Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unzureichender Prüfung des minder schweren Falles
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 763/80
- Datum
- 13.01.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit, namentlich erheblich vermindertes Hemmungsvermögen, kann allein einen minder schweren Fall der räuberischen Erpressung i.S.v. § 249 Abs. 2 StGB begründen.
Unterlässt das Tatgericht die Prüfung, ob eine solche erhebliche Beeinträchtigung vorliegt und einen minder schweren Fall begründen kann, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Bei Vorliegen mildernder Umstände sind mögliche kumulative Milderungen (z. B. §§ 21, 23 Abs. 2, 49 StGB) zu prüfen, da sich hierdurch ein günstigerer Strafrahmen ergeben kann.
Die Revision gegen den Schuldspruch ist unbegründet, soweit sie keine durchgreifenden Rechtsfehler oder Feststellungsmängel im Schuldspruch darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 11. August 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 763/80 in der Strafsache gegen ███ aus Fo, dort die Bedienung Gertraud geboren am ████ 1953, zur Zeit in Haft, wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet – auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 11. August 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision der Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Jedoch kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255, 249 Abs. 2 StGB mit der Begründung verneint, zwar liege der hier begangene „Bankraub“ im Vergleich zu anderen denkbaren Banküberfällen im unteren Bereich der Strafwürdigkeit. Aber der „Bankraub“, auch wenn es sich nur um einen „versuchten Bankraub“ handele, könne nicht unter einen minder schweren Fall eingereiht werden (UA S. 17).
Schon gegen diese Erwägung bestehen in dieser Allgemeinheit Bedenken. Ein entscheidender Mangel in der Beurteilung der Frage des minder schweren Falles liegt jedoch darin, dass sich das Landgericht auf diese Erwägung beschränkt hat. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; Beschluss vom 27. November 1980 – 1 StR 63/80) kann auch die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit, die das Landgericht der Angeklagten zugebilligt habe, wobei entgegen dem Wortlaut des Urteils (UA S. 9, 16) ersichtlich nicht erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit, sondern erheblich vermindertes Hemmungsvermögen gemeint ist, für sich allein einen minder schweren Fall begründen. Auf diesen Gesichtspunkt ist die Strafkammer nicht eingegangen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob sie die Möglichkeit gesehen und in ihre Wertung mit einbezogen hat.
Durch diesen Fehler kann die Angeklagte auch beschwert sein. Zwar hat das Landgericht den Regelstrafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB nach §§ 21, 23 Abs. 2, 49 StGB doppelt gemildert; die Annahme eines minder schweren Falles der räuberischen Erpressung in Verbindung mit der jedenfalls dann noch möglichen Milderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB hätte jedoch zu einem günstigeren Strafrahmen geführt.
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