Revision aufgehoben: unzureichende Prüfung der Schuldunfähigkeit und BAC-Berechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 524/85
- Datum
- 25.09.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Hochrechnung einer Blutalkoholkonzentration hat das Gericht die rechnerischen Grundlagen, das Gutachten und eigene Erwägungen nachvollziehbar darzulegen.
Die äußerlich kontrolliert wirkende und situativ handlungsfähige Gestalt alkoholgewohnter Täter schließt eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB nicht von vornherein aus; dies ist gesondert zu prüfen.
Das Gericht muss die nachträgliche Verhaltensweise des Täters (z. B. Alarmieren Dritter durch Schüsse) in die Prüfung der Schuldfähigkeit und Tatbeurteilung einbeziehen und begründen.
Bei Vorliegen eines Diebstahl-/Raubtatbestands ist zu untersuchen und zu begründen, ob der Täter in rechtswidriger Zueignungsabsicht handelte oder irrig einen Anspruch auf die Sache bzw. das Geld annahm, der den Vorsatz beeinflusst.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 17. Mai 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 524/85 in der Strafsache gegen ████████, geboren am ██ 1953 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 17. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte, der mit dem Zeugen ███ in einer Art Wohngemeinschaft lebte, gegen 19.00 Uhr in der gemeinsamen Wohnung mit der Faust heftig auf den 63 Jahre alten, einseitig beinamputierten Zeugen ein und warf diesem zu Unrecht vor, ihm Geld gestohlen zu haben. Als der Zeuge zu Boden gestürzt war, zog ihm der Angeklagte die Geldbörse aus der Gesäßtasche und entnahm ihr 300,-- DM. Etwas später schoss der Angeklagte in Abständen von jeweils 15 Minuten sechsmal mit einer Schreckschusspistole in die Luft und schrie den Zeugen immer wieder mit den Worten an: „Wo ist mein Portemonnaie?“ Die wegen der Schüsse von den Wohnungsnachbarn herbeigerufenen Polizeibeamten fanden das entwendete Geld in der über einem Stuhl hängenden Hose des Angeklagten.
Eine ihm um 21.40 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,51 ‰.
Unter Hinweis auf das Gutachten eines Sachverständigen kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe bei Zugrundelegung eines stündlichen Alkoholabbauwertes von 0,29 ‰ zur Tatzeit möglicherweise eine Blutalkoholkonzentration von 3,05 ‰ gehabt; der Geschehensablauf biete aber keine Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB. Der volltrunkene Angeklagte sei nämlich zu jeder Zeit gewollt gehandelt und habe situationsgerecht orientiert reagiert.
Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zum einen gibt die Strafkammer nicht an, aus welchem Grunde die um 21.40 Uhr festgestellte Blutalkoholkonzentration bei einem stündlichen Abbau von 0,29 ‰ zur Zeit der Tat gegen 19.00 Uhr lediglich 3,05 ‰ – und nicht 3,28 ‰ – betragen hat. Für die Berechnung der Blutalkoholkonzentration werden weder die weiteren Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen noch eigene Erwägungen mitgeteilt (vgl. BGHSt 12, 311, 314 ff.). Vor allem aber lässt die Wertung des Landgerichts, der Geschehensablauf biete keine Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit, die Rechtsprechung außer Acht, wonach gerade alkoholgewohnte Täter sich im Rausch noch äußerlich kontrolliert und planvoll verhalten können, obwohl das Hemmungsvermögen bereits nicht mehr vorhanden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1982, 243, 376; 1981, 298; BGH, Urteile vom 17. Mai 1984 – 4 StR 179/84 und vom 27. Juli 1983 – 3 StR 239/83 und Beschluss vom 11. Oktober 1983 – 4 StR 582/83). Die Kammer hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum das Verhalten des Angeklagten nach der Tat als situationsgerecht bewertet werden kann. Der Angeklagte hat durch die Schüsse aus der Schreckschusspistole ohne vernünftigen Grund die Nachbarn alarmiert, sodass diese die Polizei verständigten. Hierdurch wurde die Tat frühzeitig entdeckt.
Schließlich hätte sich das Landgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob und inwieweit der angetrunkene Angeklagte, der den Zeugen vor und während der Tat beschuldigte, ihm ein Portemonnaie und Geld entwendet zu haben, in rechtswidriger Zueignungsabsicht handelte oder ob er irrig meinte, einen Anspruch auf Übereignung des weggenommenen Geldes zu haben.
| Theune | Meyer | Niemöller | |||
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