Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Schulduntersuchung bei Alkoholbeeinflussung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 333/84
- Datum
- 12.06.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Feststellung der Schuldfähigkeit hat das Gericht den gesamten Sachverhalt der Hauptverhandlung umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen; relevante Umstände dürfen nicht unberücksichtigt bleiben.
Liegt in den Erwägungen des Gerichts ein Ausblenden konkreter Hinweise auf akuten Alkoholgenuss vor, kann dies einen Sachmangel darstellen, der das Urteil zum Nachteil des Angeklagten beeinflussen kann.
Ein Sachverständigengutachten, das lediglich langfristige Persönlichkeitsveränderungen durch Alkoholmissbrauch behandelt, genügt nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen akut alkoholbedingten Rausch oder Delir vorliegen; das Gericht muss ggf. weitere fachkundige Begutachtung einholen.
Dem äußeren Erscheinungsbild des Angeklagten darf nicht ohne nähere Prüfung ein entscheidender Beweiswert für volle Schuldfähigkeit zugemessen werden, insbesondere bei langjährigem Alkoholmissbrauch.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 19. Januar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Werner V., geboren am ██ 1955 in ████, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Januar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet; die Darlegungen der Strafkammer zur Schuldfähigkeit des Angeklagten begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht billigt dem Angeklagten in den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) infolge eines hochgradigen Affektzustandes zu (UA 13). Es gewinnt seine Überzeugung aus den – sachverständig ausgewerteten – Bekundungen des Tatopfers, der früheren Ehefrau des Angeklagten. Danach wirkte der Angeklagte bei seinen sadistischen Qualereien jeweils „als ob er einen Anfall hatte, er sei nicht ansprechbar gewesen, habe geschwitzt und gezittert, im Gesicht sei er immer ganz weiß gewesen“ (UA 10). Damit schöpft das Landgericht indessen den Sachverhalt entgegen seiner Pflicht zur umfassenden Würdigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung (Hürxthal in KK § 261 Rn. 49, 50) nicht aus. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte sich eingelassen, er habe „zur damaligen Zeit“ täglich mindestens 20 Flaschen Bier getrunken (UA 14). Dass diese Einlassung unrichtig sei, ergibt das Urteil nicht. Vielmehr stellt es ausdrücklich fest, dass der Angeklagte nach seiner Verhaftung ein akutes Alkoholdelir zeigte und deshalb im Landeskrankenhaus Merzig behandelt werden musste (UA 10). Hiernach kann die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei seinen Taten auch durch einen akuten Rausch beeinträchtigt gewesen sein. Der Sachverständige hat sich damit nicht auseinandergesetzt, sondern nur zur Frage einer Persönlichkeitsdeformierung infolge langjährigen Alkoholmissbrauchs Stellung genommen. Auch das Landgericht, das dem Sachverständigen folgt, befasst sich damit nicht. Zur Erörterung, ob und inwieweit neben der affektiven Anspannung Wirkungen genossenen Alkohols die Schuldfähigkeit des Angeklagten beeinflusst haben, war das Landgericht bei dem vorliegenden Sachverhalt aber gedrängt. Das Fehlen von Ausführungen dazu ist ein Sachmangel, der das Urteil zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben kann.
Im Fall 6 der Urteilsgründe nimmt das Landgericht volle Schuldfähigkeit an, weil die Symptome affektiver Anspannung gefehlt hätten. Der Angeklagte habe zwar ungepflegt und übernächtigt gewirkt, auch nach Alkohol gerochen, er habe aber keine Ausfallserscheinungen gezeigt und den Realitätskontakt nicht verloren gehabt (UA 14). Auch insoweit lässt das Urteil eine Auseinandersetzung mit den Trinkgewohnheiten des Angeklagten und ihren Auswirkungen vermissen. Es lässt zudem die Besorgnis begründet erscheinen, dass das Landgericht dem äußeren Erscheinungsbild des Angeklagten einen Beweiswert beigemessen hat, der ihm – zumal angesichts langjährigen Alkoholmissbrauchs des Angeklagten – nicht zukam (vgl. BGH NStZ 1982, 376; BGH, Beschluss vom 3. Mai 1984 – 4 StR 224/84; Urteil vom 17. Mai 1984 – 4 StR 179/84).
Die aufgezeigten Sachmängel nötigen zur Aufhebung des Urteils insgesamt.
In der neuen Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten – und der Anordnung etwaiger Maßnahmen – zusätzlich einen Sachverständigen zu hören, der über besondere Sachkunde bei der Beurteilung von durch Alkoholgenuss beeinflussten sexuellen Verirrungen verfügt. Sollte der neue Tatrichter wiederum eine Amnesie nicht ausschließen können, wird er ferner näher darlegen müssen, in welchem Umfang das polizeiliche und das richterliche Geständnis des Angeklagten zur Stützung der Angaben des Tatopfers geeignet sind.
| Salger | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Rub | Jahnke |