Treffer
BGH Beschluss

Strafausspruch aufgehoben bei 3,5 ‰ BAK: Darlegungspflicht des Sachverständigen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 467/78
Datum
07.09.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen räuberischer Erpressung ein; strittig ist die Schuldfähigkeit bei möglicher Blutalkoholkonzentration von ca. 3,5 ‰. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil die Strafkammer von gesicherten medizinischen Erkenntnissen abwich, ohne die Ausführungen des Sachverständigen im Urteil im Einzelnen darzulegen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Blutalkoholkonzentration ist nicht allein maßgeblich für die Frage der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit; ihr kommt jedoch im Rahmen der Gesamtwürdigung der Tatumstände maßgebliche Bedeutung zu.

2

Bei Werten um oder über 3 ‰ kann regelmäßig nicht ausgeschlossen werden, dass Schuldunfähigkeit oder eine sehr erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit vorliegt; eine Annahme voller Schuldfähigkeit bedarf besonderer, substanziierter Begründung.

3

Weicht die Strafkammer in ihrer Rechtsauffassung von gesicherten medizinischen Erkenntnissen oder der bisherigen Rechtsprechung ab, hat sie die Darlegungen des sachverständigen Zeugen im Urteil im Einzelnen wiederzugeben und die von ihm herangezogenen Erkenntnisquellen zu benennen.

4

Unterbleibt die erforderliche Wiedergabe und Begründung der sachverständigen Ausführungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, damit eine revisionsgerichtliche Überprüfung möglich wird.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal (Pfalz), 16. Juni 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 467/78

(in der Strafsache gegen den Schweizer Werner Jürgen L[REDACTED], geboren am ██ 1954 in [REDACTED], wegen räuberischer Erpressung)

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 7. September 1978

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Juni 1978 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie lässt zum Schuldspruch Rechtsfehler nicht erkennen. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.

Nach den Urteilsausführungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass beim Angeklagten zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 3,5 ‰ vorgelegen hat. Dennoch ist der Angeklagte nach Auffassung der Strafkammer weder schuldunfähig nach § 20 StGB noch erheblich vermindert schuldfähig nach § 21 StGB gewesen.

Die Nichtanwendung des § 21 StGB hält hier rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist die Höhe der Blutalkoholkonzentration für die Frage der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein ausschlaggebend. Ihr kommt aber im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Tatumstände eine maßgebliche Bedeutung zu. Mit der Annahme voller Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,5 ‰ befindet sich die Strafkammer außerhalb des Rahmens gesicherter medizinischer Erkenntnisse und der bisherigen Rechtsprechung, wonach bei Werten über 3 ‰ im Allgemeinen selbst bei alkoholgewohnten Tätern regelmäßig Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1977 – 1 StR 844/76), zumindest aber eine sehr erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit angenommen werden muss (vgl. BGH GA 1974, 344; Urteil vom 24. August 1976 – 1 StR 459/76).

Das Urteil lässt eine Auseinandersetzung mit dieser einhelligen Meinung vermissen. Zwar hat die Strafkammer in der Hauptverhandlung einen Sachverständigen gehört. Für ihre von den bisherigen gesicherten medizinischen Erkenntnissen abweichende Beurteilung hätte sie aber die Darlegungen des Sachverständigen im Einzelnen im Urteil wiedergeben und anführen müssen, auf welche Erkenntnisquellen er sich für seine Auffassung beruft, damit dem Revisionsgericht die Nachprüfung auf Verstöße gegen Erfahrungssätze ermöglicht wird. Die Anführung einzelner äußerer Verhaltensweisen des Angeklagten hat nur einen begrenzten Beweiswert für die Frage, ob sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert gewesen ist (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH, Beschlüsse vom 5. März 197[REDACTED] und vom 6. Juli 1977 – 3 StR 248/77).

Im Hinblick darauf ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.

KnoblichSalgerMaier
HürxthalEngelhardt

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