Strafzumessung: Aufhebung des Strafausspruchs wegen nicht berücksichtigter beamtenrechtlicher Folgen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 651/86
- Datum
- 13.02.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe sind die Wirkungen der Strafe auf das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Mit der Strafe verbundene Nebenfolgen, insbesondere gesetzlich vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen, können die Strafzumessung mildern und sind vom Tatrichter zu prüfen.
Lässt die Urteilsbegründung eine erkennbare Würdigung wesentlicher Nebenfolgen (z. B. Beendigung des Beamtenverhältnisses, finanzielle Nachteile) vermissen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine Besetzungsrüge ist nur zulässig, wenn sie substantiiert und innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vorgetragen wird; nachfristig eingereichte Ausführungen können vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 9. Juli 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 651/86 in der Strafsache gegen
██ den Bundespostbetriebsassistenten Peter Paul aus ████, geboren am ████ 1943 in Sankt ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Taxifahrer Rüdiger Roger dort geboren am █████████ 1943, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Rohner wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Juli 1986, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Juli 1986 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten L[REDACTED] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Beschwerdeführers ergeben. Lediglich die Besetzungsrüge gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass:
Der Präsidiumsbeschluss des Landgerichts vom 12. Juni 1986 entspricht der Entscheidung BGHSt 27, 209. Durchgreifenden Bedenken würde die vom Präsidium beschlossene Vertreterregelung allerdings begegnen, wenn durch eine voraussehbare Häufung der Bestellung zeitweiliger Vertreter die gesetzmäßige Besetzung der Spruchkörper in Frage gestellt gewesen wäre (BGH aaO S. 210/211). Dafür hat indessen der Beschwerdeführer in zulässiger Form nichts vorgetragen. Sein Schriftsatz vom 10. Dezember 1986 kann insoweit vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden, da er erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen ist.
Ob mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1984 (NJW 1986, 1986 = 4 StR 587/85 = BGHSt 33, 309) von der Entscheidung BGHSt 27, 309 abgewichen werden sollte, ist hier nicht zu prüfen. Dieses Urteil war dem Präsidium des Landgerichts am 12. Juni 1986 offensichtlich noch nicht bekannt, konnte von ihm also nicht berücksichtigt werden. Dafür, dass der Beschluss des Präsidiums von sachfremden Erwägungen beeinflusst worden ist, fehlt jeder Anhaltspunkt.
II. Auch die Revision des Angeklagten Rohner ist zum Schuldspruch unbegründet. Sie führt jedoch zur Aufhebung des diesen Beschwerdeführer betreffenden Strafausspruchs.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 25. November 1986 ausgeführt:
„Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind.
Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter Anlass zu einer Milderung sein. Zu solchen mit einer Bestrafung verbundenen Nebenfolgen gehören auch zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen.
So ist der Umstand, dass eine strafgerichtliche Verurteilung die Beendigung eines Beamtenverhältnisses zur Folge hat (§ 48 Satz 1 Nr. 1 BBG und entsprechende beamtenrechtliche Regelungen), bei der Strafzumessung mit in Betracht zu ziehen (vgl. u.a. BGH NStZ 1981, 342; StV 1981, 419; 1982, 235; BGH, Beschlüsse vom 17. März 1983 – 1 StR 145/83 –, vom 23. Oktober 1986 – 2 StR 501/86 –, vom 17. Oktober 1986 – 2 StR 459/84 – und Urteil vom 15. Oktober 1986 – 2 StR 421/86 –).
Der Angeklagte ist, wie der Tatrichter festgestellt hat (UA S. 5–7 und 35), Beamter bei der Deutschen Bundespost. Nach § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG endet das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer vorsätzlichen Tat zur Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils. Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 48 BBG hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 49 Satz 1 BBG).
Nachdem das Landgericht auf eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und [REDACTED] Monaten erkannt hat, hatte es Anlass gehabt, die kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge der Beendigung des Beamtenverhältnisses in Betracht zu ziehen und zu prüfen, ob und inwieweit der Angeklagte dadurch finanzielle Nachteile hat. Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht erkennen, ob dies geschehen ist (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 1986 – 2 StR 421/86 –).
Es ist deshalb zu besorgen, dass ein für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkt unberücksichtigt geblieben ist.
Diesen – zutreffenden – Erwägungen schließt sich der Senat an.
| Meyer | Herdegen | Maier | |||
| Miller | Theune |