Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Wegfall versuchter Nötigung und Trunkenheitsfahrt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 279/86
Datum
13.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Körperverletzung, Entführung, versuchter Nötigung und vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt verurteilt worden. Der BGH bestätigt die wesentlichen Schuldsprüche, hebt jedoch die Verurteilungen wegen versuchter Nötigung und nach § 316 StGB auf. Die Drohung zu Beginn der Tat begründet keine gesonderte versuchte Nötigung, wenn sie nicht über das zur Begehung der Haupttat Erforderliche hinausgeht. Fehlt eine Blutprobe, ist für § 316 StGB zugunsten des Angeklagten mit dem maximalen Alkoholabbauwert zu rechnen, wodurch ein Mindestwert unter 1 ‰ die Verurteilung ausschließt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Äußerung, die bloß der Einschüchterung dient und nicht über das zur Verwirklichung der Haupttat Erforderliche hinausgeht, begründet keine tateinheitlich neben der Haupttat begangene versuchte Nötigung (Gesetzeskonkurrenz).

2

Für den Nachweis der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB ist entscheidend, wie viel Alkohol der Täter zur Tatzeit mindestens im Blut hatte; liegt keine Blutprobe vor, ist zugunsten des Angeklagten mit dem maximalen stündlichen Abbauwert zu rechnen.

3

Bei Berechnung der minimalen Tatzeit-Blutalkoholkonzentration ist für Zeiträume über zwei Stunden ein maximaler stündlicher Abbauwert von 0,2 ‰ sowie ein Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zu berücksichtigen.

4

Der Wegfall tateinheitlicher Nebenverurteilungen führt nicht zwingend zu einer Herabsetzung der Gesamtstrafe, wenn der verbleibende Schuldgehalt die verhängte Strafe bereits an der unteren Grenze der Schuldangemessenheit hält.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 17. Februar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 279/86 in der Strafsache gegen Karlheinz E. aus ███ ███, geboren am █ (= 1961) in ██, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17. Februar 1986 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilungen wegen versuchter Nötigung und vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt entfallen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, (vorsätzlicher) Körperverletzung, versuchter Nötigung, Entführung gegen den Willen der Entführten sowie vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen erfolglos.

1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung und Entführung gegen den Willen der Entführten richtet, ist sie hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die Verurteilungen wegen tateinheitlich begangener versuchter Nötigung und vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt können jedoch nicht bestehen bleiben.

a) Die Äußerung des Angeklagten vor Ausführung des gewaltsamen Geschlechtsverkehrs mit seinem Opfer, er werde entgegen der Anzeige, wenn es zur Polizei gehe, es töten, ist keine tateinheitlich neben der Vergewaltigung begangene versuchte Nötigung. Insoweit liegt vielmehr Gesetzeskonkurrenz vor, weil der Angeklagte mit diesem Einschüchterungsversuch zu Beginn seines Tuns nicht über das zur Verwirklichung der Vergewaltigung Erforderliche hinausgegangen ist (vgl. BGHSt 18, 26, 27; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl., § 177 Rdn. 26).

b) Das Landgericht hat für den Angeklagten, für den keine Tatzeitblutalkohol-Blutprobe entnommen worden ist, einen Blutalkoholwert von 1,7 ‰ zugrunde gelegt. Es hat dabei jedoch übersehen, dass seine Berechnung nur im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 21 StGB zutreffend ist. Insoweit war nämlich zugunsten des Angeklagten von der höchstmöglichen Alkoholisierung auszugehen und deshalb der minimale Abbauwert von 0,1 ‰ für die Zeit vom Trinkbeginn bis zur Tat (hier acht Stunden) zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 48/86 – zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).

Für die Frage des Nachweises einer alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB kommt es dagegen auf den Nachweis an, wie viel Alkohol der Angeklagte zur Tatzeit mindestens im Blut hatte. Wenn keine Blutprobe entnommen worden ist, muss insoweit zugunsten des Angeklagten mit dem maximalen stündlichen Abbauwert die Tatzeitblutalkoholkonzentration errechnet werden. Dieser maximale stündliche Abbauwert beträgt nach neueren medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen für zwei Stunden übersteigende Zeiträume 0,2 ‰ zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0,2 ‰ (BGH NStZ 1986, 114 Nr. 1; BGH, Beschluss vom 10. April 1986 – 4 StR 143/86). Da eine Berechnung auf dieser Grundlage zu einem Blutalkoholwert von weniger als 1 ‰ für den Angeklagten führt und bei diesem keine die Fahrsicherheit betreffenden Ausfallerscheinungen festgestellt worden sind, kann auch die Verurteilung nach § 316 StGB keinen Bestand haben.

3. Der Senat schließt aus, dass der Wegfall der beiden tateinheitlichen Verurteilungen Auswirkungen auf die Höhe der Strafe haben kann, da diese selbst bei dem verbleibenden Schuldgehalt der Tat an der unteren Grenze der Schuldangemessenheit liegt. Auch der Entzug der Fahrerlaubnis bleibt unberührt, zumal das Landgericht es bei der Anordnung der Maßregel ausdrücklich als schwerer wiegend gewertet hat, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ein „massives Sexualdelikt“ beging.

GoydkeSalgerJahnke
HurxthalMeyer-Goßner

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