BGH-Aufhebung wegen fehlerhafter Blutalkoholrückrechnung bei Schuldfähigkeitsbeurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 147/86
- Datum
- 06.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration ist zugunsten des Beschuldigten der dem Beschuldigten nicht ausschließbare, günstigste (niedrigste) plausibel denkbare Abbauwert zugrunde zu legen; im Zweifel ist von einem Mindestabbauwert von 0,1 ‰ pro Stunde auszugehen.
Das Strafgericht hat im Zweifel die zu Gunsten des Angeklagten nicht ausschließbare Höchstalkoholisierung bei der Prüfung alkoholbedingter Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (in dubio pro reo).
Ein individueller Alkoholeliminationswert lässt sich nachträglich regelmäßig nicht zuverlässig bestimmen; bloße Indizien wie kontinuierliches Trinken rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Annahme eines erhöhten Abbauwerts zu Lasten des Angeklagten.
Wirkt sich eine fehlerhafte Feststellung der Blutalkoholkonzentration erheblich auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit aus, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 14. November 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 147/86 in der Strafsache gegen Harald Uwe ██ ██ aus ████, dort geboren am ██ ██ 1959, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1986 an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Hirxthal als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs – für sich gesehen – keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die vom Landgericht vorgenommene Berechnung des Blutalkohols des Angeklagten zur Tatzeit weist jedoch rechtliche Mängel auf, die sich auch auf den Schuldspruch ausgewirkt haben können.
Dem Angeklagten ist nach der – frühestens (UA 11, 13) – um 3.30 Uhr begangenen Tat keine Blutprobe entnommen worden.
Die Schwurgerichtskammer ist seinen Angaben zum Alkoholkonsum gefolgt, wonach er zuvor zwischen 18.00 Uhr und 3.30 Uhr nicht mehr als acht Flaschen Bier zu je 0,5 l – verteilt auf den genannten Zeitraum – getrunken hat (UA 10, 45).
Als „höchst zweifelhaft“ hat sie zwar den Genuss weiterer vier Flaschen Bier zu je 0,5 l in der Zeit von 15.00 bis 18.00 Uhr bezeichnet (UA 46), jedoch letztlich zugunsten des Angeklagten eine Trinkmenge von insgesamt zwölf Flaschen Bier zu je 0,5 l unterstellt (UA 46).
Bei ihrer Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration für die Frage der Schuldfähigkeit hat sie – sachverständig beraten – für den 90 kg schweren, 174 cm großen Angeklagten einen Reduktionsfaktor von 0,6 berücksichtigt, die Alkoholaufnahme pro Flasche Bier mit 0,37 ‰ bestimmt und „zugunsten des Angeklagten als oberen Wert“ einen Abbauwert von 0,2 ‰ angenommen (UA 47), obwohl dem Angeklagten günstigere, „geringere Abbauwerte bis hin zu 0,1 ‰ pro Stunde denkbar“ seien.
Auf dieser Grundlage hat sie eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,04 ‰ angenommen.
Diese Erwägungen verstoßen gegen den Grundsatz in dubio pro reo:
Die Schwurgerichtskammer hat ihren Berechnungen den maximalen Rückrechnungswert von 0,2 ‰ zugrunde gelegt (vgl. NStZ 1986, 114 Nr. m. w. Nachw.).
Für die Beurteilung einer alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten kommt es aber auf die zu seinen Gunsten nicht ausschließbare höchstmögliche Alkoholisierung zur Tatzeit an.
Bei der Berechnung dieses Werts nach den genossenen Alkoholmengen ist deshalb auf den dem Angeklagten günstigsten Mindestabbauwert von 0,1 ‰ pro Stunde abzustellen (vgl. BGH NStZ 1986, 114 Nr. 1).
Der Hinweis auf das kontinuierliche Trinken über einen längeren Zeitraum ist nicht geeignet, zu Lasten des Angeklagten eine erhöhte Alkoholelimination zu begründen; ein „individueller“ Abbauwert lässt sich aus ärztlicher Sicht nachträglich nicht ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 48/86 mit Nachweisen; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; Beschluss vom 10. April 1986 – 4 StR 143/86).
Da nicht auszuschließen ist, dass die fehlerhafte Rückrechnung mit dem für den Angeklagten ungünstigen Abbauwert von 0,2 ‰ pro Stunde sich auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit ausgewirkt hat und der Umfang der Beeinträchtigung nicht abzusehen ist, kann das Urteil insgesamt keinen Bestand haben.
| Laufhütte | Knoblich | Goydke | |||
| Hirxthal | Meyer-Goßner |