Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung von Mordmerkmalen (Heimtücke, niedrige Beweggründe)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 260/78
Datum
25.07.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu sechs Jahren Haft verurteilt; seine Revision blieb ohne Erfolg. Die Staatsanwaltschaft rügte mangelnde rechtliche Würdigung der Mordmerkmale. Der BGH hob auf, da das Schwurgericht die niedrigen Beweggründe und die Heimtücke nicht vertieft geprüft bzw. begründet hatte, und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung des Mordtatbestands nach § 211 StGB hat das Gericht darzulegen, welche der objektiv in Betracht kommenden Umstände dem Täter zum Tatzeitpunkt bewusst waren und weshalb diese das Merkmal der niedrigen Beweggründe ausschließen sollen.

2

Die Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; deuten Tatumstände darauf hin, ist dieses Mordmerkmal gesondert zu prüfen und zu begründen.

3

Alkoholbedingte Bewusstseinseinengung, Reifeverzögerung oder starke Erregung können die subjektiven Voraussetzungen für niedrige Beweggründe oder Heimtücke beeinflussen, schließen diese aber nicht zwangsläufig aus; ihre rechtliche Bedeutung ist nachvollziehbar zu würdigen.

4

Ergibt die rechtliche Nachprüfung, dass entscheidungserhebliche Mordmerkmale nicht hinreichend geprüft oder begründet wurden, ist das Urteil aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 8. Dezember 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 260/78 20/7 in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Gerhard ███ aus ███, geboren am ███ ██ 1955 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mosl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ ███ als Verteidiger, ██████████████████ ██

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 8. Dezember 1977 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten liegt zur Last, am 7. Januar 1977 im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit seine Großmutter, die 74-jährige Rentnerin Lina █████, in deren Wohnung mit einem Gewehr erschossen zu haben. Das Schwurgericht hat ihn deshalb unter Anwendung der §§ 212, 21, 49 Abs. 1 StGB wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung materiellen Rechts. Dagegen hat die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde Erfolg.

I. Revision des Angeklagten

Der Beschwerdeführer wendet sich vor allem gegen die Nichtanwendung von § 20 StGB. Er meint, das Schwurgericht hätte dem bei ihm zur Tatzeit angenommenen Blutalkoholgehalt von 3,30 ‰ entnehmen müssen, dass er bei Begehung der Tat völlig schuldunfähig gewesen sei. Das Schwurgericht hat jedoch seine Überzeugung, dass der Angeklagte sich trotz des hohen Grads seiner alkoholischen Beeinflussung bewusst war, Unrecht zu tun, und dass seine Steuerungsfähigkeit nur erheblich beeinträchtigt, aber nicht aufgehoben war (UA S. 7), eingehend begründet. So stützt sich das Urteil vor allem auf die Gutachten von vier Sachverständigen, die übereinstimmend auf eine durch ständige Übung erworbene, außerordentlich starke Alkoholverträglichkeit des Angeklagten hingewiesen haben. Ferner wird hervorgehoben, dass zahlreiche Zeugen, die den Angeklagten nach der Tat gesehen und mit ihm gesprochen haben, bei ihm weder körperliche noch geistige Ausfallerscheinungen feststellen konnten. Auch der mit der Blutentnahme befasste Arzt hat auf Grund seiner hierbei gemachten Beobachtungen einen Vollrausch ausgeschlossen (UA S. 10). Nach alledem ist die Annahme einer nur erheblich verminderten Schuldfähigkeit (UA S. 11) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Da das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, ist seine Revision zu verwerfen.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Das Schwurgericht hat von der Anwendung des § 211 StGB im Ergebnis deshalb abgesehen, weil es nicht feststellen konnte, der Angeklagte sei sich bei Abgabe des Schusses der Umstände bewusst gewesen, die den Antrieb zu seinem Handeln in einem solchen Maße verwerflich erscheinen lasse, wie dies die Vorschrift erfordere (UA S. 9). Diese Begründung hält, wie die Revision zutreffend rügt, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen wusste der Angeklagte unmittelbar vor der Tat, dass er im Begriff war, Unrecht zu begehen; er war dabei trotz seiner Wut und trotz des genossenen Alkohols noch fähig, sich zu beherrschen (UA S. 7). Die Situation war für den Angeklagten keineswegs überraschend. Bereits monatelang hatte ihm seine Großmutter Vorhaltungen wegen seines Müßiggangs gemacht (UA S. 5); der Tat ging ein längerer Wortwechsel voraus, bei dem die früheren Vorwürfe nur wiederholt und besonders nachdrücklich vorgebracht wurden (UA S. 6/7). Andererseits wusste der Angeklagte, dass die Großmutter der einzige Mensch war, mit dem er sich verbunden fühlte und der ihn von früher Kindheit an verwöhnt und mit Zuwendungen aller Art unterstützt hatte (UA S. 2, 4). Er wusste auch, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berechtigt waren (UA S. 5). Bei dieser Sachlage hätte es, um zunächst das Tatbestandsmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen auszuräumen, näherer Ausführungen darüber bedurft, welche von den Umständen, die das Handeln des Angeklagten bei objektiver Betrachtung als besonders verabscheuenswert kennzeichnen (UA S. 8), ihm im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht bewusst gewesen sein sollen. Stattdessen beschränkt sich das Urteil auf die Darlegung, dass dem Angeklagten Reifeverzögerung, starke Erregung und alkoholbedingte Bewusstseinseinengung zugutgehalten werden müssten. Solche Gesichtspunkte können die subjektiven Voraussetzungen des Handelns aus niedrigen Beweggründen ausschließen oder in Frage stellen (BGHSt 6, 329, 331; BGH, Urteile vom 24. August 1976 – 1 StR 143/76 – und vom 21. Dezember 1976 – 1 StR 764/76), sie müssen es aber nicht. Die rechtliche Würdigung ist daher bereits insoweit unzureichend.

Außerdem ist zu beanstanden, dass das Schwurgericht das Mordmerkmal der Heimtücke nicht erkennbar geprüft hat. Die Großmutter war bei der Auseinandersetzung, die der Tat vorausging, mit ihrer Wäsche beschäftigt. Sie wurde von dem Gewehrgeschoss hinter dem linken Ohr getroffen; der Angeklagte sah, dass sie, von der Wucht des Schusses etwas gedreht, auf ihn zufiel (UA S. 7). Dem könnte entnommen werden, dass die alte Frau abgewandt dagestanden und das Hochreißen des Gewehrs nicht bemerkt hatte; möglicherweise hatte sie sich nicht bedroht gefühlt. Unter diesen Umständen lag es sehr nahe, dass der Angeklagte zur Verwirklichung seiner Tötungsabsicht bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Großmutter ausgenutzt haben konnte.

Die vorbezeichneten Mängel führen auf Grund der Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung und Zurückverweisung.

MayrLoesdauWoesner
MoslPikart
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