BGH: Abweichung vom Sachverständigengutachten zu sadistischer Deviation und Alkoholwirkung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 440/92
- Datum
- 16.12.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit ist die mögliche Mitursächlichkeit einer erheblichen Alkoholisierung für das Tatgeschehen umfassend zu erörtern, wenn die Vorgeschichte nahelegt, dass Gewalttätigkeiten nur unter Alkoholeinfluss auftraten.
Der Tatrichter darf vom Gutachten eines Sachverständigen abweichen, muss dann aber die wesentlichen Darlegungen des Gutachters, insbesondere dessen Stellungnahme zu den vom Gericht herangezogenen abweichenden Gesichtspunkten, im Urteil nachvollziehbar wiedergeben.
Kommt es auf wissenschaftlich zu ermittelnde Sachverhalte an, dürfen an die richterliche Tatsachenfeststellung keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an die methodischen Standards der Wissenschaft; abweichend sind nur die rechtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen.
Rechtsfehler bei der Feststellung der subjektiven Tatseite können zur Teilaufhebung mit Fortbestand objektiver Feststellungen führen, wenn nur die innere Tatseite und Schuldfähigkeitsfragen betroffen sind.
Eine Unterbringung nach § 63 StGB kann auch dann in Betracht kommen, wenn eine schwere andere seelische Abartigkeit nicht unmittelbar tatauslösend ist, aber mit bestimmter Wahrscheinlichkeit künftig erneut einen schuldmindernden oder schuldaufhebenden Rauschzustand und darauf beruhende Straftaten auslöst.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 3. April 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL
2 StR 440/92 vom 16. Dezember 1992 in der Strafsache gegen Harald Josef ██, geboren am ██ ██ 1960 in ██, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizassistentin z. A. ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 3. April 1992 mit den Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit ihren Revisionen rügen die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte erhebt zusätzlich Verfahrensbeschwerden. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Verurteilung des Angeklagten wegen Vollrausches. Beide Rechtsmittel haben jeweils mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die formellen Rügen des Angeklagten sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Vor der Tat, die ihm in diesem Verfahren angelastet wird, ist der 1960 geborene Angeklagte zweimal wegen Gewalttätigkeiten aufgefallen:
Im Jahre 1973 betrat er ein Spirituosengeschäft in ███, in dem sich nur die etwa 20 Jahre alte Tochter des Geschäftsinhabers aufhielt, zuckte ein Messer „von beeindruckender Größe, hielt es über die Theke gegen den Oberkörper der Zeugin gerichtet und sagte: ‚Geld raus‘.“ Die Zeugin „drehte dem verblüfften Angeklagten den Arm auf den Rücken, trat ihm ins Gesicht und warf ihn zur Tür hinaus“ (UA S. 5).
Als Besucher einer Party in ███████ nahm der Angeklagte in der Nacht vom 14. zum 15. November 1987 eine erhebliche Alkoholmenge zu sich. Gegen 2.30 Uhr am 15. November 1987 suchte die Zeugin █████ das Badezimmer im Hause der Gastgeber auf. „Zu diesem Zeitpunkt muss sich der Angeklagte dort bereits versteckt befunden haben, um ihr bei der Toilettenbenutzung in der Art eines ‚Spanners‘ zuzuschauen. Als die Zeugin ███ dies bemerkte und den Angeklagten zur Rede stellte, kam es zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte die Zeugin unter anderem fast bis zur Bewusstlosigkeit würgte, mit der Hand ins Gesicht schlug und ihr mehrmals Schläge mit einer Bierflasche auf den Kopf“ versetzte. Danach brachte er dem Opfer mit einer Scherbe Schnittwunden an der Nase bei, legte die bewusstlose Frau in die Badewanne und ließ Wasser über sie laufen (UA S. 10).
