Treffer
BGH Beschluss

Revision: Körperteil kein 'gefährliches Werkzeug' – mangelhafte Sachaufklärung zu BAK und Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 582/83
Datum
11.10.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung und gemeinschaftlichen Raubes verurteilt. Der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Er stellte fest, dass ein Körperteil kein 'gefährliches Werkzeug' i.S. § 223a StGB ist und beanstandete die unzureichende Darlegung der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration sowie das Ausbleiben sachverständiger Prüfungen zur Schuldfähigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Körperteil des Täters ist kein "gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 223a StGB; die Alternative setzt die Verwendung eines von der Körperlichkeit des Täters verschiedenen Gegenstandes voraus.

2

Bei Annahme einer hohen Blutalkoholkonzentration ist das Gericht verpflichtet, die für eine Rückrechnung zugrunde gelegten Werte und Annahmen darzustellen; bloße Angabe der konsumierten Getränkemenge genügt nicht.

3

Zur Feststellung der (eingeschränkten) Schuldfähigkeit bei erheblicher Alkoholisierung ist in der Regel die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich; folgerichtiges oder planvolles Verhalten des Täters allein schließt den Wegfall des Hemmungsvermögens nicht zuverlässig aus.

4

Bei einer angenommenen Blutalkoholkonzentration von über 3 ‰ ist eine besonders eingehende Prüfung der Schuldfähigkeit vorzunehmen und alle äußeren und inneren Umstände des Individualgeschehens zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 21. März 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 582/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 4

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. März 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen eines gemeinschaftlich begangenen Raubes“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat zur gefährlichen Körperverletzung folgende Feststellungen getroffen:

Bei einem Streit in seiner Ehewohnung schlug der Angeklagte den Ronald ███ mit den Fäusten zu Boden. „Als der Zeuge ████ zu Fall kam und auf dem Boden kniend sich an dem Angeklagten festhielt, zog dieser sein Knie hoch und stieß damit dem Zeugen gegen den Kopf. Als der Zeuge nun auf dem Fußboden lag und sich

hin- und herdrehte, trat der Angeklagte fortwährend auf ihn ein. Der Angeklagte trug glücklicherweise lediglich leichte hochhackige Turnschuhe. Der Zeuge konnte sich aufgrund seiner körperlichen Unterlegenheit nicht zur Wehr setzen, es gelang ihm aber, aus der Wohnung zu fliehen“ (UA 17).

Das Landgericht bejaht das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223a StGB, indem es erklärt: „das Knie des Angeklagten ist, so wie es gebraucht wurde, ein gefährliches Werkzeug“ (UA 33). Das ist unzutreffend.

Der Körperteil eines Täters ist kein gefährliches Werkzeug (vgl. Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 223a StGB Rdn. 2; Schönke/Schröder, 21. Aufl., § 223a StGB Anm. 4). Der Tatbestand des § 223a StGB kann in dieser Alternative nur erfüllt werden, wenn der Täter sich eines Gegenstandes bedient (Horn in SK, § 223a StGB Rdn. 9). Da nach den Feststellungen des Landgerichts auch keine andere Alternative des § 223a StGB gegeben ist, scheidet eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung aus.

2. Das Urteil leidet jedoch darüber hinaus an einem Rechtsmangel, der seine vollständige Aufhebung, soweit es den Angeklagten betrifft, zur Folge haben muss.

Das Landgericht hat ohne sachverständige Beratung – angenommen, dass der Angeklagte bei beiden Taten einen Blutalkoholgehalt von über 3 ‰ gehabt habe. Es hat dies bei der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung aus der 60 bis 90 Minuten nach der Tat entnommenen Blutprobe, die eine Blutalkoholkonzentration von 2,68 ‰ ergab, errechnet, ohne im einzelnen darzulegen, mit welchen Werten es die Rückrechnung vorgenommen hat. Soweit es den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes verurteilt hat, schließt es die angenommene Blutalkoholkonzentration allein daraus, dass der Angeklagte im Laufe des Tages ca. 45 Flaschen Bier getrunken habe. Das Landgericht teilt aber auch hier nicht mit, auf Grund welcher Rückrechnung es trotz des langen Trinkzeitraums zu einer so ungewöhnlich hohen Blutalkoholkonzentration gelangt ist.

Das Landgericht hat sodann wiederum ohne sachverständige Beratung in beiden Fällen die (eingeschränkte) Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht stellt zur Begründung seiner Annahme, der Angeklagte sei (vermindert) schuldfähig gewesen, im Wesentlichen auf das folgerichtige Verhalten und die Erinnerungsfähigkeit des Angeklagten ab. Solche Erwägungen können zwar geeignet sein, die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unerlaubte seines Tuns zu überprüfen; das Fehlen des Hemmungsvermögens kann jedoch aufgrund solcher Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden (BGH NStZ 1982, 243, 376 je m.w. Nachw.). Das Landgericht übersieht dabei, dass auch und gerade ein Alkohol gewohnter Täter sich häufig im Rausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und planvoll verhalten kann, obwohl sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen ist (BGH, Beschluss vom 30. April 1982 – 2 StR 142/82 und vom 5. August 1983 – 2 StR 427/83).

Zielstrebiges Handeln und planmäßiges Vorgehen haben daher für sich allein nur einen beschränkten Beweiswert (BGH NStZ 1983, 19).

Im Übrigen ist bei einer Blutalkoholkonzentration von über 3 ‰ – auch wenn sie wie hier nur ohne weiteres zugunsten des Angeklagten angenommen wurde (UA 32) – eine besonders eingehende Prüfung der Schuldfähigkeit erforderlich. Zwar gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass jeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 3 ‰ schuldunfähig ist (BGH NStZ 1982, 243 m.w. Nachw.). Jedoch ist bei einer so hohen Blutalkoholkonzentration erhöhtes Gewicht auf die Prüfung aller äußeren und inneren Aspekte des Individualgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung zu legen (BGH a.a.O.).

Da das Landgericht eine solche Prüfung, die in der Regel die Zuziehung eines Sachverständigen erforderlich macht, nicht vorgenommen hat, kann das Urteil insgesamt keinen Bestand haben.

StPOHürxthalMeyer-Goßner
SalgerGoydke

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