Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen lückenhafter Prüfung verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 421/86
Datum
15.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt; er hatte eine Spielzeugpistole verwendet. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil die Strafkammer die Möglichkeit verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB) nicht hinreichend unter Einbeziehung gewichtiger psychischer Befunde (u. a. Klinikaufenthalt, nervenärztliche Behandlung, Suizidgedanken, vorzeitiger Ruhestand) geprüft hat. Planvolles Handeln schließt verminderte Steuerungsfähigkeit nicht zwingend aus. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; bei erneuter Strafzumessung sind auch beamtenrechtliche Folgen zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit nach §21 StGB sind alle relevanten psychiatrischen Befunde und einschneidenden Lebensumstände des Beschuldigten explizit zu würdigen; das Unterlassen dieser Auseinandersetzung begründet einen sachlichen Mangel und rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs.

2

Planvolles oder zielgerichtetes Vorgehen des Täters schließt eine verminderte Steuerungsfähigkeit nicht ohne weiteres aus; allein daraus darf nicht auf volle Schuldfähigkeit geschlossen werden.

3

Verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des §21 StGB kann sowohl die Strafzumessung als auch die Frage, ob ein minder schwerer Fall i.S.v. §250 Abs. 2 StGB vorliegt, beeinflussen und damit zu einem milderen Strafrahmen führen.

4

Bei der Strafzumessung sind voraussichtliche dienstrechtliche/beamtenrechtliche Nachteile infolge einer Freiheitsstrafe zu berücksichtigen; die Entscheidung muss erkennen lassen, dass der Tatrichter diese Folgen bedacht hat.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 10. März 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 421/86 in der Strafsache gegen ███ den Polizeibeamten Karlheinz aus ████, geboren am ██ 1944 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Miller, Dr. B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. März 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte erbeutete bei einem Banküberfall, den er gemeinsam mit einem Mittäter ausführte und bei dem er eine einer Polizeidienstwaffe nachgebildete Spielzeugpistole benutzte, 11.560 DM. Die Strafkammer hat ihn wegen schwerer räuberischer Erpressung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine – zuletzt auf den Strafausspruch beschränkte – Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, da die Sachbeschwerde durchdringt.

1. Die Strafkammer lehnt die Anwendung des § 21 StGB ab, weil „von einer verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht ausgegangen werden“ könne. Die Erwägungen, mit denen sie diese Auffassung begründet, halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

Den Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. ██████ und der Diplompsychologin ██ █ folgend stellt die Kammer eine Vielzahl von persönichen Anomalitäten und Auffälligkeiten des Angeklagten fest, die anlagebedingt seien und sich im Laufe seines Lebens mit steigendem Alter auch gesteigert hätten. So zeige der Angeklagte eine auffällige Gefühllosigkeit und Gemütsarmut, Kritiklosigkeit, fehlende Einsicht in eigenes Fehlverhalten, ungewöhnliche Selbstüberschätzung und tiefgreifende Minderwertigkeitsgefühle. In der Zeit vor der Tat habe er sich auf Grund der Trennung von seiner Familie, der Versetzung in eine niedriger eingestufte Dienststelle und der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit im Polizeidienst in einer depressiven Verfassung befunden.

Gleichwohl kommt die Kammer auf Grund der sie überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die gestützt würden durch die eigene Sachkunde der Kammer, zu dem Ergebnis, dass „weder die Planung der Tat, die der Angeklagte durch mehrmaliges Aufsuchen der Örtlichkeit zielgerichtet durchgeführt hat, noch ihre Durchführung Anhaltspunkte dafür hergaben, dass der Angeklagte zur Tatzeit selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl seiner persönilichen Auffälligkeiten in seiner Schuldfähigkeit vermindert“ gewesen sei. Es sei „nicht der geringste Hinweis“ dafür vorhanden, dass er in seiner Unrechtseinsicht oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei.

Bedenken gegen diese Ausführungen bestehen schon deswegen, weil die Kammer anscheinend dem „zielgerichteten“ Vorgehen des Angeklagten entscheidendes Gewicht beimißt, obwohl planvolles und überlegtes Handeln nicht stets und ohne weiteres auf uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit schließen läßt (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. Rn 30 zu § 20 m.N.). Vor allem aber setzt sich das Landgericht nicht mit festgestellten Tatsachen auseinander, deren Bedeutung für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten auf der Hand liegt und deren Erörterung im Rahmen der Gesamtwürdigung sich deshalb aufdrängte: so läßt die Kammer unbeachtet, dass der Angeklagte in verhältnismäßig jungem Alter als Polizeibeamter „aus gesundheitlichen Gründen“ (welchen?) in den vorläufigen Ruhestand versetzt wurde; unerörtert bleibt, dass (und aus welchen Gründen) er sich Ende 1984 zwei Monate in einer Nervenklinik und danach längere Zeit in nervenärztlicher Behandlung befand; unberücksichtigt bleiben schließlich seine – von der Kammer nicht für widerlegt erachteten „ständigen“ Gedanken an Selbstmord.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Kammer diese einschneidenden Ereignisse im Leben des Angeklagten nicht in die Prüfung der Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit einbezogen hat und dass sie, hätte sie sie einbezogen, zu einer anderen Beurteilung jedenfalls der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gelangt wäre. Die Lückenhaftigkeit der Würdigung ist ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs zwingt.

2. Hat der Angeklagte die Tat unter den Voraussetzungen des § 21 StGB begangen, so kann dies, anders als die Strafkammer offenbar meint, nicht nur für die Strafzumessung im engeren Sinn, sondern auch für die Frage Bedeutung haben, ob ein minder schwerer Fall im Sinn des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt. Auch verminderte Steuerungsfähigkeit kann – allein oder in Verbindung mit anderen zu Gunsten eines Angeklagten sprechenden Umständen – zur Annahme des milderen Strafrahmens führen (vgl. z.B. BGH Beschl. v. 13. Januar 1981 – 1 StR 763/80 – Strafverteidiger 1981, 180).

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass bei der Strafzumessung nicht außer Betracht bleiben kann, welche beamtenrechtlichen Nachteile der Angeklagte bei einer Verurteilung zu mehrjähriger Freiheitsstrafe zu erwarten hat. Die Strafzumessungsgründe des Urteils müssen erkennen lassen, dass sich der Tatrichter dieser Folgen bewusst gewesen ist und sie bedacht hat (ständige Rechtspr., vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 4. Juni 1985 – 4 StR 277/85 – Strafverteidiger 1985, 454; Beschl. v. 3. Juni 1982 – 1 StR 176/82 – Strafverteidiger 1982, 419).

MaierHerdegenTheune
MüllerNiemöller

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