanden habe, ‚das Tatgeschehen kritisch zu würdigen‘, und ferner, dass seine ‚Handlungen während der Taten eine gewisse Sinnkontinuität‘ aufwiesen (UA S. 31). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung heißt es ergänzend lediglich, nach ‚den überzeugenden Ausführungen des langjährig tätigen und entsprechend erfahrenen Sachverständigen‘, ‚denen sich die Kammer anschließt, bestehen bei keinem der Angeklagten Anhaltspunkte dafür, dass deren Fähigkeit, das Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur Tatzeit ausgeschlossen war‘ (UA S. 55).

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bereits bei einem Alkoholisierungsgrad ab 3 Promille Schuldunfähigkeit regelmäßig nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 – 4 StR 561/85). Zwar führt eine solche Blutalkoholkonzentration nicht zwangsläufig zur Schuldunfähigkeit, da es einen Erfahrungssatz, der dies besagen würde, nicht gibt. Doch wird auch ein trinkgewohnter Täter in einem solchen Fall oft schuldunfähig sein (BGH, Urteil vom 16. Juni 1987 – 1 StR 214/87). Ob er es ist, bedarf näherer Erörterung im Urteil unter Berücksichtigung der Blutalkoholkonzentration sowie aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, zu beurteilen und gegeneinander abzuwägen (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BGH NStZ 1982, 376 und BGH, Urteil vom 6. März 1987 – 2 StR 652/86 mit ausführlichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Literatur).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die erforderliche Gesamtwürdigung ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Hinweise auf die gute Alkoholverträglichkeit, die kritische Würdigung des Tatgeschehens durch den Angeklagten und die Sinnkontinuität der Handlungen reichen hierzu nicht aus, wobei sich aus den Urteilsausführungen nicht ergibt, worin der Tatrichter die kritische Würdigung des Tatgeschehens durch den Angeklagten erblickt und was er unter ‚gewisse Sinnkontinuität‘ versteht. Auch der pauschale Hinweis auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen – ohne diese im Einzelnen mitzuteilen – kann eine ausreichende Urteilsabwägung nicht ersetzen.

Damit unterliegt das angefochtene Urteil insgesamt der Aufhebung mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die rechtsfehlerfrei getroffen sind."*

Dem schließt sich der Senat an, soweit es darauf ankommt.

Das neu erkennende Gericht wird, hinsichtlich des Verhältnisses der Gesetzesverletzungen zueinander, die nachfolgenden Ausführungen des Senats zur Revision des Angeklagten ████ sowie hinsichtlich der Bewertung skrupellosen und rücksichtslosen Verhaltens eines erheblich vermindert schuldfähigen Angeklagten bei der Strafzumessung (vgl. UA Bl. 57) die Grundsätze der Entscheidungen BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 5 zu beachten haben.

II. Die Revision des Angeklagten Böll ist im Wesentlichen unbegündet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; sie führt lediglich zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Änderung:

Die Freiheitsberaubung dauerte vom ersten bis zum letzten der sonst verwirklichten Straftatbestände an, traf mit jedem von ihnen tateinheitlich zusammen, war nach dem schweren Raub das nächstschwere Delikt (gleich der gefährlichen Körperverletzung) und bewirkte deshalb Tateinheit zwischen allen Gesetzesverletzungen (vgl. BGHSt 30, 29).

Der Senat berichtigt den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung führt zum Wegfall der Einzelstrafen. Da die andere rechtliche Beurteilung des Verhältnisses der Gesetzesverletzungen zueinander auf das Maß der Schuld keinen Einfluss hat, schließt der Senat aus, dass das Tatgericht bei Annahme von Tateinheit die Freiheitsstrafe geringer bemessen hätte als die (durch Erhöhung der Einsatzstrafe um nur zwei Monate) gebildete Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat lässt deshalb die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten als Strafe für die eine Handlung des Angeklagten bestehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 1984 – 3 StR 399/84, vom 3. August 1987 – 4 StR 350/87 und vom 25. August 1987 – 4 StR 400/87).

TheuneHerdegenNiemöller
MaierGollwitzer

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