Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Strafaussprüchen wegen fehlerhafter Beurteilung der Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 317/84
Datum
03.07.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen Verurteilungen wegen räuberischen Angriffs wurden insoweit erfolgreich, die Strafaussprüche aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das Gericht rügt insbesondere die fehlerhafte Verkennung alkoholbedingter Schuldfähigkeitsminderungen und die unterbliebene Erörterung eines minder schweren Falls für einen Gehilfen. Weitergehende Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen einer möglichen hohen Blutalkoholkonzentration ist diese bei der Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu berücksichtigen; sie darf nicht zugunsten der Feststellung voller Schuldfähigkeit unbeachtet bleiben.

2

Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist zugunsten des Angeklagten dem Strafausspruch zugrunde zu legen, wenn sie nicht ausgeschlossen werden kann.

3

Die Frage des minder schweren Falls kann bei Haupttäter und Gehilfen unterschiedlich zu beurteilen sein und ist im Rahmen einer umfassenden Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte zu prüfen.

4

Erfolgt die Aufhebung eines Strafausspruchs wegen rechtsfehlerhafter Beurteilung der Schuldfähigkeit, erstreckt sich diese Aufhebung gemäß § 357 StPO auf mitbetroffene Mitangeklagte, auch wenn diese kein Rechtsmittel eingelegt haben.

5

Tatsächliche Feststellungen, die eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben bejahen sollen, müssen vom Tatgericht substantiiert dargelegt werden und dürfen nicht bloß behauptet bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 16. Januar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Detlef █████ aus ████, geboren am █ 1960 in ███, zur Zeit in Haft, Herbert K. ██ aus █, geboren am █ 1946 in ██, wegen gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 3. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten Detlef █████ und Herbert K. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. Januar 1984, auch soweit es die Mitangeklagten Helmut K. und Marie K. betrifft, in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten Helmut K. und Detlef █████ des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub, die Angeklagten Herbert und Marie K. der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen; es hat Helmut K. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, Detlef █████ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten und die Angeklagten Herbert und Marie K. je zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei die gegen Marie ███████ ██████ verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten █████ und Herbert K. Beide Angeklagten rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben auf die Sachrüge in den Strafaussprüchen Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I. Revision des Angeklagten █████

Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer bei dem Angeklagten █████ die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Tatzeit verneint hat, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Tatgericht ging zugunsten aller Angeklagten von der Richtigkeit ihrer Angaben über den jeweiligen Alkoholkonsum am Tattag aus (UA 19). Die Berechnung auf dieser Grundlage ergab für den Angeklagten █████ einen Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰ bis 3 ‰ zur Tatzeit (UA 17). Gleichwohl hat die Strafkammer eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht „zu erkennen vermocht“, da „sämtliche weiteren tatsächlichen Umstände im Verhalten der Angeklagten“ „daß unabhängig vom möglicherweise zu errechnenden Blutalkoholgehalt eine jedenfalls erhebliche Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit“ nicht vorgelegen habe (UA 19). Die erwähnten weiteren tatsächlichen Umstände erblickt das Landgericht darin, daß der Angeklagte █████ noch daran gedacht habe, einen zerrissenen Geldschein zu kleben, daß er die Geistesgegenwart besessen habe, sich bei Eintreffen der Schutzpolizei unter dem Bett zu verstecken, und daß er angesichts der störenden Mofafahrer durch reaktionsschnelles Handeln sogleich in der Lage gewesen sei, ein anderes Fahrtziel zu benennen und dies durch eine Bemerkung gegenüber Helmut █████ zu begründen (UA 18).

Die Strafkammer übersieht hierbei, daß eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei der Strafbemessung nicht nur dann berücksichtigt werden muß, wenn sie das Gericht erkennen, d. h. feststellen kann. Sie ist vielmehr zugunsten des Angeklagten dem Strafausspruch zugrunde zu legen, wenn sie nicht ausgeschlossen werden kann. Da die Strafkammer beim Angeklagten █████ eine Blutalkoholkonzentration von 3 ‰ zum Tatzeitpunkt für möglich hält, mußte sie zugunsten des Angeklagten – bei der Beurteilung seiner Verantwortlichkeit – von diesem Wert ausgehen. Es ist ein wissenschaftlich gesicherter Erfahrungssatz, daß der Blutalkoholgehalt Bedeutung für das Ausmaß einer alkoholbedingten Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit besitzt. In der Regel liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 ‰ nahe (BGH StV 1982, 14/15).

Der Auffassung des Landgerichts, daß bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit der Blutalkoholwert außer Betracht gelassen werden könne und allein auf das Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach der Tat abzustellen sei, kann daher nicht beigetreten werden (vgl. BGH NStZ 1981, 298; Beschluß vom 7. September 1978 – 4 StR 467/78). Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach darauf hingewiesen, daß planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten die Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht ausschließt (vgl. BGH NStZ 1981, 298; 1982, 243; 1983, 19).

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, zumal das Vorliegen des § 21 StGB allein schon die Annahme eines minder schweren Falles begründen kann (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; bei Holtz MDR 1980, 104; StV 1982, 221).

II. Revision des Angeklagten Herbert K.

Die Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, kann für den Haupttäter und den Gehilfen unterschiedlich beurteilt werden. Dies ist bei der gebotenen Gesamtabwägung zu berücksichtigen (BGH StV 1981, 73; BGH, Beschluß vom 16. September 1980 – 1 StR 465/80). Die Strafkammer beurteilt das strafbare Verhalten des Angeklagten Herbert K. dahin, daß sein Tatbeitrag „auch bei Einschätzung als Beihilfehandlung keinen sehr großen Umfang hatte“ (UA 22), geht aber bei der Strafbemessung vom Normalstrafrahmen aus, ohne die Frage des minder schweren Falles zu erörtern. Das Urteil gegen diesen Angeklagten ist auch aus diesem Grunde im Strafausspruch aufzuheben.

III. Die Aufhebung zugunsten der Beschwerdeführer █████ und Herbert ██ erstreckt sich gemäß § 357 StPO im Hinblick auf die rechtsfehlerhafte Beurteilung der Schuldfähigkeit aller Angeklagten auch auf die Mitangeklagten Helmut und Marie K., die selbst kein Rechtsmittel eingelegt haben.

Die neue Strafkammer wird zu beachten haben, daß bei der Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, alle Gesichtspunkte heranzuziehen sind, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Nur nach dem auf diese Weise durch Abwägung der belastenden und entlastenden Umstände gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder ob der Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHSt 21, 97, 98 f.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1982 – 1 StR 760/82).

Bisher haben mehrere strafmildernde Tatumstände keine Berücksichtigung gefunden, nämlich daß die Angeklagten die Tat zunächst mit einer funktionsuntüchtigen Scheinwaffe durchgeführt haben und daß die Tatausführung, mag sie einerseits planvoll und gezielt vorgenommen worden sein, unverkennbar dilettantische (alkoholbedingte?) Züge aufwies, wie sich schon daraus ergibt, daß der Taxifahrer zur Wohnung der Angeklagten Herbert und Marie K. gerufen wurde, so daß die Aufdeckung und Identifizierung der Täter innerhalb kurzer Zeit abzusehen war.

Soweit die Strafkammer darauf abhebt, daß „der Einsatz des von hinten geführten Hosengürtels“ ... „eine nicht zu unterschätzende Gefahr für Leib und Leben des Zeugen █“ darstellte (UA 19), ist dies bisher nicht durch Feststellungen belegt, worauf die Revision des Angeklagten █████ zutreffend hinweist.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
RußJahnke

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