Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: BAK‑Berechnung und Schuldfähigkeit bei alkoholisierten Tätern

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 552/86
Datum
02.12.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision seine Verurteilung wegen schweren Raubes und Diebstahls, insbesondere mit Blick auf alkoholbedingte Verminderung der Schuldfähigkeit. Der BGH verwirft die Revision; erkennbare Rechenfehler bei der BAK‑Ermittlung änderten das Ergebnis nicht. Die Haftung des Tatrichters für die Gesamtwürdigung von Blutwerten und Verhalten wird bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration aus Trinkmenge ist nach dem Zweifelssatz bei der Annahme eines Resorptionsdefizits grundsätzlich ein 10%iges Resorptionsdefizit zugrunde zu legen.

2

Bei BAK‑Berechnungen ist der seit Trinkbeginn eingetretene stündliche Alkoholabbau zu berücksichtigen (typisch etwa 0,1 ‰ pro Stunde) und der Widmark‑Reduktionsfaktor nach Körperdaten zu bestimmen (z. B. 0,7–0,8).

3

Allein zielgerichtetes, steuerndes und erinnerbares Verhalten eines trinkgewohnten Täters schließt die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) nicht zwingend aus; es bedarf der Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Individualgeschehens.

4

Das Unterlassen der Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen ist nur rechtsfehlerhaft, wenn dadurch die sachverständige Grundlage der Schuldfähigkeitsbeurteilung unzureichend bleibt; eine vertretbare tatrichterliche Würdigung genügt.

5

Die tatrichterliche Abwägung von Milderungs‑ und Erschwerungsgründen bei der Strafzumessung ist für das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüfbar; eine vertretbare Würdigung ist zu respektieren.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 552/86 in der Strafsache gegen ███ aus ███, Rudolf Kurt (Österreich), geboren ███ ████ 1963 in [REDACTED], wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Ulsamer, Dr. Foth, Granderath, Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ██

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom [REDACTED] Juni 1986 wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen und Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Einer Erörterung bedürfen lediglich die von der Revision zur Strafzumessung erhobenen Beanstandungen, insbesondere zur Frage alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte vor Begehung der Tat II 1 in der Zeit von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr sieben Weißbier, im Fall II 4 und 5 in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr sechs Weißbier und im Fall II 6 zwischen 19.00 Uhr und 22.30 Uhr sieben Weißbier getrunken. Bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur jeweiligen Tatzeit hat die sachverständig beratene Strafkammer in allen Fällen ein 30%iges Resorptionsdefizit zugrunde gelegt und für die Tatzeiten im Fall II 1 eine BAK von 2,04 ‰, in den Fällen II 4 und 5 von 1,75 ‰ und im Fall II 6 von 2,04 ‰ errechnet, ohne indes jeweils einen Abbauwert seit Trinkbeginn bis zum Tatentschluss zu berücksichtigen. In all diesen Fällen schließt das Landgericht die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit mit der Erwägung aus, der Angeklagte habe zielgerichtet und ohne Schwierigkeiten, sicher und nach außen hin überlegt gehandelt; Ausfallserscheinungen hätten nicht festgestellt werden können; bei den „geplanten, gesteuerten und erinnerbaren Taten“ rechtfertigten die Persönlichkeitsmängel des Angeklagten und der Alkoholgenuss als konstellierender Faktor zusammen noch nicht die Annahme, die Steuerungsfähigkeit sei erheblich vermindert gewesen.

