Mord und Alkohol: Bedeutung der BAK für § 21 StGB bei trinkgewohntem Täter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 356/81
- Datum
- 07.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kann nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn ein bereits eingeholtes Gutachten die behauptete Tatsache tragfähig widerlegt und keine konkreten Zweifel an Sachkunde, Tatsachengrundlage oder Widerspruchsfreiheit bestehen.
Für die Beurteilung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit infolge Alkoholisierung darf der Tatrichter die Blutalkoholkonzentration als wissenschaftlich gesicherten Erfahrungssatz nicht unberücksichtigt lassen; sie ist neben sonstigen Umständen wesentliches Beweisanzeichen.
Bei einer zur Tatzeit angenommenen hohen Blutalkoholkonzentration muss das Urteil erkennen lassen, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände geprüft und gewürdigt worden sind, wenn § 21 StGB verneint wird.
Planmäßiges, zielstrebiges Verhalten und ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen stehen der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht notwendig entgegen.
Alkoholgewöhnung und äußerlich unauffälliges Verhalten trotz erheblicher Alkoholaufnahme belegen für sich genommen nicht das Fehlen einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit; bei trinkgewohnten Tätern ist die Möglichkeit einer dennoch erheblich verminderten Hemmungsfähigkeit ausdrücklich in den Blick zu nehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 16. Dezember 1980
Rubrum
IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ den Kranfahrer Willi Josef van aus EC, geboren am █████ 1941 in BC/Belgien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mees als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof C______ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus KC als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Dezember 1980, soweit es den Vorwurf des Mordes zum Gegenstand hat, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde insoweit Erfolg, als es sich um den Strafausspruch wegen Mordes handelt; im Übrigen ist sie unbegründet.
I. Die Verfahrensrüge
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass sein Antrag auf Einholung eines weiteren, psychosomatischen sachverständigen Gutachtens zum Beweis eines die Schuldfähigkeit ausschließenden oder erheblich vermindernden Zustandes mit der Begründung abgelehnt worden ist, durch das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. ██████ sei bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Die Rüge ist unbegründet. Der abgelehnte Antrag zielte nicht darauf ab, den Einfluss des vorangegangenen Alkoholgenusses auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten einer weiteren Begutachtung zuzuführen; er sollte vielmehr Beweis dafür erbringen, dass andere, in der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten wurzelnde Faktoren seine Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Taten ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt hatten.
Dies ergibt sich aus der Antragsbegründung; sie stellt den neu benannten Sachverständigen als Fachmann auf den Gebieten der Sexualmedizin, Sexualpsychiatrie und Sexualpsychologie vor und empfiehlt seine Zuziehung mit dem Hinweis, dass der Sachverständige Dr. █████ in seinem Gutachten nur „bruchstückhaft“ über das „recht beeindruckende Krankheitsbild in frühkindlicher Zeit und im Pubertätszeitalter des Angeklagten“ berichtet habe. Ausdrücklich wird betont, dass die „Beurteilung, insbesondere der Tötungstat, unter dem Gesichtspunkt eventueller schuldausschließender oder schuldeinschränkender Alkoholbeeinflussung ... dem hier zur Aburteilung stehenden Tatbestand allein nicht gerecht werden (dürfte)“; und schließlich heißt es, nach den Angaben des Angeklagten bestehe die Möglichkeit, dass er sich „nicht nur auf Grund vorangegangenen, langfristigen Alkoholmissbrauchs“ in einem seine Schuldfähigkeit ausschließenden oder erheblich mindernden Zustand befunden habe.
Ging hiernach die dem Antrag zugrunde liegende Beweisbehauptung dahin, dass die Verantwortlichkeit des Angeklagten auch durch nicht mit dem Alkoholgenuss zusammenhängende Persönlichkeitsdefekte aufgehoben oder wesentlich eingeschränkt gewesen sei, so durfte das Landgericht die Anhörung eines weiteren Sachverständigen hierzu mit der Begründung ablehnen, durch das eingeholte Sachverständigengutachten sei das Gegenteil dieser Behauptung schon erwiesen. Bei der Beurteilung alkoholunabhängiger Persönlichkeitsstörungen konnte es sich mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ██████ begnügen. Dieser Gutachter war dem Gericht als erfahrener Psychiater und Neurologe bekannt; er hatte bei der körperlichen und psychischen Untersuchung sowie Beobachtung des Angeklagten während der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine andere schwere seelische Abartigkeit entdeckt (UA S. 37 ff.).
Es ist auch nichts dafür dargetan, dass ihm die zur Beurteilung dieser Fragen notwendige Sachkunde gefehlt hätte, dass er von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre, dass sein Gutachten Widersprüche enthielt oder dem als Zweitgutachter benannten Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zu Gebote gestanden hätten.
