Treffer
BGH Beschluss

Rückverweisung wegen unzureichender Prüfung verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 413/84
Datum
02.08.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Jugendstrafen verurteilt; ihre Revisionen rügen unter anderem die Bewertung verminderter Schuldfähigkeit. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück, weil die Jugendkammer die Bedeutung des Blutalkohols und die Voraussetzungen des §21 StGB nicht hinreichend erörtert hat. Es fehlen konkrete Feststellungen zum angenommenen Blutalkoholwert; die übrigen Revisionen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Planmäßiges, zielstrebiges oder erinnerungsfähiges Verhalten schließt eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens nach §21 StGB nicht aus.

2

Hat der Tatrichter keine Blutprobe, muss er angeben, von welchem Blutalkoholwert er bei der Prüfung der Voraussetzungen des §21 StGB ausgeht; dabei ist der Grundsatz in dubio pro reo zu beachten.

3

Die Blutalkoholkonzentration ist maßgeblich für die Beurteilung einer alkoholbedingten Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit; bei etwa 2,5 ‰ liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit in der Regel nahe.

4

Ein Sachverständigenansatz, der von der ständigen Rechtsprechung des BGH abweicht, darf nicht ungeprüft übernommen werden; der Tatrichter hat Abweichungen zu erkennen und zu begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Landau i. d. Pfalz, 5. März 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 413/84 in der Strafsache gegen

1. Joachim Heinz ████, geboren am ███ 1964 in ——, 2. Frank ████, geboren ███ 1964,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 2. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau i. d. Pfalz vom 5. März 1984 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Jugendstrafen von jeweils vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.

Soweit die Angeklagten den Schuldspruch beanstanden, sind ihre Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Dagegen halten die Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit verneint, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Jugendkammer hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Angeklagten nicht „unter einem Gedächtnisverlust“ litten, dass beide „durchaus sinnvoll“ reagierten und „eine Unterbrechung der Sinnkontinuität“ bei ihnen nicht vorlag (UA 27). Das vermag die Nichtanwendung des § 21 StGB jedoch nicht hinreichend zu begründen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten ebensowenig wie ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens entgegenzustehen (BGH NStZ 1982, 376 m. w. N.). Gerade alkoholgewohnte Täter verhalten sich häufig auch im Rausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und planvoll, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen oder erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ 1982, 243 und 1983, 19 sowie BGH Beschlüsse vom 5. August 1983 – 2 StR 427/83, vom 11. Oktober 1983 – 4 StR 582/83 und vom 3. Mai 1984 – 4 StR 224/84). Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass die Jugendkammer diese Gesichtspunkte hinreichend beachtet hat. Sie hat sich möglicherweise von der Meinung des Sachverständigen Prof. Dr. LG leiten lassen, der den genannten Faktoren einen erhöhten Stellenwert einräumt und damit von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht.

Im Übrigen muss der Tatrichter auch in Fällen, in denen ihm keine Blutprobe zur Verfügung steht, angeben, von welchem Blutalkoholwert er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo bei seiner Erörterung der Voraussetzungen des § 21 StGB ausgegangen ist (BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 1984 – 4 StR 224/84 und vom 3. Juli 1984 – 4 StR 317/84).

Die Formulierung im angefochtenen Urteil, bei den Angeklagten habe die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit „deutlich über 2 ‰“ gelegen, dieser Zahl komme jedoch „keine entscheidende Bedeutung“ zu (UA 26), lässt befürchten, dass die Jugendkammer die Bedeutung des Blutalkoholgehalts für die Beurteilung der Schuldfähigkeit unterbewertet hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1981 – 2 StR 264/81 – und Beschluss vom 5. August 1983 – 2 StR 427/83). Es ist nämlich ein wissenschaftlich gesicherter Erfahrungssatz, dass der Blutalkoholgehalt maßgebliche Bedeutung für das Ausmaß einer alkoholbedingten Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit besitzt. In der Regel liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 ‰ sehr nahe (BGH StV 1982, 14/15; BGH, Beschluss vom 3. Juli 1984 – 4 StR 317/84).

Nach alledem muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Der Schuldspruch kann bestehen bleiben, weil die Feststellungen zum Ausschluss des § 20 StGB von den aufgezeigten Rechtsfehlern hier nicht berührt werden.

SalgerRußJahnke
HirschthalGoydke

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