Revision: Strafausspruch aufgehoben – Berücksichtigung beamtenrechtlicher Versorgungsfolgen bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 277/85
- Datum
- 04.06.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind die Wirkungen der Strafe auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft nach § 46 Abs. 1 S. 2 StGB zu berücksichtigen.
Mit der Strafe verbundene zwingende beamtenrechtliche Nebenfolgen gehören zu den Umständen, die bei der Strafzumessung in Betracht gezogen werden können und gegebenenfalls mildernd wirken.
Führt eine strafgerichtliche Verurteilung zum Wegfall von Versorgungsbezügen eines Ruhestandsbeamten, hat das Tatgericht zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem Verurteilten hieraus finanzielle Nachteile entstehen.
Sind für die Strafzumessung wesentliche Gesichtspunkte (z. B. kraft Gesetzes eintretende Versorgungsfolgen) in den Urteilsgründen nicht erkennbar, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 4. März 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 277/85 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ aus ███████ dort geboren am ██ ██, Reinhard, 1935, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 4. Juni 1985 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 4. März 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).
Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter Anlass zu einer Milderung sein. Zu solchen mit einer Bestrafung verbundenen Nebenfolgen gehören auch zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen. So ist der Umstand, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. u. a. BGH NStZ 1981, 342; StV 1981, 235; 1982, 419; BGH, Beschlüsse vom 17. März 1983 – 1 StR 145/83 – und vom 23. November 1984 – 3 StR 459/84), dass eine strafgerichtliche Verurteilung die Beendigung eines Beamtenverhältnisses zur Folge hat (§ 48 Satz 1 Nr. 1 BBG und entspr. beamtenrechtliche Regelungen), bei der Strafzumessung mit in Betracht zu ziehen. Entsprechendes muss gelten, wenn ein Strafurteil zum Wegfall der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten führt.
Der Angeklagte stand, wie der Tatrichter festgestellt hat, seit dem Jahre 1973 als Lebenszeitbeamter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Seit dem 1. September 1983 ist er pensioniert. Es ist davon auszugehen, dass er Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485, letztes Änderungsgesetz vom 25. Juli 1984 – BGBl. I S. 998) erhält. Nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a dieses Gesetzes verliert er diese Rechte als Ruhestandsbeamter mit der Rechtskraft einer Entscheidung, in welcher er wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird. Die Vorschrift gilt auch dann, wenn das Urteil auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren lautet, sofern diese nur wegen vorsätzlicher Straftaten gebildet ist (Finger in Fürst, GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Bd. I, § 59 BeamtVG Anm. 10; BGH NStZ 1981, 342 zu der vergleichbaren Regelung in § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG und entspr. Landesvorschriften).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Nachdem das Landgericht gerade auf die Strafe erkannt hat, ab der die Konsequenzen des § 59 BeamtVG eintreten, hatte es Anlass gehabt, die kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge des Verlustes der Rechte als Ruhestandsbeamter in Betracht zu ziehen und zu prüfen, ob und inwieweit der Angeklagte dadurch finanzielle Nachteile hat. Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht erkennen, ob dies geschehen ist. Es ist deshalb zu besorgen, dass ein für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkt unberücksichtigt geblieben ist.
| Hirxthal | Goydke | Jahnke | |||
| Laufhütte | Meyer-Goßner |