Revision: Aufhebung und Zurückverweisung bei unzureichenden Feststellungen zur gefährlichen Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 526/89
- Datum
- 08.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die rechtliche Qualifikation einer Tat als gefährliche Körperverletzung setzt hinreichende tatsächliche Feststellungen voraus, aus denen sich ergibt, dass die Art der Durchführung auf mehr als einfache Körperverletzung bzw. auf Lebensgefahr angelegt war.
Für die Anerkennung psychischer Folgen mit Krankheitswert sind konkrete, ausreichend belegte Feststellungen zu Symptomen und ihrem Schweregrad erforderlich.
Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit infolge Alkoholisierung sind die für die Blutalkoholabschätzung zugrunde liegenden Berechnungsfaktoren (eingegangene Trinkmenge, Resorptionsdefizit, Abbauwert, Körpergewicht, Reduktionsfaktor) im Einzelnen darzulegen.
Ein Beweisantrag, der auf die Setzung einer Tatsache in das Wissen eines Zeugen zielt, darf nicht allein mit der Begründung als belanglos zurückgewiesen werden, dass der Zeuge die Behauptung bestätige; die Möglichkeit einer fehlerhaften Bestätigung ist zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 20. März 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 526/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Burkhard K██ aus F████, geboren am ██ 1956 in ████, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zur rechtlichen Würdigung des Tatgeschehens als gefährliche Körperverletzung ausgeführt:
"Das Landgericht geht nicht darauf ein, ob die als ‚übble, unangemessene Behandlung‘ zu qualifizierenden Würgegriffe des Angeklagten, die das Wohlbefinden der Geschädigten unabhängig davon, ob sie keine Luft mehr bekam (UA S. 6) oder nach Luft ringen musste (UA S. 14), erheblich beeinträchtigt haben, nach der Art ihrer Durchführung auf mehr als eine Körperverletzung, nämlich auf Lebensgefahrdung ‚angelegt‘ waren (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 – 4 StR 318/89 –, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; ferner – außer den Nachweisen auf S. 10 der Revisionsrechtfertigung – Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 – 2 StR 356/81 S. 6). Damit fehlen der (für sich genommen unergiebigen) rechtlichen Würdigung (UA S. 14), wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegt (Revisionsbegründung S. 9 bis 11), die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen. Die auf Seite 9 der Urteilsabschrift aufgezählten Prellungen und Wunden stammten ersichtlich von den vorangegangenen Tätlichkeiten des Angeklagten. Keine dieser Misshandlungen – auch nicht der (wiewohl offenbar heftige) Stoß gegen das Wohnmobil des Zeugen Flamme – erreichte nach der Wertung der Strafkammer den in § 223a StGB vorausgesetzten Schweregrad. Andererseits scheinen sich die hierdurch hervorgerufenen Angstzustände von Frau K████ (UA S. 9, 16) nicht als psychische Störung mit Krankheitswert (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 1978 – 3 StR 536/77 – S. 4) darzustellen. Dafür, dass Frau ████ etwa unter Zittern, Schlafstörungen oder Alpträumen leidet (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1980 – 2 StR 734/80 –, mitgeteilt bei Holtz, MDR 1981, 631; ferner BGH, Urteil vom 13. März 1975 – 4 StR 28/75), bieten die Urteilsausführungen jedenfalls keinen genügenden Anhalt. Zu alledem sowie auch zur subjektiven Tatseite bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung."
Dem stimmt der Senat zu.
Im Übrigen muss das neu erkennende Gericht zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten die Berechnungsgrundlagen – angenommene Trinkmenge, Resorptionsdefizit, Abbauwert, Körpergewicht des Angeklagten, Reduktionsfaktor – im Einzelnen darlegen (vgl. hierzu unter anderem BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 2, 7 und § 20 Blutalkoholkonzentration 1, 3, 4; Dreher/Tröndle, StGB 34. Aufl. § 20 Rdn. 9e; Salger, DRiZ 1989, 174 ff.).
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt weiter darauf hingewiesen, dass ein Beweisantrag, mit dem in das Wissen eines Zeugen eine Tatsache gestellt wird, nicht mit der Begründung als bedeutungslos zurückgewiesen werden darf, auch wenn der Zeuge die Behauptung bestätige, müsse dies nicht unbedingt richtig sein (BGH StV 1981, 167; BGH NStZ 1984, 564; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 6, 10; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. § 244 Rdn. 251 mit Nachw.).
| Herdegen | Theune | Schäfer | |||
| Maier | Gollwitzer |