Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Prüfung der Schuldfähigkeit bei BAK‑Rückrechnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 27/86
Datum
20.02.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Unfallflucht ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen. Gründe waren die unzureichende Würdigung der Schuldfähigkeit nach einer 5,5 Stunden verspäteten Blutentnahme (BAK 1,07 ‰) und das Unterlassen einer rückrechnerischen Bewertung bzw. Prüfung eines fehlenden Nachtrunks.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Blutentnahme erst Stunden nach dem Unfall erfolgt, muss das Tatgericht die Möglichkeit eines Nachtrunks prüfen und bei Nichtausschluss entweder dessen Eintritt darlegen oder eine nachvollziehbare Rückrechnung vornehmen.

2

Bei der Rückrechnung des Blutalkoholspiegels sind übliche Abbauwerte und ein Sicherheitszuschlag zu berücksichtigen; hier kann sich hieraus ein für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bedeutsamer BAK‑Wert ergeben.

3

Eine knappe, formelhafte Begründung genügt nicht: Das Tatgericht hat die Erwägungen zur Schuldfähigkeit substantiiert und nachvollziehbar darzulegen, wenn die vorliegenden Blutalkoholwerte eine erhebliche Verminderung naheliegen lassen.

4

Fehlerhafte bzw. lückenhafte Feststellungen oder Begründungen zur Schuldfähigkeit führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung; Maßregeln bleiben hiervon unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal (Pfalz), 18. September 1985

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

4 StR 27/86 in der Strafsache gegen Bernd Horst B., aus █████████████████, geboren am █████ 1956 in █████████████████ (DDR), zur Zeit in Haft, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████ aus Ludwigshafen als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. September 1985 in den Aussprüchen über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit (vorsätzlichem) Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Entgegen der Auffassung der Revision hat sich das Landgericht an die zugesagten Wahrunterstellungen gehalten und die Beweisbehauptungen ohne Einengung ihres Sinngehalts in ihrer vollen Tragweite als wahr behandelt. Insoweit wird auf die zutreffende schriftliche Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 31. Januar 1986 verwiesen. Bei der behaupteten Verletzung des § 261 StPO handelt es sich dem Inhalt nach um Angriffe gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der Beweise (vgl. Kleinknecht in KK § 261 StPO Rdn. 51 m. w. Nachw.). Die Revision läßt Rechtsfehler nicht erkennen; unzulässiger Weise versucht sie, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen.

2. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

3. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat es offen gelassen, ob der Angeklagte, dem 5 1/2 Stunden nach dem Unfall eine Blutprobe (BAK-Wert 1,07 ‰) entnommen worden ist, auch noch nach dem Tatgeschehen Alkohol getrunken hat. Es ist deshalb – insoweit folgerichtig – bei der Prüfung des § 315c StGB davon ausgegangen, daß wegen nicht auszuschließenden Nachtrunks eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten nicht nachgewiesen werden könne (UA 19). Zu den Voraussetzungen des § 21 StGB hat das Landgericht lediglich ausgeführt, der Angeklagte sei bei Antritt der Unglücksfahrt „nicht so sehr alkoholisiert“ gewesen, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit vorgelegen habe (UA 11), allerdings habe er alkoholische Getränke in nicht ermittelter Art und Menge vor Antritt der Unglücksfahrt zu sich genommen (UA 7).

Diese Begründung läßt nicht erkennen, ob das Landgericht bei der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten die offengelassene Möglichkeit berücksichtigt hat, daß ein Nachtrunk nicht erfolgt ist und der Angeklagte die gesamte Alkoholmenge, die zu dem BAK-Wert von 1,07 ‰ im Zeitpunkt der Blutprobenentnahme führte, bereits vor Antritt der Unglücksfahrt getrunken hat. Die danach vorzunehmende Rückrechnung über 5 1/2 Stunden mit einem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ und einem einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ (vgl. BGH, Beschluß vom 12. November 1985 – 4 StR 552/85 und Urteil vom 5. Dezember 1985 – 4 StR 561/85) ergibt einen BAK-Wert von 2,37 ‰ für den Zeitpunkt des Unfalls. Bei einem derartigen Alkoholisierungsgrad liegt in der Regel eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nahe. Auf keinen Fall jedoch reicht zu ihrer Verneinung die knappe, formelhafte Begründung des Landgerichts aus.

Dieser Fehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Maßregelausspruch ist davon nicht betroffen und bleibt aufrechterhalten.

LaufhütteSalgerGoydke
KnoblichMeyer-Goßner

Zitiert (2)

Zitiert von (3)