Diese Ausführungen sind, soweit sie die Berechnung der Blutalkoholkonzentration betreffen, nicht frei von Rechtsirrtum. Bei der Berechnung auf Grund der genossenen Alkoholmenge, bei der nach dem Zweifelssatz die jeweils von der Kammer angenommene Höchsttrinkmenge zugrunde zu legen ist, hatte das Tatgericht nur ein Resorptionsdefizit von 10 % berücksichtigen dürfen (BGH, Beschl. vom 30. September 1986 – 1 StR 505/86; BGH VRS 71, 177, 178). Dieser Fehler hat sich im Ergebnis aber nicht ausgewirkt. Bei richtiger Berechnung der Blutalkoholkonzentration, die einen von der Kammer nicht in Ansatz gebrachten stündlichen Abbau von 0,1 ‰ seit Trinkbeginn berücksichtigen muss (BGH, Beschl. vom 30. September 1986 – 1 StR 505/86; BGH NStZ 1986, 311; BGH, Beschl. vom 10. April 1986 – 4 StR 143/86; BGH, Urt. vom 6. März 1986 – 4 StR 48/86 = BGHSt 34, 29) und bei der für den 68,5 kg schweren und 181 cm großen Angeklagten ein Reduktionsfaktor von 0,8 im Rahmen der Widmark-Formel (vgl. Schütz, Alkohol im Blut S. 60) angenommen werden kann (vgl. Grüner/Rentschler, Manual zur Blutalkoholberechnung S. 70, 71 und S. 58; vgl. auch Schütz aaO S. 59), weichen die BAK-Werte nicht erheblich von den von der Kammer angenommenen Werten ab; dies selbst dann nicht, wenn der Reduktionsfaktor mit 0,7 in Übereinstimmung mit den von der Kammer gehörten Sachverständigen angesetzt wird.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnen im vorliegenden Fall die Ausführungen des Landgerichts, mit denen bei dieser Sachlage die Voraussetzungen des § 21 StGB in den Fällen II 1, 4, 5 und 6 abgelehnt werden. Zwar lässt bei einem trinkgewohnten Angeklagten zielgerichtetes Verhalten ohne Ausfallserscheinungen nicht ohne weiteres den Schluss auf ein intaktes Hemmungsvermögen zu, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. BGH, Beschl. vom 21. September 1984 – 2 StR 543/84; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1984 – 2 StR 808/83, vom 12. Dezember 1984 – 2 StR 757/84 – und vom 15. Oktober 1986 – 2 StR 421/86; BGH NStZ 1983, 19; 1982, 243, 376; 1981, 298; BGH GA 1955, 269, 271; BGHSt 1, 384, 385). Darauf allein hat die Kammer ihre Beurteilung jedoch nicht gestützt. Sie hat vielmehr neben dem Blutalkoholwert und dem äußeren Verhalten des Angeklagten in den Fällen II 2 und 3, in denen sie die Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit bejaht hat, entscheidend darauf abgestellt, dass der Angeklagte in einer „Aufforderungssituation“ den Tatentschluss gefasst hat (UA S. 18) und dass sein Hemmungsvermögen „einer solchen Lage gegenüber erheblich in Frage“ gestellt war (UA S. 18). Das lässt erkennen, dass das Tatgericht die Schuldfähigkeit des Angeklagten sachverständig beraten an Hand aller äußeren und inneren Kennzeichen des Individualgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung beurteilt hat (vgl. BGH NStZ 1982, 376).

Hiernach weist – ungeachtet des dargelegten Berechnungsfehlers – die Bejahung unbeschränkter Schuldfähigkeit im Ergebnis keinen Rechtsfehler auf. Deshalb kann auch die auf § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung des Beweisantrags auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen zum Vorliegen alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit nicht mit Erfolg als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.

Entgegen der Auffassung der Revision hält schließlich auch die Nichtannahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) in den Fällen II 5 und 6 rechtlicher Nachprüfung stand. Welches Gewicht bei der gebotenen Abwägung aller Umstände, die für die Bewertung von Tat und Täter bedeutsam sein können, den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beizumessen ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Seine Erwägungen sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler aufweisen. Ist die tatrichterliche Beurteilung vertretbar, muss sie das Revisionsgericht respektieren (BGH, Urt. vom 20. Dezember 1983 – 1 StR 802/83 – bei Mösl NStZ 1984, 161; BGH, Urt. vom 30. Oktober 1986 – 4 StR 492/86 – m. w. Nachw.). Die Strafkammer hat die nach ihrer Auffassung bedeutsamen Milderungs- und Erschwerungsgründe in die Abwägung einbezogen und erörtert. Nicht ausdrücklich erwähnt ist hierbei allerdings, dass der Angeklagte bei den Taten eine ungeladene Gasdruckwaffe verwendet hat. Nach dem Urteilszusammenhang ist indes nicht zu besorgen, dass das Landgericht diesen Umstand außer Betracht gelassen hat.

SchauenburgUlsamerGranderath
KuhnFoth

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