Treffer
BGH Urteil

Revision wegen ungeklärter Schuldfähigkeit nach starker Alkoholisierung; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 214/87
Datum
16.06.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, als die Feststellungen zur Schuldfähigkeit unzureichend geprüft wurden, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Das Landgericht hatte hohen Whiskygenuss festgestellt, aber nicht die Möglichkeit von Ausschluss oder Verminderung der Steuerungsfähigkeit erörtert oder ein Sachverständigengutachten eingeholt. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Führt ein festgestellter erheblicher Alkoholkonsum zu der Möglichkeit einer Blutalkoholkonzentration nahe oder über 3 ‰, muss das Gericht die Frage der (verringerten oder fehlenden) Schuldfähigkeit prüfen.

2

Eine hohe Blutalkoholkonzentration begründet nicht automatisch Schuldunfähigkeit; die Beurteilung erfordert eine umfassende Würdigung von Blutalkoholwert, Befinden und Verhalten des Täters im Einzelfall.

3

Reicht die Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung der Auswirkungen extremer Alkoholisierung auf die Steuerungsfähigkeit nicht aus, ist ein psychiatrisch-psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen.

4

Rechtsfehlerfreie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bei Zurückverweisung bestehen bleiben; die erneute Verhandlung darf sich auf die ergänzenden, die Schuldfähigkeit betreffenden Feststellungen beschränken.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 16. Januar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 214/87 in der Strafsache gegen █ aus ███, den Gipser Jürgen T., dort geboren am ████, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1987, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. █████, als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Granderath, Dr. ██████, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██, als Verteidiger, die Nebenklägerin █████████, Rechtsanwalt ██████████, als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte ███████, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einem Jahr zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat Erfolg.

Das Landgericht geht davon aus, der Angeklagte habe „in einer Zeit von ca. einer Stunde kurz vor der Tat aus einer ‚vollen bzw. fast vollen 3/4 l fassenden Whiskyflasche ... über 1/2 l Whisky, der einen Alkoholgehalt von 43 Vol. % hatte‘“ getrunken (UA S. 16, 19, 54). Deshalb sei zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, er sei zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen. Die

Möglichkeit eines Ausschlusses der Steuerungsfähigkeit erwägt das Landgericht nicht, stellt auch keine Überlegungen an, welche Blutalkoholkonzentration der Angeklagte zur Tatzeit hatte.

Das lässt die Möglichkeit eines Rechtsfehlers offen. Der vom Landgericht zugrundegelegte Whiskygenuss kann eine Blutalkoholkonzentration von 3 ‰ oder darüber zur Folge gehabt haben (das Landgericht teilt die körperlichen Daten des Angeklagten nicht mit). Eine solche Blutalkoholkonzentration führt zwar nicht zwangsläufig zur Schuldunfähigkeit; einen Erfahrungssatz, der dies besagte, gibt es nicht. Doch wird auch ein trinkgewohnter Täter in solchem Fall oft schuldunfähig sein. Ob er es ist, bedarf näherer Erörterung unter Berücksichtigung aller Umstände, der Blutalkoholkonzentration, aber auch des Befindens und Verhaltens des Angeklagten. Häufig wird die Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung nicht ausreichen und ein Sachverständiger erforderlich sein (vgl. BGH GA 1984, 124; BGH NStZ 1982, 243 und 376; BGH, Urteile vom 16. Juli 1980 – 2 StR 78/80, vom 25. Juli 1978 – 1 StR 260/78, vom 1. März 1977 – 1 StR 844/76; Beschlüsse vom 7. September 1978 – 4 StR 467/78, vom 6. Juli 1977 – 3 StR 248/77; vgl. auch BGH, Urt. vom 6. März 1987 – 2 StR 652/86 [Leits. JZ 1987, 120*]; Urt. vom 9. Juni 1987 – 1 StR 212/87).

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung. Da die eingehenden Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, können sie bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die erneute Überprüfung der Schuldfähigkeit zu Widersprüchen im Tatsächlichlichen führen kann; bloße Ergänzungen sind zulässig.

MaulUlsamerGranderath
KuhnFoth

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