Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 802/83
Datum
20.12.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG Freiburg wegen versuchter Nötigung und schwerer räuberischer Erpressung. Die Feststellungen des Tatgerichts zur Bereicherungsabsicht (Besitznahme von Kraftwagen und Bargeld) sind ausreichend dargelegt. Die Annahme, kein minder schwerer Fall vorliege, beruht auf vertretbarer tatrichterlicher Wertung. Verfahrensrügen gelten als unzureichend begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme einer Bereicherungsabsicht im Sinne des § 250 StGB kann bereits die Absicht, sich Besitz an einer Sache zu verschaffen, als Vermögensvorteil genügen.

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Die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, obliegt dem Tatrichter; dessen auf umfassender Abwägung beruhende Wertung ist vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler hin überprüfbar.

3

Die Urteilsgründe müssen die zur Feststellung der einschlägigen Tatbestandsmerkmale maßgeblichen Tatsachen hinreichend und zweifelsfrei darlegen (§ 267 Abs. 1 S. 2 StPO).

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Eine Rüge wegen unterbliebener Einholung eines Sachverständigengutachtens genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht, wenn der Beschlussinhalt nicht mitgeteilt, sondern nur pauschal auf die Akten verwiesen wird.

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§ 58 StPO findet auf bereits vernommene, noch nicht entlassene Zeugen keine Anwendung; deren Verbleib im Sitzungssaal während weiterer Vernehmungen liegt im Ermessen des Gerichts.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 4. Juli 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 802/83 in der Strafsache gegen Klaus Peter ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1952 in ████, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär █████

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 4. Juli 1983 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch das Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung und wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Freiheitsberaubung, Nötigung und Sachbeschädigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten und auf die Sachrüge gestützten, vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Annahme eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung. Der Angeklagte greift das Urteil in vollem Umfang an. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I. Revision des Angeklagten:

1. Mit der Beanstandung, das Landgericht habe gegen den Grundsatz verstoßen, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, rügt die Revision die Verletzung sachlichen Rechts (Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen 5. Aufl. Rdn. 382). Nichts anderes gilt nach ihrer Begründung für die Behauptung, § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO sei verletzt (Hürxthal in KK § 267 Rdn. 47). Die danach gebotene umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist die von der Revision erhobene Beanstandung, die für die Annahme der schweren räuberischen Erpressung erforderliche Bereicherungsabsicht sei entgegen § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht hinreichend dargelegt und auch nicht zweifelsfrei festgestellt, offensichtlich unbegründet. Die eindeutige Feststellung, der Angeklagte habe sich des Kraftwagens und des Bargeldes der Verletzten „bemächtigen“ wollen (UA S. 7), er habe ihr „unter Vorhalt des Messers“ den Schlüsselbund mit Autoschlüssel sowie 200,– DM Bargeld „abgenötigt“ und sei dann mit dem Kraftwagen von Freiburg nach Lennestadt gefahren (UA S. 8), beruhen auf den von der Strafkammer für glaubhaft erachteten Bekundungen der Verletzten in der Hauptverhandlung in Verbindung mit der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte (UA S. 9/10). Damit sind die Tatsachen, aus denen das Landgericht auf die Bereicherungsabsicht des Angeklagten geschlossen hat, in ausreichender Weise dargelegt. Zweifel des Tatgerichts lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Soweit die Revision darauf abhebt, dass eine Absicht des Angeklagten, sich Geld und Kraftwagen endgültig zuzueignen, nicht festgestellt sei, übersieht sie, dass nach feststehender Rechtsprechung auch der Besitz an einer Sache für sich allein schon einen Vermögensvorteil darstellt (BGHSt 14, 386, 388 f. m. w. N.). Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist der Tatrichter auch nur von einer Besitzerpressung ausgegangen.

2. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Die Beanstandung, das Landgericht habe den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der möglichen Ursachen für die festgestellte Beschädigung einer Stuhllehne zu Unrecht abgelehnt, entspricht in ihrer Begründung nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses nicht mitgeteilt wird. Die Verweisung auf den Inhalt der Akten genügt nicht (BGHSt 3, 213, 214).

