Revision verworfen: Annahme eines minder schweren Falls bei schwerem Raub bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 624/82
- Datum
- 02.11.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Annahme eines minder schweren Falls des schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB) ist maßgeblich, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass der Ausnahme-Strafrahmen gerechtfertigt ist.
Die Bewertung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
Es ist nicht erforderlich, dass sowohl das Unrecht als auch das Verschulden wesentlich gemildert sind; auch stark verminderte persönliche Schuldumstände können die Annahme eines minder schweren Falls rechtfertigen.
Psychische Ausnahmesituationen und erhebliche persönliche Krisen der Täter, die zu einer erheblichen Minderung des Schuldmaßes führen, können die Anwendung des geringeren Strafrahmens begründen, selbst wenn die äußere Tatseite schwerwiegend ist.
Die tatrichterliche Gesamtwürdigung von Schuld- und Tatfragen ist auf Rechtsfehler zu überprüfen; eine vertretbare Sachentscheidung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht zu respektieren.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 15. Juni 1982
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 624/82 in der Strafsache gegen ████ 4. den Elektrotechniker Florian █, geboren am █████ in ██, ███ 5. den technischen Angestellten Robert ███████, aus ████████, dort geboren am ███████████████████, beide zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten █, Justizhauptsekretär ██████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Juni 1982 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Wegen schweren Raubes hat das Landgericht den Angeklagten Lang zur Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten Farber zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Die Anklagebehörde beanstandet mit der Sachbeschwerde, dass das Landgericht bei beiden Angeklagten einen minder schweren Fall (§ 250 Abs. 2 StGB) angenommen hat. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Bei beiden Angeklagten lässt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen.
Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht den Begriff eines minder schweren Falles des schweren Raubes nicht verkannt: Entscheidend ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahme-Strafrahmens geboten erscheint.
Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder zu hart wäre (BGHSt 4, 8, 9/10; 8, 186, 189; 26, 97, 98; BGH NJW 1966, 894; BGH GA 1976, 303, 304; BGH NStZ 1982, 246; BGH, Urteile vom 12. Februar 1980 – 1 StR 476/79 – und vom 5. Oktober 1982 – 1 StR 486/82). Nicht nötig ist, dass sowohl das Unrecht als auch das Verschulden wesentlich gemildert sind (Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Rdn. 48 vor § 38). Insbesondere beschränkt sich der außerordentliche Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB nicht auf Fälle einer wirtschaftlichen Notlage.
Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil (UA S. 20 bis 25).
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die äußeren Tatumstände des gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes nicht zur Annahme eines minder schweren Falles drängten. Es hat jedoch im Rahmen einer eingehenden Gesamtwürdigung auf die psychische Ausnahmesituation, in der sich die Angeklagten vor und bei der Begehung der Tat befanden, und damit auf das erheblich verringerte Maß ihrer Schuld abgehoben. Bei dem nicht vorbestraften Angeklagten Lang, der einige Zeit zuvor einen ernsthaften Versuch, sich das Leben zu nehmen, unternommen hatte, hat das Landgericht berücksichtigt, dass er sich in einer schweren persönlichen Krise befand, in der er die Begehung eines „Kapitalverbrechens“ als einzigen Ausweg ansah. Bei dem – ebenfalls nicht vorbestraften – Angeklagten Farber, der eine noch unausgereifte Persönlichkeit ist und sich dem um 14 Jahre älteren Angeklagten Lang unterordnete, fällt nach Auffassung des Landgerichts ins Gewicht, dass er sich in einer depressiven Gemütsverfassung befand. Diese Erwägungen können nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.
Entgegen der Behauptung der Revision trifft es auch nicht zu, dass das Landgericht wesentliche Gesichtspunkte, die der Annahme eines minder schweren Falles entgegenstehen könnten, außer Acht gelassen hat. Es hat vielmehr die äußere Tatseite, die schwerwiegendes Handlungs- und Erfolgsunrecht aufweist, durchaus in Betracht gezogen, indessen den Milderungsgründen, die subjektiver Art sind und die Schuld mindern, ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Die tatrichterliche Wertung ist vertretbar und muss deshalb vom Revisionsgericht respektiert werden (vgl. BGH NJW 1977, 639; BGH, Urt. vom 14. Juli 1981 – 1 StR 259/81).
| Foth | Herdegen | Granderath | |||
| Maul | Schimansky |