Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung wegen abgetrennten Diebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 552/86
- Datum
- 02.12.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abtrennung eines Verfahrensgegenstands in der Hauptverhandlung hebt die sachliche Verbindung zu den übrigen abgeurteilten Taten auch für die kostenrechtliche Behandlung auf.
Bei wirksamer Abtrennung ist der abgetrennte Verfahrensteil getrennt zu behandeln; eine Kostenentscheidung darf diesen daher nicht umfassen (vgl. § 264 StPO).
Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zu verwerfen, wenn die erstinstanzliche Kostenentscheidung der tatsächlichen und rechtlichen Lage entspricht und keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dargetan wird.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 552/86 in der Strafsache gegen ███ Rudolf Kurt [REDACTED], (Österreich), geboren am [REDACTED] 1963 in [REDACTED], wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. Dezember 1986
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Traunstein vom 2. Juni 1986 wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe
Die angefochtene Kostenentscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Entgegen der Befürchtung des Angeklagten umfasst sie nicht auch den in der Hauptverhandlung abgetrennten Diebstahlsvorwurf. Die Abtrennung löste die infolge der zugelassenen Anklage bestehende Sachverbindung des abgetrennten Verfahrensteils mit den abgeurteilten Taten (vgl. § 264 StPO) auch in kostenrechtlicher Hinsicht (vgl. Pfeiffer in KK § 2 Rdn. 12; Kuhn, Ulsamer, Schauenburg, Granderath, Foth).