Schuldfähigkeit bei starker Alkoholisierung: Strafausspruch aufgehoben, Schuldspruch bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 427/83
- Datum
- 05.08.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist der Blutalkoholgehalt als objektiver Anknüpfungspunkt zu berücksichtigen; das äußere Verhalten des Täters darf dessen Bedeutung nicht generell verdrängen.
Erinnerungsfähigkeit sowie zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten schließen eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens nicht aus.
Bei alkoholgewöhnten Tätern kann trotz äußerlich kontrolliertem und planvollem Verhalten das Hemmungsvermögen bereits fortgefallen oder erheblich beeinträchtigt sein.
Ergeben sich aus der tatrichterlichen Begründung über die Schuldfähigkeit rechtliche Fehler, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 24. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 427/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Einzelhandelskaufmann Hans Günter ██ aus KC, geboren am ███ ██ 1963 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Textilarbeiter Peter Dieter ████ aus ██████, dort geboren am ███ 1963, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. März 1983 wird verworfen; jedoch wird im Urteilstenor vor den Worten „Körperverletzung in einem weiteren Falle“ das Wort „vorsätzlichen“ eingefügt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision des Angeklagten KU wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten Sch. ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Gleiches gilt für die Revision des Angeklagten ███, soweit sie den Schuldspruch betrifft; zum Strafausspruch hat sie jedoch mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat angenommen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten durch den vorausgegangenen Alkoholgenuss nicht erheblich vermindert gewesen sei. Die dafür gegebene Begründung ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.
Die Jugendkammer geht davon aus, dass die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit 2,23 ‰ betragen habe. Sie meint jedoch, bei der Beurteilung des Grades der Alkoholisierung komme es „nicht so sehr auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration“ als vielmehr auf das vom Angeklagten gezeigte Verhalten an (UA S. 10). Dies ist unrichtig, weil damit die Bedeutung des Blutalkoholgehalts für die Beurteilung der Schuldfähigkeit unterbewertet wird (vgl. BGH, Urteil v. 21. Okt. 1981 – 2 StR 264/81).
Darüber hinaus führt die Jugendkammer zur Begründung ihrer Annahme, der Angeklagte sei uneingeschränkt schuldfähig gewesen, ausschließlich solche Umstände an, die eine erhebliche Minderung des Hemmungsvermögens nicht ausschließen. Dabei bleibt außer Betracht, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erinnerungsfähigkeit sowie das zielstrebige und folgerichtige Verhalten des Angeklagten der Bejahung einer erheblichen Verminderung seines Hemmungsvermögens (§ 21 StGB) nicht entgegenzustehen brauchen (BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 1955, 269, 271; BGH bei Holtz MDR 1976, 632, 633; BGH NStZ 1981, 298; BGH, Urt. v. 7. Okt. 1981 – 2 StR 356/81). Dies gilt auch für einen alkoholgewöhnten Täter; denn gerade dieser kann sich häufig im Rausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und planvoll verhalten, obwohl sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen oder erheblich beeinträchtigt ist (BGH, Beschluss v. 30. April 1982 – 2 StR 142/82).
Da sich nicht ausschließen lässt, dass die Jugendkammer unter Beachtung dieser Gesichtspunkte die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und sodann eine geringere Strafe verhängt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Die Verfahrensrüge bedarf hiernach keiner Erörterungen mehr; denn der Hilfsbeweisantrag, dessen Ablehnung der Beschwerdeführer beanstandet, bezog sich lediglich auf den – bereits aufgrund der Sachrüge aufzuhebenden – Strafausspruch: beantragt war die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweise dafür, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat erheblich vermindert sei. Der Schuldspruch wird demgemäß durch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags nicht berührt.
RiBGH Dr. Meyer ist erkrankt und kann nicht unterschreiben.
RiBGH Dr. Meyer-Goßner ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben.
RiBGH Niemöller ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben.