Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Begründung zur Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 193/84
Datum
08.05.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Annahme eines minder schweren Falles der räuberischen Erpressung; der BGH überprüft die Strafzumessung und die Frage verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB). Die Kammer bestätigt überwiegend die tatrichterliche Wertung zum minder schweren Fall, hebt aber den Strafausspruch auf, weil die Ablehnung vermindeter Schuldfähigkeit nicht ausreichend belegt ist. Zur erneuten Prüfung und Entscheidung wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, obliegt dem Tatrichter; seine umfassende und auf Tatsachen gestützte Abwägung ist nur insoweit von der Revision angreifbar, als sie Rechtsfehler enthält.

2

Die Verneinung verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB durch das Gericht setzt darlegbare und auf konkreten Beweisanzeichen beruhende Feststellungen voraus; bloße Vermutungen oder unzureichend begründete Überzeugungen genügen nicht.

3

Wenn die Schuldfähigkeit unter anderem anhand der vom Angeklagten angegebenen Alkoholkonsumangaben beurteilt wird, muss das Urteil nachvollziehbare Grundlagen (z. B. Berechnung des Blutalkoholgehalts oder sonstige Beweisanzeichen) darlegen.

4

Bei erneuter Prüfung der Schuldfähigkeit sind indizielle Umstände (z. B. auffälliges Verhalten nach der Tat, Übermüdung, Nahrungsmangel) zu würdigen; diese Umstände können sowohl für als auch gegen eine verminderte Schuldfähigkeit sprechen und sind entsprechend zu begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 28. Oktober 1983

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Schreiner Michael Dieter S. ███████ aus ████████, geboren am ███ ██████ 1959 in ██████████, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

████████████ ██ aus █████ als Verteidiger,

█████████████████ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen zugunsten des Angeklagten aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der auf den Strafausspruch beschränkten, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision bekämpft die Staatsanwaltschaft die Annahme eines minder schweren Falles der räuberischen Erpressung. Der Generalbundesanwalt vertritt das Rechtsmittel nur, soweit es nach § 301 StPO zugunsten des Angeklagten wirkt. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Strafausspruchs zugunsten des Angeklagten.

1. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf. Die Annahme eines minder schweren Falles der räuberischen Erpressung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB anzunehmen ist, obliegt dem Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung. Er hat alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Nur nach dem auf diese Weise auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks von Tat und Täterpersönlichkeit in der Hauptverhandlung gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder ob der Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, Urt. vom 20. Dezember 1983 – 1 StR 802/83). Diese Grundsätze hat die Strafkammer beachtet. Sie hat die Umstände, die für und gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprechen, angeführt und gegeneinander abgewogen. Welches Gewicht im Rahmen der Abwägung den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beizumessen ist, unterliegt der Beurteilung durch den Tatrichter. Seine Erwägungen sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler aufweisen. Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten sind von der Revision nicht dargetan und nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Revision erschöpfen sich in dem Versuch, die von der Strafkammer vorgenommene rechtsfehlerfreie Wertung durch die eigene Wertung zu ersetzen.

2. Die gemäß § 301 StPO zugunsten des Angeklagten vorgenommene Nachprüfung des Urteils ergab, dass der Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält und deshalb keinen Bestand haben kann.

Die Ablehnung verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der von der Strafkammer zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten gehörte Sachverständige hat die Auffassung vertreten, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei „im Sinne des § 21 StGB gerade noch erheblich vermindert“ gewesen, wenn man von den Alkoholmengen ausgehe, die der Angeklagte nach seinen Angaben vor der Tat getrunken haben wolle (UA S. 9). Die Strafkammer hat sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB bei dem Angeklagten nicht vorlagen; sie sei zu der „Überzeugung“ gelangt, „dass die vom Angeklagten angegebenen Alkoholmengen, die er vor der Tat zu sich genommen haben will, überhöht sind“ (UA S. 9). Die Strafkammer hat aber nicht dargelegt, auf welche Beweisanzeichen sich ihre Überzeugung gründet. Die Trinkmengen, von denen sie ausgeht, bleiben – zumal auch eine eigene Berechnung des Blutalkoholgehalts fehlt – unklar: Neben dem Slivowitz hat der Angeklagte nach seiner Einlassung sechs Flaschen Bier (UA S. 8), nach den Feststellungen „weniger als fünf Flaschen“ (UA S. 4), nach der „sicheren“ Überzeugung der Kammer zwei bis drei Flaschen Bier getrunken (UA S. 9). Dem Urteil fehlt in der Frage der Trinkmenge eine eindeutige Tatsachengrundlage. Es lässt sich nicht ausschließen, dass es sich bei der „Überzeugung“ der Strafkammer in Wirklichkeit um eine bloße Vermutung handelt, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (vgl. BGH NStZ 1981, 33; 1982, 478; BGH StV 1982, 256). In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der Angeklagte nach der Tat so unsinnig verhalten hat, dass er seine alsbaldige Identifizierung und Verhaftung geradezu veranlasst hat: Er hat in einem Lokal in unmittelbarer Nähe der überfallenen Bank das erbeutete Geld in aller Öffentlichkeit gezählt und dann einen Teil der Beute sowie die zur Tat benutzte Plastikpistole und seine Brieftasche mit persönlichen Papieren in dem Lokal zurückgelassen (UA S. 5/6).

Die Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten so erheblich vermindert war, dass § 21 StGB zur Anwendung kommt, bedarf deshalb erneuter Prüfung, bei der außer dem indiziellen Verhalten des Angeklagten nach der Tat auch zu berücksichtigen sein wird, dass er offenbar übermüdet war und längere Zeit nichts mehr gegessen hatte (UA S. 4).

HerdegenUlsamerSchikora
KuhnMaul
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