Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Bewertung der Schuldfähigkeit bei Alkohol
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 142/82
- Datum
- 30.04.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zielstrebiges, folgerichtiges oder planvolles Verhalten sowie Alkoholgewohnheit schließen die Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens im Sinne des § 21 StGB nicht aus.
Bei hoher Blutalkoholkonzentration ist das äußerlich erkennbare kontrollierte Verhalten kein sicheres Indiz dafür, dass das Hemmungsvermögen nicht bereits erheblich beeinträchtigt war; das ist bei der richterlichen Würdigung zu berücksichtigen.
Eine fehlerhafte rechtliche Begründung zur Schuldfähigkeit, die die Strafzumessung beeinflussen kann, rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über Strafe und Kosten.
Gutachtliche Feststellungen, die auf zielgerichtetes Vorgehen abstellen, entbinden das Gericht nicht davon, die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens zu prüfen und zutreffend zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20. Oktober 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 142/82 in der Strafsache gegen den Schiffskoch Udo Rolf Werner S. aus ████, dort geboren am ████, wegen versuchter Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Oktober 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat angenommen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten durch vorangegangenen Alkoholgenuss nicht erheblich vermindert gewesen sei. Die dafür gegebene Begründung ist jedoch rechtsfehlerhaft.
Die Strafkammer errechnet beim Angeklagten unter Berücksichtigung eines stündlichen Abbauwertes von 0,2‰ für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,14‰. Sie schließt jedoch in Übereinstimmung mit dem Gutachten eines Sachverständigen eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten aus, weil dieser erheblich an Alkohol gewöhnt und in der Lage gewesen sei, zielbewusst vorzugehen und situationsgerecht zu reagieren. Dabei lässt das Landgericht außer Betracht, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens im Sinne von § 21 StGB ebensowenig entgegenzustehen braucht wie die Tatsache, dass ein Angeklagter trinkgewohnt war (BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 1955, 269, 271; BGH bei Holtz MDR 1976, 632, 633; BGH NStZ 1981, 298; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 – 2 StR 356/81). Denn gerade ein alkoholgewöhntes Trinker kann sich häufig im Rausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und planvoll verhalten, obwohl sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen oder erheblich beeinträchtigt ist.
Da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei einer Bejahung verminderter Schuldfähigkeit trotz der Neigung des Angeklagten zu Gewalttätigkeiten unter Alkoholeinfluss eine geringere Strafe verhängt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben. Da ein völliger Fortfall des Hemmungsvermögens hier auszuschließen ist, kann jedoch der Schuldspruch bestehen bleiben.
| Maier | Mosel | Theune | |||
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