b) Auch die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ausreichend begründet. Sie wird auf die Behauptung gestützt, das Tatgericht habe dem bereits als Zeugin gehörten, aber noch nicht entlassenen Opfer der zweiten Tat „unter Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 58 Abs. 1 StPO“ die weitere Anwesenheit im Sitzungssaal während der Vernehmung anderer Zeugen gestattet. Dabei ist bereits der rechtliche Ausgangspunkt unzutreffend. § 58 Abs. 1 StPO gilt nach seinem klaren Wortlaut nicht für bereits vernommene, wenn auch noch nicht entlassene Zeugen. Ob sie während der Vernehmung weiterer Zeugen im Sitzungssaal bleiben dürfen, unterliegt richterlichem Ermessen (Pelchen in KK § 58 Rdn. 5 m. w. N.). Ein die Pflicht zu umfassender Sachaufklärung verletzender Ermessensfehler der Strafkammer wird von der Revision nicht dargetan. Die bloße Annahme des Angeklagten, seine als Zeugin gehörte Ehefrau könne durch die Anwesenheit der „Mitgeschädigten“ im Sitzungssaal während ihrer Vernehmung „eine der Wahrheitsfindung abträgliche Bestärkung erfahren“ haben, reicht dazu nicht aus. Diesem Vortrag lässt sich nicht einmal die Behauptung entnehmen, die vermutete „Bestärkung“ habe tatsächlich zu einer falschen Aussage der Ehefrau geführt.

II. Revision der Staatsanwaltschaft:

Die Annahme eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung hält entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft rechtlicher Überprüfung stand. Die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB anzunehmen ist, obliegt dem Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung. Das Tatgericht hat alle für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Gesichtspunkte heranzuziehen, die der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder ob der Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHSt 4, 8, 9; 8, 186, 189; 26, 97, 98 f.; BGH NJW 1966, 894; BGH GA 1976, 303, 304; BGH NStZ 1982, 246; BGH, Urteile vom 30. Januar 1976 – 2 StR 792/75 –, vom 29. April 1976 – 4 StR 133/76 –, vom 12. Februar 1980 – 1 StR 476/79 –, vom 5. Oktober 1982 – 1 StR 486/82 –, vom 2. November 1982 – 1 StR 624/82 –, vom 21. Dezember 1982 – 1 StR 760/82; Beschlüsse vom 14. Mai 1981 – 1 StR 164/81 –, vom 22. Juli 1981 – 3 StR 257/81 –, vom 6. März 1982 – 2 StR 195/82 – und vom 8. Dezember 1983 – 1 StR 743/83). Von dieser Rechtsauffassung ist das Landgericht bei seiner Abwägung ersichtlich ausgegangen (UA S. 11/12).

Es hat ausdrücklich hervorgehoben, dass die Tat sich „durch eine Fülle von Gesetzesverletzungen“ ausgezeichnet und „sich über mehrere Stunden erstreckt hat, während derer das Opfer einem andauernden Psychoterror ausgesetzt war“. Auf der anderen Seite hat es berücksichtigt, dass der Hergang sich schon „vom gewöhnlichen Erscheinungsbild einer räuberischen Erpressung“ unterscheidet, dass es dem Angeklagten zunächst nur darum ging, dem Tatopfer, der Freundin seiner Ehefrau, die Preisgabe der Anschrift seiner Frau abzunötigen und dass er sich zu der räuberischen Erpressung erst entschloss, als er erfuhr, dass sich seine Frau in einem rund 600 km entfernten Ort aufhielt. Zutreffend ist es deshalb davon ausgegangen, dass der Angeklagte auf diese Situation nicht vorbereitet war, die Tat vielmehr in ihrem am schwersten wiegenden Teil dem plötzlich aufgetretenen Bedürfnis entsprungen war, sich die Mittel für die Fahrt zu seiner Frau zu verschaffen und deren Benachrichtigung durch das Tatopfer zu verhindern. Dabei durfte es auch berücksichtigen, dass der Angeklagte bei ruhiger Überlegung zu der Erkenntnis gelangt wäre, ihn werde – wie es dann auch geschah – am Zielort die Polizei erwarten, dass er sich also in einem Zustand affektiver Spannung und Erregung befand, als er den Entschluss zu der räuberischen Erpressung fasste.

Welches Gewicht im Rahmen der Abwägung den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beizumessen ist, unterliegt der Beurteilung durch den Tatrichter. Seine Erwägungen sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler aufweisen. Ist die tatrichterliche Wertung vertretbar, muss sie vom Revisionsgericht respektiert werden (BGH, Urt. vom 2. November 1982 – 1 StR 624/82).

Die Revision deckt keine Rechtsfehler auf. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in dem Versuch, die eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen.

SchikoraMaulSchimansky
HerdegenFoth

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