Treffer
BGH Beschluss

Revision: Änderung von Tatmehrheit zu Tateinheit bei Totschlag und Unterschlagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 400/87
Datum
25.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung wegen Totschlags und Unterschlagung. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge als überwiegend unbegründet, ändert jedoch den Schuldspruch: Mangels hinreichender Feststellung, dass die Tötung zur Ermöglichung der Unterschlagung erfolgte, liegt Tateinheit vor. Die Gesamtstrafe bleibt unverändert; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zweifeln an der Annahme eines Mordvorsatzes ist der Grundsatz in dubio pro reo auch bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Delikten anzuwenden.

2

Fehlt eine hinreichend sichere Feststellung, dass die Tötung zur Ermöglichung einer späteren Vermögensstraftat erfolgt ist, spricht vieles für die Annahme einer einheitlichen Handlung (Tateinheit) statt Tatmehrheit.

3

Die Änderung der rechtlichen Bewertung (z. B. von Tatmehrheit zu Tateinheit) kann durch das Revisionsgericht erfolgen, soweit dadurch keine Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten nachteilig berührt werden und § 265 StPO dem nicht entgegensteht.

4

Das Revisionsgericht kann an der vom Tatgericht festgesetzten Gesamtstrafe festhalten, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 3. April 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 400/87 in der Strafsache gegen Heinz Werner ██, geboren am ████ 1963 in LC, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. April 1987 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO), und die allgemeine Sachbeschwerde ist im Wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Lediglich hinsichtlich des rechtlichen Verhältnisses zwischen dem Totschlag und der Unterschlagung bedarf das Urteil einer Änderung, weil das Landgericht insoweit unzutreffend Tatmehrheit angenommen hat. Es ist aufgrund der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten davon ausgegangen, dieser habe sich erst nach der Tötung seines Opfers entschlossen, Geld aus der Ladenkasse zu nehmen (UA 6); eine hinreichend sichere Feststellung, dass der Angeklagte sein Opfer tötete, um später das Geld aus der Ladenkasse entwenden zu können, hat es deshalb nicht zu treffen vermocht (UA 10).

Bei einer solchen Sachlage muss der Zweifelssatz nach seiner Anwendung bei der Verneinung der Mordvoraussetzungen ein weiteres Mal bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses herangezogen werden (vgl. BGH NStZ 1983, 364/365; BGHR StGB § 52 in dubio pro reo 1). Das führt hier dazu, dass insoweit das gesamte Tatgeschehen zugunsten des Angeklagten als eine Handlung anzusehen und deshalb von Tateinheit zwischen Totschlag und Unterschlagung auszugehen ist. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Anderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der beiden Einzelstrafen.

Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe bleibt als Strafe für die eine Handlung des Angeklagten bestehen.

Die geänderte rechtliche Bewertung ist ohne Einfluss auf das Maß der Schuld, und der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte, wenn sie nicht von zwei selbständigen Taten, sondern von zwei tateinheitlich zusammentreffenden Delikten ausgegangen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 1984 – 3 StR 399/84 – und vom 3. August 1987 – 4 StR 350/87 –).

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
KnoblichJahnke

Zitiert (1)

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