Treffer
BGH Urteil

Aufhebung mangels Feststellungen zur Schuldfähigkeit bei Alkoholintoxikation; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 179/84
Datum
17.05.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten teilweise zur Aufhebung von Verurteilungen, weil das Landgericht bei alkoholbedingter Prüfungsfrage der Schuldfähigkeit unzureichend festgestellt hat. Bloße Angaben zum äußeren Erscheinungsbild und zur Erinnerung reichen nicht, um einen Wegfall des Hemmungsvermögens sicher auszuschließen. Die betreffenden Verurteilungen werden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; weitere Teile der Revision wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit infolge Alkoholintoxikation reicht die bloße Feststellung des äußeren Verhaltens und der Erinnerung nicht aus; das Gericht muss feststellen, ob das Hemmungsvermögen entfallen sein kann und gegebenenfalls eine sachverständige Begutachtung heranziehen.

2

Eine Beschränkung der Revision auf eine Tat ist unwirksam, wenn diese Tat in einem unlösbaren inneren Zusammenhang mit unmittelbar anschließenden Taten steht, sodass eine selbständige Überprüfung der Schuldfrage nicht möglich ist.

3

Bestehen Widersprüche zwischen ärztlichen Berichten und sonstigen polizeilichen Vermerken über den Zustand der Angeklagten, kann die persönliche Vernehmung der die Blutproben entnehmenden Ärzte zur Aufklärung erforderlich sein.

4

Zur Vollendung der räuberischen Erpressung ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der eingesetzten Gewalt bzw. Misshandlung und dem Erfolg (Hingabe von Geld) erforderlich; dieser Zusammenhang ist darzulegen und zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2. November 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 179/84 in der Strafsache gegen

1. Albert ███ aus ██, geboren am █ 1947 in ██ Krs. █, 2. Franz-Josef ██ aus █, geboren am █ 1955 in █ Krs. █,

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, Goydke, Dr. Jähnke, Dr. Meyer-Goßner,

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Bundesanwältin [REDACTED] bei der Verkündung,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten Albert ████,

Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten Franz-Josef ███,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II, 5 der Urteilsgründe) verurteilt worden sind und

der Angeklagte Franz-Josef █████ wegen Bedrohung (Fall II, 6) verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Albert ███ wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Albert ██ wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und dessen Bruder Franz-Josef ███ wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung, wegen Bedrohung sowie wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Diese haben gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt und die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt.

Der Angeklagte Franz-Josef ██ hat sein Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II, 5 der Urteilsgründe) beschränkt. Dieser Fall steht jedoch mit den von der Revision vor allem beanstandeten Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten in einem unlösbaren inneren Zusammenhang hinsichtlich der am selben Abend im unmittelbaren Anschluss an die Tat II, 5 begangenen Bedrohung (Fall II, 6), so dass eine von dieser weiteren Tat trennbare selbständige Überprüfung der Schuldfrage nicht möglich ist. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist deshalb insoweit unwirksam (vgl. BGHSt 19, 46, 48; BGH, Beschluss vom 17. April 1984 – 2 StR 63/84 –; Pikart in KK, § 352 StPO Rdn. 5).

Die Revision des Angeklagten Franz-Josef ██ hat in dem dargelegten Umfang (Fälle II, 5 und 6) vollen und die seines Bruders Albert zum Teil Erfolg.

1. Soweit der Angeklagte Albert ███ sich mit der allgemeinen Sachrüge auch gegen seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall II, 3) wendet, hat die Nachprüfung der Entscheidung keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

2. Gegen die Verurteilung der beiden Angeklagten im Fall II, 5 und die des Angeklagten Franz-Josef ██ in Fall II, 6 bestehen durchgreifende sachlich-rechtliche Bedenken, so dass die insoweit erhobenen Verfahrensrügen keiner Erörterung bedürfen.

Das Landgericht hat es – ohne sachverständige Beratung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1983 – 4 StR 582/83) – nicht für ausgeschlossen gehalten, dass Franz-Josef ████ im Zeitpunkt des Tatgeschehens am 18. Februar 1983 einen Blutalkoholgehalt hatte, der „knapp über der Grenze von 3 ‰“ lag. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer sodann die (verminderte) Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht hat, beschränken sich jedoch im Wesentlichen auf dessen äußeres Erscheinungsbild während und nach den Taten sowie darauf, dass die vom Angeklagten behauptete Erinnerungslosigkeit nicht vorliege. Derartige Erwägungen können zwar geeignet sein, die Einsichtsfähigkeit eines Angeklagten in das Unerlaubte seines Tuns zu überprüfen. Das Landgericht hat aber fehlerhaft übersehen, dass der Wegfall des Hemmungsvermögens nicht allein aufgrund des äußeren Verhaltens und der Erinnerungsfähigkeit mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, zumal, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Hemmschwelle zur Tatbegehung nicht besonders hoch liegt. Gerade ein alkoholgewohnter Täter verhält sich nämlich häufig im Rausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und planvoll, obwohl sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen ist (BGH NStZ 1982, 243 und 376 jeweils m. w. Nachw.; BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 1983 – 4 StR 582/83 und vom 3. Mai 1984 – 4 StR 224/84).

Von diesem Fehler bei den Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten am Abend des 18. Februar 1983 ist außer dem Fall II, 5 auch die Verurteilung wegen Bedrohung (Fall II, 6) betroffen, weil der Angeklagte diese Tat unmittelbar im Anschluss an den Fall II, 5 begangen hat. In beiden Fällen war deshalb die Verurteilung des Franz-Josef ██ aufzuheben. Da nicht auszuschließen ist, dass auch die Verurteilung des Albert ███ im Fall II, 5 unter dem gleichen Mangel leidet, konnte das Urteil auch insoweit keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat nämlich auch bei diesem Angeklagten, dessen Blutalkoholkonzentration nicht wesentlich unter der seines Bruders lag, eine Schuldunfähigkeit mit ähnlichen Erwägungen wie bei jenem verneint.

3. Auf die Aufklärungsrüge, mit der beide Angeklagten beanstanden, dass die Ärzte, welche die Blutproben entnommen und die entsprechenden Arztberichte ausgefüllt haben, nicht persönlich vernommen worden sind, kommt es danach nicht mehr an. Die neue Strafkammer wird jedoch zu prüfen haben, ob sich die Vernehmung der Ärzte nicht zur Klärung der Widersprüche empfiehlt, die zwischen den Angaben in den ärztlichen Berichten und in den Vermerken mehrerer Polizeibeamter bestehen, wonach sich die Angeklagten am Abend des 18. Februar 1983 in einem „total betrunkenen Zustand“ befunden haben (Bd. I Bl. 6 d. A.) und als „volltrunken“ bezeichnet worden sind (Bd. II Bl. 7 d. A.). Hinsichtlich des Verhaltens der Angeklagten gegenüber dem Geschädigten ██████ wird schließlich eingehender als bisher darzulegen sein, ob der für die Vollendung eines Delikts gemäß §§ 253, 255 StGB notwendige ursächliche Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 1978 – 3 StR 78/78 – bei Holtz MDR 1978, 625; Lackner in LK, 10. Aufl., § 253 StGB Rdn. 15) zwischen den Misshandlungen der Angeklagten, soweit sie auf Geldherausgabe gerichtet waren, und der Hingabe von 5 DM für Bier durch ██████ „nach einiger Zeit“ (UA 15) noch gegeben war.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
RufJähnke

Zitiert (3)

Zitiert von (3)