Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Fehleinschätzung der Schuldfähigkeit bei hoher BAK (§21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 543/84
Datum
21.09.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob teilweise die Verurteilung eines Angeklagten auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht trotz Blutalkoholkonzentration von ca. 2,6 ‰ eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) verneinte, ohne die ständige Rechtsprechung zu berücksichtigen. Das Gericht bemängelte die ausschließliche Orientierung an planvollem, zielstrebigem Verhalten und fehlende Auseinandersetzung mit alkoholgewöhnlichen Tätern. Die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Planvolles, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten sowie ungetrübte Erinnerung stehen der Annahme einer erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht zwingend entgegen.

2

Bei alkoholgewöhnlichen Tätern kann äußerlich kontrolliertes Verhalten trotz bereits weggefallenem oder erheblich beeinträchtigtem Hemmungsvermögen vorliegen; das ist bei der Schuldfähigkeitswürdigung zu berücksichtigen.

3

Das Urteil muss in den Gründen darlegen, dass und inwiefern die Kammer die von der ständigen Rechtsprechung hervorgehobenen Aspekte (insbesondere bei Alkoholabhängigkeit) geprüft und gewichtet hat; Unterlassen ist ein Rechtsfehler.

4

Die Aufhebung eines Einzelfreiheitsstrafenausspruchs kann die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung erfordern.

5

Die abweichende Bewertung eines Sachverständigen entbindet das Gericht nicht von seiner Pflicht, die einschlägige Rechtsprechung zu beachten und dies in den Urteilsgründen nachvollziehbar darzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 6. April 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 543/84 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. Helmut Hugo ██, ohne festen Wohnsitz, geboren ███████ 1958 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Ralf Gerhard ██████, geboren am ███████ 1959 in ██████████████████, zur Zeit in ██████████████████

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. April 1984, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. im Ausspruch über die im Falle II 1 der Urteilsgründe verhängte Einzel-Freiheitsstrafe, 2. im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ wird verworfen.

III. Die Revision des Angeklagten █████████ wird verworfen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Revision des Angeklagten ██ ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.

Gleiches gilt auch für die Revision des Angeklagten ██████, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche, die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe sowie gegen die Einziehungsanordnung richtet.

Dagegen kann der Einzelstrafausspruch im Falle II 1 der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat bei dem Angeklagten █████ trotz einer Blutalkoholkonzentration von ca. 2,6 ‰ eine erhebliche Minderung seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB verneint (UA S. 15).

Die dafür gegebene Begründung stellt allein darauf ab, dass der Angeklagte planvoll, zielstrebig und situationsgerecht vorgegangen sei und keinerlei Trunkenheitssymptome gezeigt habe (UA S. 22 f.).

Diese Begründung trägt nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten ebenso wenig wie ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens entgegenzustehen (BGH NStZ 1982, 376 m.w.N.). Gerade alkoholgewöhnte Täter, zu denen nach den Urteilsfeststellungen auch der Angeklagte ██████ gehört (UA S. 4), verhalten sich häufig auch im Rausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und planvoll, obwohl ihr Hemmungsvermögen womöglich schon fortgefallen oder erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ 1982, 243; 1983, 19; BGH, Beschluss vom 2. August 1984 – 4 StR 413/84). Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass die Strafkammer diesen Gesichtspunkt beachtet hätte.

Das ist ein Rechtsfehler. Daran könnte es nichts ändern, falls – wie es nach den Urteilsgründen der Fall gewesen zu sein scheint – bereits der Sachverständige Dr. █████████████ den erörterten Gesichtspunkt in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer Acht gelassen haben sollte.

Der Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe bedingt auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

MaierNiemöller
TheuneGollwitzer

Zitiert (1)

Zitiert von (4)