Revision: Umqualifizierung von Tatmehrheit in Tateinheit bei Diebstahl und Fahrens ohne Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 350/87
- Datum
- 03.08.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt eine Tatvollendung erst in der Wegnahme und zugleich im anschließenden Führen des Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, so können Diebstahl (§ 242 StGB) und Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) durch dieselbe Handlung in Tateinheit zusammentreffen.
Die Umqualifizierung von Tatmehrheit in Tateinheit ist nicht ausgeschlossen, wenn die zugelassene Anklage bereits von Tateinheit ausgegangen ist; entgegenstehende prozessuale Bedenken (vgl. § 265 StPO) stehen dem nicht entgegen.
Die Änderung der rechtlichen Bewertung von mehreren selbständigen Taten zu Tateinheit ist unschädlich für das Strafmaß, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass die Strafkammer bei richtiger Rechtslage ein geringeres Strafmaß festgesetzt hätte.
Die Zurechnung mehrerer tatbestandlicher Verletzungen auf eine einheitliche Handlung erfordert eine prüfbare tatsächliche Identität der Handlungselemente; bei fehlender Differenzierbarkeit ist Tateinheit anzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 23. März 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 350/87 in der Strafsache gegen Alfred Heinrich Georg V. —— aus [REDACTED], geboren am 9.4.1949 in [REDACTED], wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird 1. das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23. März 1987 geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Lediglich die Bestimmung des rechtlichen Verhältnisses zwischen dem Diebstahl und dem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis bedarf der Änderung. Das Landgericht ist insoweit unzutreffend von Tatmehrheit ausgegangen.
Da der Angeklagte den Diebstahl des Pkw erst dadurch vollendet hat, dass er mit dem Fahrzeug von dem Firmengelände wegfuhr, und da er dabei nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, hat er die Vorschriften des § 242 StGB und die des § 21 StVG durch dieselbe Handlung verletzt. Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend in Tateinheit geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil bereits die unverändert zugelassene Anklage von Tateinheit ausgegangen ist.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der beiden Einzelstrafen. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe bleibt als Strafe für die eine Handlung des Angeklagten bestehen. Die geänderte rechtliche Bewertung ist nämlich ohne Einfluss auf das Maß der Schuld, und der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte, wenn sie nicht von zwei selbständigen Taten, sondern von zwei tateinheitlich zusammentreffenden Delikten ausgegangen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1984 – 3 StR 203/84 – und Beschluss vom 21. September 1984 – 3 StR 399/84).
| Salger | Laufhütte | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Goydke |
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 676/87 · 13.01.1988Revision teilweise stattgegeben: Umqualifizierung und Anpassung von Schuldsprüchen und Strafen
- BGH · 4 StR 400/87 · 25.08.1987Revision: Änderung von Tatmehrheit zu Tateinheit bei Totschlag und Unterschlagung
- BGH · 2 StR 533/87 · 06.05.1987Unzureichende Schuldfähigkeitswürdigung bei starker Alkoholisierung – Aufhebung und Zurückverweisung