Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlender Wiedergabe von Gutachten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 147/81
- Datum
- 08.05.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafurteil muss wesentliche Ausführungen der eingeholten Sachverständigengutachten zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit wiedergeben; fehlt diese Wiedergabe, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Kann das Revisionsgericht die rechtfehlerfreie Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht nachprüfen, hat es den Strafausspruch gemäß § 357 StPO aufzuheben und zurückzuverweisen.
Planmäßiges, überlegtes Vorgehen schließt die Annahme einer erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit nicht generell aus; auch Erinnerung an Tatdetails steht einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung nicht zwangsläufig entgegen.
Der Promillegehalt allein determiniert nicht das Ausmaß der einschränkenden Wirkung; es ist zu berücksichtigen, ob die Tat wesenseigen oder persönlichkeitsfremd ist und ob die Persönlichkeit des Täters außergewöhnliche Hemmungslockerungen erwarten lässt.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 4. November 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 147/81
in der Strafsache gegen
Peter ████ aus █████, geboren am ██████ 1950 in ████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Roland ███████ aus ████████, geboren am ███████████ 1958 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 4. November 1980 in den Strafaussprüchen mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte █████████████ rügt mit seiner Revision Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ohne Erfolg bleibt auch die Sachrüge, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Die Prüfung des Urteils hat hierzu keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
Dieser kann schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil die Ausführungen der beiden Sachverständigen zur Frage einer eventuell verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten im Urteil nicht wiedergegeben werden und das Revisionsgericht daher nicht zu prüfen vermag, ob die Jugendkammer rechtsfehlerfrei zur Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB gelangt ist.
Aus diesem Grund kommt es nicht mehr auf die vom Landgericht vertretene unzutreffende Auffassung an, der Promillegehalt als solcher sage nichts über das Ausmaß einer alkoholbedingten Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus.
Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass planmäßiges und überlegtes Vorgehen des Täters der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen braucht (vgl. BGHSt 1, 384; BGH GA 1955, 269, 271; BGH bei Holtz MDR 1976, 633). Ferner kann trotz der Erinnerung eines Täters an die Einzelheiten des Tatgeschehens eine seine Hemmungsfähigkeit erheblich vermindernde Bewusstseinsstörung infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses vorgelegen haben (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 28. April 1955 – 2 StR 96/55 –). Wesentliche Bedeutung kommt indes der Frage zu, ob die Tat ihrer Art nach dem Angeklagten wesenseigen oder persönlichkeitsfremd ist. Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, dass erfahrungsgemäß auch erhebliche Alkoholmengen gewöhnlich nicht die Hemmungen erheblich zu lösen vermögen, die jeden Menschen, sofern es sich nicht um eine
besonders abartige Persönlichkeit handelt, davon abhalten, schwerste Angriffe gegen Leib und Leben zu begehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1968 – 4 StR 226/68 –).
Gemäß § 357 StPO war auch der Strafausspruch gegen den Angeklagten ███████ aufzuheben.
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