BGH: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Würdigung alkoholbedingter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 257/80
- Datum
- 03.12.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 21 StGB ist einschlägig auch dann, wenn der Täter das Unrecht seines Tuns zwar einsieht, seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, jedoch erheblich herabgesetzt ist.
Planmäßiges oder überlegtes Vorgehen des Täters schließt die Annahme einer erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit nicht aus.
Das Fehlen offensichtlicher Trunkenheitssymptome, erhaltene motorische Geschicklichkeit oder die Fähigkeit, den Geschlechtsverkehr durchzuführen, genügt bei hoher Blutalkoholkonzentration nicht, um eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auszuschließen; dies bedarf gesonderter Erörterung.
Besteht aufgrund festgestellter hoher Blutalkoholwerte die verfahrensrelevante Möglichkeit einer erheblichen Schuldfähigkeitsminderung, ist der Tatrichter verpflichtet, den Sachverhalt auch unter diesem Gesichtspunkt aufzuklären und zu würdigen; unterbliebene Würdigung kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 7. März 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Helmut S. aus ████, geboren am ████ 1950 in ████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1980, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt C. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus K. als Verteidiger, Justizangestellte C. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. März 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt sowie den zur Tat benutzten Revolver nebst Munition eingezogen.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint. Die hierfür maßgeblichen Erwägungen unterliegen jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zwar ist nicht zu beanstanden, dass es die höchstmögliche Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit mit 2,3 ‰ angenommen und dabei für den Zeitraum zwischen Tat und Blutentnahme (3 1/4 Stunden) einen stündlichen Abbauwert von 0,24 ‰ zugrunde gelegt hat. Denn es ist sich bewusst gewesen, dass theoretisch stündliche Abbauwerte von bis zu 0,3 ‰ möglich sind (BGH VRS 23, 209; BGH NJW 1969, 1581; BGH, Urteil vom 9. Januar 1973 – 1 StR 601/72), um sodann sachverständig beraten darzulegen, dass eine derart hohe Abbaugeschwindigkeit nur für kurze Zeiträume, keinesfalls aber für drei Stunden und mehr, in Betracht komme. Darin liegt kein Rechtsfehler.
Nicht rechtsfehlerfrei sind indessen die Ausführungen, mit denen das Landgericht zu begründen versucht, wieso der Angeklagte bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,3 ‰ „in seiner Einsichts- und Hemmungsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen sein“ könne. Es stützt diese Annahme dem Sachverständigen folgend darauf, dass der Angeklagte vor der Tat „keine wesentlichen Trunkenheitssymptome, wie lallende Sprache oder Schwanken“ gezeigt habe und voll situationsorientiert gewesen sei, was sich daraus ergebe, dass er das Opfer sofort nach der Tat gebeten habe, von einer Anzeige abzusehen; weiter wird darauf abgehoben, dass er über eine „erhebliche motorische Geschicklichkeit“ verfügt habe, wie der Umstand beweise, dass es ihm gelungen sei, die ihm aus der Hand geschlagene Waffe blitzschnell wieder zu ergreifen; und schließlich wird als Indiz gegen eine erhebliche Wirkung des Alkohols ins Feld geführt, dass er in der Lage gewesen sei, den Geschlechtsverkehr überhaupt durchzuführen.
Diese Begründung erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten trotz seiner nicht unerheblichen Alkoholisierung uneingeschränkt bestehengeblieben sein müsse. § 21 StGB findet auch dann Anwendung, wenn der Täter zwar noch das Unerlaubte seines Tuns einsieht, seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, aber erheblich herabgesetzt ist. Planmäßiges und überlegtes Vorgehen des Täters braucht der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen (vgl. BGHSt 1, 384; BGH GA 1955, 269, 271; BGH bei Holtz MDR 1976, 633). Entsprechendes gilt auch für die Umstände, die das Landgericht im vorliegenden Falle herangezogen hat. Dass der Angeklagte keine „wesentlichen Trunkenheitssymptome“ (wie lallende Sprache oder Schwanken) zeigte, „voll situationsorientiert“ war, „motorische Geschicklichkeit“ bewies und den Geschlechtsverkehr ausführen konnte, schließt nicht schon die Möglichkeit aus, dass sein Hemmungsvermögen auf Grund des vorausgegangenen Alkohol-
genusses erheblich eingeschränkt war. Angesichts der für die Tatzeit festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,3 ‰ hätte sich das Landgericht mit dieser Möglichkeit näher auseinandersetzen und den Sachverhalt auch unter diesem Gesichtspunkt würdigen müssen. Dass dies geschehen ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt. Die Einziehungsanordnung wird davon nicht berührt; sie bleibt bestehen.
| Schumacher | Maier | Niemöller | |||
| Meyer | Theune |