Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Gefährliche KV in einfache KV umqualifiziert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 84/92
Datum
18.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Kassel wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass nur einfache Körperverletzung vorliegt, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die übrige Revision wurde verworfen. Der Senat betont, dass die Feststellungen eine lebensgefährdende Behandlung nicht tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung durch eine lebensgefährdende Behandlung setzt tragfähige Feststellungen voraus, aus denen sich ergibt, dass die Handlung nach Vorstellung des Täters über eine bloße Körperverletzung hinaus auf Gefährdung des Lebens gerichtet war.

2

Fehlen solche Feststellungen und sind weitere Feststellungen nicht zu erwarten, kann der Revisionssenat den Schuldspruch umstellen und den Strafausspruch im Umfang der Änderung aufheben sowie die Sache zur neuen Entscheidung zurückverweisen.

3

Eine strafschärfende Bewertung in der Strafzumessung, die auf einer nicht ausreichenden Tatbestandsqualifikation beruht, ist nicht zu Lasten des Angeklagten verbindlich; bei unzutreffender Qualifikation ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn eine andere Bewertung zu einer anderen Strafe geführt haben könnte.

4

Bloß dosierter Einsatz von Gewalt zur Gefügigmachung des Opfers begründet nicht ohne weiteres die Annahme einer lebensgefährdenden Behandlung im Sinne der gefährlichen Körperverletzung.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 9. September 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 84/92

vom 18. März 1992

in der Strafsache gegen ██ aus ██, geboren am ██ 1962 in ██, ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. September 1991

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung schuldig ist; im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass nicht gefährliche, sondern „einfache“ Körperverletzung vorliegt, sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Im Übrigen ist die Revision im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Wertung des Landgerichts, eine gefährliche Körperverletzung sei durch eine das Leben gefährdende Behandlung, nämlich das Herunterdrücken des linken Unterarms gegen den Hals der Zeugin begangen worden, findet in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende Grundlage. Das Landgericht stellt, den Angaben der Zeugin folgend, vielmehr fest, dass der Angeklagte Gewalt „geradezu dosiert“ eingesetzt habe, um die Zeugin gefügig zu machen (UA S. 21).

Es ist nicht dargetan, dass die Handlung des Angeklagten – auch in seiner Vorstellung – auf mehr als Körperverletzung, nämlich auf Lebensgefährdung „angelegt“ war (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1989 – 2 StR 526/89; BGHSt 36, 262, 265; BGHR StGB § 224 I Entstellung 1).

Da weitere Feststellungen insoweit nicht mehr zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch umgestellt. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat die Verwirklichung des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung straferschwerend gewertet. Es ist nicht auszuschließen, dass es bei richtiger Bewertung der Tat eine geringere Strafe verhängt hätte.

NiemöllerTheuneBode
MaierGollwitzer
Revision teilweise erfolgreich: Gefährliche KV in einfache KV umqualifiziert, Strafausspruch aufgehoben — Themis