Treffer
BGH Beschluss

Revision: Würgegriff — Abgrenzung lebensgefährdender Behandlung; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 328/92
Datum
26.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der BGH nimmt die Revision teilweise an und stellt fest, dass die Feststellungen nicht ausreichen, um eine lebensgefährdende Behandlung zu bejahen. Mangels konkreter Feststellungen war die Wertung als lebensgefährdend nicht tragfähig; der Schuldspruch wird entsprechend abgeändert und der Strafausspruch aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob ein Griff an den Hals als "lebensgefährdende Behandlung" i.S.v. § 223a StGB zu werten ist, ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls festzustellen; bloße würgemalähnliche Druckmarken sind dafür nicht ohne Weiteres ausreichend.

2

Die Eignung einer Handlung, das Leben zu gefährden, erfordert konkrete Feststellungen zur Art, Intensität und zu möglichen lebensgefährlichen Folgen (z. B. Abschnüren der Halsschlagader oder Bruch des Kehlkopfknorpels).

3

Sind die tatsächlichen Feststellungen zur tatbestandsmäßigen Einordnung unzureichend und können sie nicht nachgeholt werden, ist der Schuldspruch dahin zu ändern, was den erwiesenen Tatsachen entspricht.

4

Beeinflusst eine fehlerhafte rechtliche Bewertung das Strafmaß, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 16. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 328/92 vom 26. August 1992 in der Strafsache gegen ██ aus L[REDACTED] geboren am [REDACTED], Bernd ██, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 1992 nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16. März 1992

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte einer versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung der Nebenklägerin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision hat teilweise Erfolg. Die Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 223a StGB.

Aufgrund der Schläge des Angeklagten hatte die Nebenklägerin „diverse Blutergüsse im Gesicht, u. a. am Nasenrücken, am Hinterkopf und an der linken Wangeninnenseite erlitten. Außerdem hatte sie am Hals und im Gesicht im Kieferbereich würgemalähnliche Druckmarken und Schürfungen“ (UA S. 12). Die „Würgemale am Hals“ waren entstanden, als der Angeklagte die Nebenklägerin – „mit einer Hand an den Haaren, mit der anderen an der Kehle gepackt“ – in das Wohnzimmer zurückzog (UA S. 9).

Das Landgericht wertet es als eine das Leben gefährdende Behandlung, dass der Angeklagte die Nebenklägerin am Hals würgte, um sie in das Wohnzimmer zurückzuziehen. Die oben genannten Feststellungen rechtfertigen diese Wertung nicht.

Zwar kann ein Würgegriff am Hals geeignet sein, eine Lebensgefahr herbeizuführen, z. B. durch Abschnüren der Halsschlagader oder Bruch des Kehlkopfknorpels (vgl. BGH GA 1961, 241; BGH, Urteile vom 25. Januar 1978 – 3 StR 501/77 und vom 7. Oktober 1981 – 2 StR 356/81).

Ob dies der Fall ist, bedarf der gesonderten Feststellung unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Denn nicht jeder Griff an den Hals, der zu „würgemalähnlichen Druckmarken“ führt, ist geeignet, das Leben des Verletzten zu gefährden. Da ersichtlich weitere Feststellungen jetzt nicht mehr getroffen werden können, hat der Senat den Schuldspruch auf tateinheitlich begangene Körperverletzung umgestellt.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Höhe der Strafe von der fehlerhaften Bewertung der Körperverletzung beeinflusst worden ist. Sie muss daher neu zugemessen werden.

BlauthKutzerMiebach
RußWinkler
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