Treffer
BGH Urteil

Revision: Unzureichende Begründung zur Schuldfähigkeit und Aufklärungsrüge aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 844/76
Datum
01.03.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten in einem Verfahren wegen räuberischer Erpressung führen zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts. Das Gericht rügt die unzureichende Begründung für die Annahme der Schuldfähigkeit trotz hoher Blutalkoholwerte und die Verletzung der Aufklärungspflicht bei widersprüchlichen Personenbeschreibungen. Daher wird die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schließt sich der Tatrichter der Beurteilung eines Sachverständigen zur Schuldfähigkeit an, muss er im Urteil eigene Erwägungen oder die den Schlussfolgerungen zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben.

2

Bei einem Blutalkoholgehalt von etwa 3,0 ‰ ist nicht grundsätzlich Schuldfähigkeit anzunehmen; der Tatrichter hat unter Berücksichtigung individueller Faktoren, konkreter Abbauannahmen und trinkgewohnheitsbezogener Gesichtspunkte die Frage der Schuldunfähigkeit gesondert zu begründen.

3

Bestehen erhebliche Unstimmigkeiten in der Personenbeschreibung eines Tatzeugen, gebietet § 244 Abs. 2 StPO weitergehende Aufklärung (z. B. Vernehmung der erstvernehmenden Polizeibeamtin oder weitere Abklärungen), bevor dem Identifikationszeugen endgültig Glauben geschenkt werden darf.

4

Liegt ein Verfahrensfehler vor, der das Tatgericht in seinen Feststellungen beeinflusst haben kann, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 21. Mai 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den █████████████ ██████████ K aus █, dort geboren am ███ ███ █████, 2. den Maurer Willi-Herbert Sch aus ██, dort geboren am ██ 1943,

beide zur Zeit in Haft, wegen räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösle, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten K, Rechtsanwalt █████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten █████, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten K und Sch wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Mai 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten je der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten K zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten ████████ zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Beide Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte Sch erhebt außerdem mehrere Verfahrensbeschwerden.

I. Die Revision des Angeklagten K

1. Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung zum Tatgeschehen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Fehl gehen auch die Angriffe dagegen, dass das Landgericht zu Unrecht nicht die Voraussetzungen des § 21 StGB angenommen habe; die Revision übersieht, dass dem Angeklagten K § 21 StGB zugestanden und die Strafe dementsprechend gemäß § 49 StGB gemildert worden ist (UA S. 22).

2. Dagegen kann der Schuldspruch keinen Bestand haben, weil der Tatrichter seine Annahme, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit nicht ausgeschlossen gewesen, nicht hinreichend begründet hat.

Das angefochtene Urteil führt zur Frage der Alkoholbeeinflussung aus:

„Für die Tatzeit errechnete der Sachverständige Dr. ██ anhand der dem Angeklagten K um 6.30 Uhr bzw. 6.50 Uhr entnommenen Blutproben von 2,09 bzw. 1,99 ‰ eine BAK von ca. 3 ‰, wobei er zu Gunsten des Angeklagten einen stündlichen Abbau von ca. 0,24 ‰ berücksichtigte. Nach dem Gutachten Dr. █████ stellt diese BAK einen schweren Trunkenheitszustand dar, bei dem die psychischen Funktionen infolge der toxischen Wirkungen des Alkohols erheblich gestört sind. Die Voraussetzungen des § 20 StGB verneinte der Sachverständige. Die Strafkammer schloss sich diesem Gutachten an ...”

Diese kurzen Angaben reichen zur Bejahung der Schuldfähigkeit nicht aus. Es genügt nicht, für die Annahme, die Voraussetzungen des § 20 StGB seien nicht gegeben, lediglich auf das Gutachten des Sachverständigen zu verweisen. Schließt sich der Tatrichter der Beurteilung eines Sachverständigen an, muss er entweder die eigenen Erwägungen dazu oder die Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil wiedergeben (BGHSt 12, 311 m. Nachw.; vgl. BGHSt 8, 113, 118; BGH, Beschluss vom 3. März 1976 – 2 StR 68/76).

Dessen hätte es hier umso mehr bedurft, als in der Regel auch ein trinkgewohnter Täter bei einem Blutalkoholgehalt von 3,0 ‰ schuldunfähig sein kann (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH VRS 8, 49; BGH, Urteile vom 13. Mai 1959 – 2 StR 168/59, vom 10. April 1973 – 1 StR 607/72, vom 16. September 1975 – 1 StR 374/75, vom 24. August 1976 – 1 StR 459/76). Zudem lässt das Urteil nicht erkennen, ob der vom Sachverständigen zugrunde gelegte Abbauwert von stündlich 0,24 ‰ – der sich offensichtlich nicht aus der Differenz der beiden Blutproben ergibt – ein für den Angeklagten individuell festgestellter Wert ist oder aus welchen sonstigen Gründen nicht „zu Gunsten des Angeklagten“ der höchstmögliche stündliche Abbauwert von 0,29 ‰ angenommen worden ist.

Aus diesen Gründen war ein genaueres Eingehen auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten erforderlich, die der neue Tatrichter nachzuholen haben wird.

II. Die Revision des Angeklagten Sch hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg.

1. Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, dass das Tatopfer ██████ bei seiner ersten Vernehmung am Tattage angegeben hat, der zweite – damals noch unbekannte – Täter habe aschblonde Haare gehabt, während der Angeklagte ████ schwarzhaarig ist; sie hat ███ gleichwohl geglaubt, dass er Schneider mit Sicherheit als Täter erkenne, weil er in der Aufregung und wegen der schlechten Sichtverhältnisse am Tatort zur Nachtzeit einem Irrtum über die Haarfarbe des Angeklagten Sch erlegen sein könne (UA S. 15).

2. Die Revision macht zu Recht geltend, dass die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) es geboten hätte, einer weiteren erheblichen Unstimmigkeit in den Angaben ██ nachzugehen. Dieser hatte bei der ersten Beschreibung des zweiten Täters noch angegeben, dieser habe ein „glattes, schmales Gesicht“ gehabt (Bl. d.A.); demgegenüber zeigen die kurz nach der Tat gefertigten Lichtbilder des Angeklagten ███ (Bl. 36 d.A.), dass dieser ein rundliches Gesicht und vor allem einen markanten, an den Mundwinkeln nach unten gezogenen Schnurrbart hat. Das Fehlen dieses auffälligen Kennzeichens in der ersten Beschreibung des Täters hätte die Strafkammer umso mehr zu näherer Aufklärung, etwa durch die Anhörung der die erste Vernehmung durchführenden Kriminalbeamtin, veranlassen müssen, als sie selbst Besonderheiten anführt, die gegen die Glaubwürdigkeit ███ sprechen (UA S. 13, 14, 17); der Tatrichter hätte sich angesichts der Unsicherheiten bei der Personenbeschreibung auch mit der Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass ███ bei der ersten und den folgenden Gegenüberstellungen den Angeklagten Sch nicht als den Mittäter des Überfalls, sondern als den Mitzecher wiedererkannt hat, der sich vor der Tat mehrere Stunden in derselben Gastwirtschaft aufgehalten hatte wie er.

3. Da das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruhen kann, ist es auch in Richtung gegen den Angeklagten ████████ aufzuheben.

PfeifferPikartHerdegen
MösleWoesner
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