II. Die Sachrüge
1. a) Die Tat vom 21. September 1980
Die Verurteilung wegen Beleidigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Zutreffend hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Zeugin BC als tätliche Beleidigung gewertet. Der ehrverletzende, die Kundgabe von Missachtung enthaltende Angriff lag darin, dass er die auf dem Heimweg befindliche Zeugin in ein Gebüsch stieß, sie gewaltsam zu entkleiden versuchte und ihr schließlich die Bluse aufriss (UA S. 15 f.). Wäre der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden, so hätte allerdings ein Schuldspruch wegen Beleidigung unterbleiben müssen, da § 177 StGB als der engere Tatbestand die Anwendung des § 185 StGB auf solche ehrverletzenden Handlungen ausschließt, die mit einer Vergewaltigung nach deren regelmäßigem Erscheinungsbild notwendigerweise verbunden sind (RGSt 65, 338; BGH NJW 1951, 368; BGH GA 1956, 316; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 177 Rdn. 10). Der Angeklagte ist jedoch nicht wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt; denn das Landgericht hat zu seinen Gunsten einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch darin erblickt, dass er von der Zeugin abließ, nachdem sie ihm vorgespiegelt hatte, sie sei bereit, ihn mit in die Wohnung zu nehmen und dort freiwillig mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben (UA S. 42 ff.). Bleibt aber hiernach der Vergewaltigungsversuch als solcher straflos (§ 24 StGB), so steht einer Verurteilung wegen Beleidigung nicht der Umstand im Wege, dass die ehrverletzenden Handlungen Teil einer versuchten Vergewaltigung waren.
Keinen Bedenken begegnet auch der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB). Mit Recht hat das Landgericht eine lebensgefährdende Behandlung darin gesehen, dass der Angeklagte die Zeugin würgte (BGH GA 1961, 241; BGH, Urteil vom 25. Januar 1978 – 3 StR 501/77 –); dass der Würgegriff fest genug war, um lebensgefährlich zu sein, ergibt sich aus den Folgen dieser Misshandlung, die „schmerzhafte Unterblutungen an der rechten Halsseite“ der Zeugin hervorrief (UA S. 16).
Nach den Feststellungen war der Angeklagte bei dieser Tat uneingeschränkt schuldfähig. Er hatte zwar Bier in einer „nicht mehr feststellbaren Menge“ getrunken (UA S. 13); seinem Gesamtverhalten vor, während und nach der Tat ließ sich jedoch entnehmen, dass seine Fähigkeit, gemäß der bestehengebliebenen Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert war. Dass sein Hemmungsvermögen durch den Alkoholgenuss keine wesentliche Beeinträchtigung erfahren hatte, ist hinreichend belegt.
Auch die Strafzumessungserwägungen sind frei von Rechtsfehlern.
b) Die Tat vom 24. September 1980
Der Schuldspruch wegen Mordes hält gleichfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Annahme des zumindest bedingten Tötungsvorsatzes wird von der Feststellung getragen, dass der Angeklagte den Hals des Opfers mindestens 3 1/2 Minuten lang mit beiden Händen kräftig zudrückte (UA S. 22). Die Revision bezweifelt zu Unrecht, dass er Frau ██████ zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs tötete. Dieses Mordmerkmal verwirklicht nicht nur, wer schon im Töten selbst geschlechtliche Befriedigung sucht, sondern auch, wer die Todesfolge während der Tat in seinen Willen aufnimmt, um danach seine geschlechtliche Lust an der Leiche zu befriedigen (BGHSt 7, 353). So lag der Fall hier, da der Angeklagte den Tötungserfolg in Kauf nahm, um „ungestört an Frau ██████ zur Befriedigung seiner Geschlechtslust manipulieren zu können“ (UA S. 23).
Von dieser Feststellung entfernt sich die Revision, soweit sie vorträgt, dem Angeklagten sei es nicht auf die Befriedigung, sondern lediglich auf die Erregung seiner Geschlechtslust angekommen.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat angenommen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten durch den vorangegangenen Alkoholgenuss nicht erheblich gemindert gewesen sei. Die dafür gegebene Begründung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Durchgreifenden Bedenken begegnet insbesondere die Auffassung, bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit komme es „nicht auf einen abstrakt berechneten BAK-Wert“, sondern auf das Verhalten des Täters an (BGH, Beschlüsse vom 7. September 1978 – 4 StR 467/78 – und 8. Mai 1981 – 2 StR 147/81 –). Dass der Blutalkoholgehalt Bedeutung für das Ausmaß einer alkoholbedingten Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit besitzt, ist ein wissenschaftlich gesicherter Erfahrungssatz, den der Tatrichter nicht unbeachtet lassen darf. Daran ändert es nichts, dass er auch andere Faktoren – wie etwa die psychische und physische Verfassung des Täters, sein Verhalten vor, während und nach der Tat – berücksichtigen muss.
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht sachverständig beraten die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit mit maximal 2,5 ‰ angesetzt (UA S. 36). Dies ist ein Wert, bei dem die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit – jedenfalls in der Regel – naheliegt (vgl. etwa Rauch in Handwörterbuch der Rechtsmedizin, 1974, Band II S. 217, 219 r. Sp.). Will der Tatrichter die Voraussetzungen des § 21 StGB gleichwohl verneinen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, dass er die Frage unter Berücksichtigung der insoweit wesentlichen Umstände bedacht und geprüft hat.