2. Am Abend vor der hier abzuurteilenden Tat traf der Angeklagte in einer Gastwirtschaft in ████ mit Yvonne ██ zusammen, die er bis dahin nur flüchtig kannte. Sie tranken zusammen, unterhielten sich und beschlossen schließlich kurz nach 23.00 Uhr, zum Angeklagten zu fahren. In der Wohnung angekommen, hielten sie sich zunächst im Wohnzimmer auf, begaben sich aber nach dem Austausch von Zärtlichkeiten alsbald ins Schlafzimmer, wo sie sich, auf dem Bett liegend, gegenseitig entkleideten und streichelten. Der Angeklagte versuchte, mit Yvonne █████ den Geschlechtsverkehr auszuführen, war jedoch dazu nicht in der Lage, da er keine Erektion hatte. Yvonne ███ mokierte sich über die Schwäche des Angeklagten, nannte ihn „Schlappschwanz“ und lachte. Der Angeklagte geriet dadurch derart in Wut, dass er nach einer „auf dem rechten Nachttisch stehenden leeren Whiskyflasche griff und diese der überraschten und noch lachenden Yvonne █████ mit so großer Wucht auf den Kopf schlug, dass die Flasche zersplitterte. Yvonne ████ verlor kurzfristig das Bewusstsein. Als sie wieder zu sich kam und zum Schreien ansetzte, würgte der Angeklagte sie mit beiden Händen. „Jetzt ergriff den Angeklagten panische Angst. Er zerrte die bewegungslose Yvonne ins Badezimmer. Dort legte er sie in die Badewanne“ (UA S. 22). Nachdem er aus der Küche zwei Messer geholt hatte, „stach er, immer noch rasend, in Tötungsabsicht mit großer Wucht zweimal auf sein Opfer ein“ (UA S. 23). Ein Stich „in den Hals eröffnete die große Halsvene und die untere Schilddrüsenarterie, der andere drang in den Herzbeutel und in die rechte Herzkammer ein. Die Stiche führten innerhalb weniger Minuten zum Tode. Der Angeklagte brachte dem Tatopfer noch zahlreiche Schnittverletzungen bei.
Für die Tatzeit hat das Landgericht beim Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 4,4 ‰ festgestellt.
II. Die Strafkammer ist zu der Auffassung gelangt, dass die alkoholische Intoxikation des Angeklagten „nicht in kausalem Zusammenhang mit der Tat“ stehe (UA S. 49). Der Alkohol habe für die Tat „nur eine untergeordnete Rolle gespielt“ (UA S. 69). Zur Tat sei es unabhängig von der akuten alkoholischen Intoxikation – aufgrund einer beim Angeklagten vorliegenden schweren seelischen Abartigkeit in der Form einer sadistischen Perversion gekommen, die impulshaft zum Durchbruch gelangt sei. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass zur Tatzeit die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben war (UA S. 70).
Die Begründung für diese Wertungen ist nicht frei von Rechtsfehlern.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die für die Tat bedeutungslose Rolle des Alkohols folge einmal daraus, dass bei einem derart hohen Grad der Alkoholisierung die Sensibilität für Kränkungen der geschilderten Art nahezu auf Null reduziert sei. Auch würde ein gesunder, potenter Mann ein einmaliges Versagen, bedingt durch Alkoholeinfluss, nicht als so beschämend und gravierend empfinden, dass er durch die scherzhafte Reaktion seiner Partnerin gravierend gekränkt werden könnte. Der Angeklagte sei ab einem bestimmten Grad der Alkoholisierung immer apathisch geworden und schließlich eingeschlafen. „Die starke Alkoholisierung des Angeklagten hätte daher – wenn hier nicht andere Faktoren wirksam geworden wären – dazu führen müssen, dass er apathisch, das heißt nicht kränkbar geworden wäre“ (UA S. 49).
Diese Ausführungen lassen die Erörterung eines wesentlichen Gesichtspunktes vermissen. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte, von dem Vorfall im Jahre 1973 abgesehen, als er im Alter von etwa 13 Jahren eine Verkäuferin überfallen hatte, nur zweimal durch Gewalttätigkeiten aufgefallen. Mit dem Umstand, dass der Angeklagte in beiden Fällen stark betrunken war, nüchtern hingegen keine Gewalttaten begangen hat, befasst sich das Landgericht nicht näher. Die Annahme, dass die alkoholische Beeinflussung zu einer erheblichen Verminderung oder zur volligen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit geführt habe und dadurch zumindest mitursächlich für die Tat gewesen sein könnte, liegt bei dieser Sachlage aber so nahe, dass dieser Gesichtspunkt nicht unerörtert bleiben durfte. Dass Alkohol häufig Auslöser für deviante Handlungen ist, ergibt sich auch aus der vom Landgericht (UA S. 51) angeführten Belegstelle bei Schorsch in Venzlaff, Psychiatrische Begutachtung S. 289.
Nicht unbedenklich erscheint auch der Hinweis auf die Auswirkungen, die starker Alkoholgenuss üblicherweise beim Angeklagten hatte, und die daraus gezogene Schlussfolgerung. Denn unmittelbar vor der Tat war der Angeklagte gerade nicht apathisch, sondern sehr aktiv: Er tauschte mit Yvonne ███ Zärtlichkeiten aus, entkleidete und streichelte sie und versuchte, mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt es nicht fern, dass er trotz seiner Alkoholisierung die Reaktion seiner Partnerin auf sein Versagen bei diesem Versuch als Kränkung empfinden konnte.
