Treffer
BGH Beschluss

Revision teilw. erfolgreich: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Blutalkohol‑Berechnung (§ 21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 143/86
Datum
10.04.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen dreifacher Vergewaltigung. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Rückrechnung der Tatzeit‑Blutalkoholwerte rechtsfehlerhaft war. Der Senat verlangt wissenschaftlich gesicherte Abbauwerte und zugunsten des Angeklagten vorzunehmende Annahmen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein individuell rückwirkend bestimmter stündlicher Blutalkoholabbauwert lässt sich nachträglich nicht verlässlich feststellen und darf nicht zur Tatfolgenbewertung herangezogen werden.

2

Bei Fehlen einer Blutprobe ist bei der Rückrechnung von der dem Beschuldigten günstigsten minimalen stündlichen Abbaurate von 0,1 ‰ auszugehen.

3

Liegt ein Blutprobenbefund vor, ist zur Vermeidung einer Benachteiligung des Beschuldigten bei der Rückrechnung ein maximaler stündlicher Abbauwert von 0,2 ‰ sowie ein Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zu berücksichtigen.

4

Bei sich hieraus ergebender erheblicher Alkoholisierung der Tatzeit (regelhaft weit über 2,0 ‰) ist regelmäßig eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB in Betracht zu ziehen; bleibt die Frage offen, ist die Tatfrage neu zu verhandeln.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 30. Oktober 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 143/86 in der Strafsache gegen Mehmet K. Co. aus █████, geboren am ██ 1963 in ██ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. Oktober 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 18. März 1986 Bezug genommen.

2. Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs:

a) Das Landgericht hat – den Ausführungen des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen folgend – in den Fällen II 1 (Fall ██████) und II 2 (Fall ███) der Urteilsgründe das Vorliegen einer alkoholisch bedingten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nach § 21 StGB verneint. Es ist in beiden Fällen von einem „individuellen Abbauwert“ von 0,15 ‰ pro Stunde ausgegangen und hat demnach im Fall II 1 eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 1,97 ‰, im Fall II 2 von 2,11 ‰ errechnet. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, denn diese Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholwerte steht mit heutigen wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen und der darauf beruhenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang:

Ein „individueller“ Abbauwert lässt sich aus ärztlicher Sicht nachträglich nicht ermitteln (BGH, Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 48/86, zur Aufnahme in BGHSt bestimmt); auch ein dispositioneller oder aktueller (stündlicher) Abbauwert kann nur im Experiment festgestellt werden und gilt dann auch nur für dieses Experiment (BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2; Gerchow u. a., Blutalkohol 1985, 77, 78/79). Die Alkoholgewöhnung hat keinen Einfluss auf den Alkoholabbau; der Alkoholgewöhnte lernt allenfalls, den bekannten Leistungsanforderungen besser zu genügen (Elbel/Schleyer, Blutalkohol, 2. Aufl. S. 91/92; Prokop/Göhler, Forensische Medizin, 3. Aufl. § 354/355), ohne dass damit etwas über das Hemmungsvermögen ausgesagt ist. Daraus folgt:

Da es für die Beurteilung der alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten auf die zu seinen Gunsten nicht ausschließbare höchstmögliche Alkoholisierung zur Tatzeit ankommt, ist dann, wenn – wie im Fall II 1 – eine Blutprobe nicht entnommen worden ist, bei der Berechnung aufgrund der genossenen Alkoholmenge von den dem Angeklagten günstigsten minimalen Rückrechnungswert von 0,1 ‰ pro Stunde auszugehen (BGH NStZ 1986, 114 Nr. 1; BGH, Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 48/86). Liegt hingegen – wie im Fall II 2 – das Ergebnis einer Blutprobenuntersuchung vor, so ist, um eine Benachteiligung des Angeklagten sicher auszuschließen, der Berechnung ein maximaler stündlicher Abbauwert von 0,2 ‰ und ein Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zugrunde zu legen (BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2; BGH, Urteile vom 5. Dezember 1985 – 4 StR 561/85 – und vom 20. Februar 1986 – 4 StR 27/86).

Damit ergeben sich aber in beiden Fällen nicht unwesentlich höhere Tatzeit-Blutalkoholwerte, als sie das Landgericht angenommen hat. Weil diese Werte jeweils weit über 2,0 ‰ liegen, bei einem derartigen Alkoholisierungsgrad aber in der Regel eine erhebliche Verminderung

der Schuldfähigkeit gegeben ist, können die Strafaussprüche in den Fällen II 1 und 2 keinen Bestand haben.

b) Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB in den Fällen II 1 und 2 auch auf die Bemessung der Strafe im Fall II 3 der Urteilsgründe (Fall [REDACTED]) ausgewirkt hat; daher kann auch dieser Einzelstrafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge.

GoydkeSalgerJahnke
KnoblichMeyer-Goßner

Zitiert (3)

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