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten in erster Linie darauf gestützt, dass er sich vor, während und nach der Tat planvoll, folgerichtig und den veränderten Situationen angepasst verhalten hat sowie in allen Einzelheiten an den Tatablauf zu erinnern vermochte (UA S. 39 f.). Dabei ist bereits außer Betracht geblieben, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten ebensowenig wie ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens entgegenzustehen braucht (BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 1955, 269, 271; BGH bei Holtz MDR 1976, 632, 633; BGH NStZ 1981, 298; BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1980 – 2 StR 257/80 – und 11. Juni 1981 – 2 StR 14/81 –).
Hier kommt jedoch noch hinzu, dass der Angeklagte nach den Feststellungen zu seinem persönlichen Werdegang seit langer Zeit im Übermaß Alkohol trank (UA S. 8 f.), zur Tatzeit auch nach täglichem Genuss von bis zu 10 Flaschen Bier und 2 bis 3 Korn keine besonders auffälligen Reaktionen oder Ausfallerscheinungen zeigte (UA S. 8) und schließlich bei der Blutprobe am 25. September 1980 trotz eines Blutalkoholgehalts von über 2,8 ‰ seinem Gesamtbild nach äußerlich nur leicht unter Alkoholeinwirkung zu stehen schien (UA S. 41).
Da sich der erfahrene, alkoholgewohnte Trinker meist auch im Rausch noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten kann (vgl. Rauch aaO S. 219 l. Sp.), obgleich sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen oder erheblich beeinträchtigt ist, musste im vorliegenden Falle erst recht zweifelhaft sein, ob das planvolle, folgerichtige und situationsangepasste Vorgehen des Angeklagten ohne weiteres ein brauchbares Anzeichen für das Fehlen einer erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit sein konnte. Diesen Gesichtspunkt ist erkennbar keine Beachtung geschenkt worden. Das Landgericht hat vielmehr ein zusätzliches Indiz für die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten gerade darin gesehen, dass er trinkgewohnt und alkoholverträglich war, was damit belegt wird, dass er selbst nach objektiv reichlicher Alkoholaufnahme keine äußerlich wahrnehmbaren Trunkenheitssymptome zeigte und nicht durch „alkoholbedingte Beeintrachtigungen“ auffiel (UA S. 41 f.). Diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, ob sich das Landgericht der Möglichkeit bewusst war, dass die Aufnahme größerer Alkoholmengen auch bei einem trinkgewohnten, alkoholverträglichen, in „kontrollierter Situation“ unauffälligen Täter das Hemmungsvermögen gegenüber dem Anreiz zur Tat erheblich vermindern kann (§ 21 StGB).
Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache nötigt.
Die neu entscheidende Strafkammer wird bei der Prüfung, ob die Anwendung des § 21 StGB in Betracht kommt, zu erwägen haben, ob die Tat ihrer Art nach dem Angeklagten wesenseigen oder persönlichkeitsfremd ist. Dabei darf allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass erfahrungsgemäß auch erhebliche Alkoholmengen gewöhnlich nicht die Hemmungen beseitigen können, die jeden Menschen, sofern er nicht eine besonders abartige Persönlichkeit ist, davon abhalten, schwerste Angriffe gegen Leib und Leben anderer zu unternehmen (vgl. BGH, NStZ 1981, 298; BGH, Urteil vom 28. Juni 1968 – 4 StR 226/68 –).
| Mees | Meyer | Niemöller | |||
| Müller | Maier |
Zitiert (3)
- BGH · 2 StR 257/80 · 03.12.1980BGH: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Würdigung alkoholbedingter Schuldfähigkeit
- BGH · 4 StR 467/78 · 07.09.1978Strafausspruch aufgehoben bei 3,5 ‰ BAK: Darlegungspflicht des Sachverständigen
- BGH · 2 StR 147/81 · 08.05.1981Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlender Wiedergabe von Gutachten
Zitiert von (8)
- BGH · 2 StR 264/81 · 21.10.1981BGH: Verwerfung der Revision in Raub- und Totschlagsfall (Schuldfähigkeit/BAK)
- BGH · 2 StR 427/83 · 05.08.1983Schuldfähigkeit bei starker Alkoholisierung: Strafausspruch aufgehoben, Schuldspruch bestätigt
- BGH · 2 StR 142/82 · 30.04.1982Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Bewertung der Schuldfähigkeit bei Alkohol
- BGH · 2 StR 630/86 · 06.02.1987Totschlag: § 21 StGB bei 2,6‰ – Anforderungen an Beweiswürdigung und Einlassung
- BGH · 1 StR 35/82 · 16.03.1982Revision: Unzureichende Feststellungen zu Blutalkohol und Schuldfähigkeit – Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 526/89 · 08.12.1989Revision: Aufhebung und Zurückverweisung bei unzureichenden Feststellungen zur gefährlichen Körperverletzung
- BGH · 2 StR 808/83 · 13.01.1984Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Würdigung verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB)
- BGH · 3 StR 328/92 · 26.08.1992Revision: Würgegriff — Abgrenzung lebensgefährdender Behandlung; Strafausspruch aufgehoben