2. Nach Auffassung des von der Strafkammer gehörten psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. ███ besteht der „dringende Verdacht“, dass beim Angeklagten eine sadistische Deviation vorliegt. Zur Begründung dieses Verdachts stützt sich der Sachverständige auf objektive Gegebenheiten, die im Urteil mitgeteilt werden. „Für den Sachverständigen ist jedoch der starke Verdacht hinsichtlich des Vorliegens einer sadistischen Deviation aus wissenschaftlicher Sicht letztlich nur dann verifizierbar, wenn der Angeklagte über sein inneres Erleben Auskunft gibt“ (UA S. 50), was er nicht getan hat.
III. Die Strafkammer ist unter Heranziehung psychiatrischer Fachliteratur in Abweichung von der Auffassung des Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass beim Angeklagten eine sadistische Perversion vorliegt, weshalb Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen sei. Sie rechtfertigt ihre Überlegungen damit, dass sie nicht nur „biologistisch, naturwissenschaftlich begründete Feststellungen“ zu treffen habe, und dass in der Vita des Angeklagten, wie sie sich aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme darstelle, überaus zahlreiche Hinweise gegeben seien, die die Annahme des Vorliegens einer Perversion bestätigten, so dass der von dem Sachverständigen aus der Vorsicht des Wissenschaftlers geäußerter außerordentlich starker Verdacht sich für die Kammer zur Überzeugung verdichte (UA S. 51).
Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Strafrichter ist zwar nicht gehindert, von dem Gutachten eines vernommenen Sachverständigen abzuweichen; denn dieses kann stets nur eine Grundlage der eigenen Überzeugungsbildung sein. Bedenklich ist indessen die im Urteil durchscheinende Auffassung des Landgerichts, dass es sich hierbei von den wissenschaftlichen Standards lösen dürfe. Kommt es auf wissenschaftlich zu ermittelnde Sachverhalte an, so sind an die richterliche Überzeugungsbildung bei der Tatsachenfeststellung keine geringeren Anforderungen zu stellen als an den Wissenschaftler selbst. Nur die aus dem Ergebnis zu ziehenden Schlussfolgerungen können verschieden sein. Vor allem aber muss der Tatrichter, der in einer schwierigen Frage den Rat eines Sachverständigen in Anspruch genommen hat, und der diese Frage dann im Widerspruch zu dem Gutachten lösen will, die Darlegungen des Sachverständigen im Einzelnen wiedergeben, insbesondere dessen Stellungnahme zu den Gesichtspunkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (vgl. BGHR StPO § 261 Sachverständiger 1). Das gilt auch, wenn es um die Beurteilung geistig-seelischer Zustände geht, wie die hier in Frage stehende sadistische Deviation (vgl. BGH, Beschl. v. 28. August 1990 – 1 StR 40/90; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 12; BGH, Urt. v. 31. Juli 1985 – 2 StR 336/85; BGH, Beschl. v. 12. Juni 1984 – 4 StR 333/84).
Jedenfalls in derartigen Fällen muss der Tatrichter, der sich auf eigene – durch das Studium entsprechender Fachliteratur gewonnene – Sachkunde stützen will, darlegen, wie der Sachverständige die auf die Literatur gestützten Argumente beurteilt hat. Das ist hier nicht geschehen.
IV. Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft. Bei vollständiger und richtiger Würdigung der für die Frage der Auswirkungen des Alkohols auf das Tatgeschehen zu beurteilenden Umstände wäre das Tatgericht möglicherweise zu einer Verurteilung wegen Vollrausches gelangt. Auch ist nicht auszuschließen, dass bei Vermeidung der unter II 2 aufgezeigten Rechtsfehler der Angeklagte wegen eines Tötungsdelikts verurteilt worden wäre.
2. Die aufgezeigten Rechtsfehler verhelfen aber auch der Revision des Angeklagten zum Erfolg. Wenn seine Alkoholisierung für die Tat ursächlich war, könnte dies ebenso wie eine andere Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB in Frage stellen.
3. Von den aufgezeigten Mängeln des angefochtenen Urteils sind nur die Feststellungen zur subjektiven Tatseite betroffen und daher aufzuheben. Alle übrigen Feststellungen können aufrechterhalten bleiben.
IV. Die neu entscheidende Strafkammer wird auf folgendes hingewiesen:
1. Das Gericht muss sich auch bei einem Angeklagten, der an einer – möglicherweise im Unbewussten wurzelnden sexuell-sadistischen Perversion leidet und der vor der Tat von panikartiger Angst befallen wurde, mit der Frage auseinandersetzen, ob und gegebenenfalls in welchem Maße sein Hemmungsvermögen bei der Tat eingeschränkt war.
2. Das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB könnte eine Unterbringung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht unmittelbar tatauslösend, aber Ursache für die Entstehung eines schuldmindernden oder schuldausschließenden Rauschzustandes gewesen sein sollte, sofern mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass sie in Zukunft erneut einen Rauschzustand und eine darauf beruhende Straftat auslöst (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Oktober 1992 – 2 StR 468/92; BGHSt 34, 22, 28).
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