Revision: Aufhebung des Urteils wegen mangelhafter Strafzumessung bei Körperverletzung mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 743/83
- Datum
- 08.12.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls ist das gesamte Tatbild mit allen subjektiven Momenten und der Täterpersönlichkeit gesamthaft zu würdigen; alle relevanten Umstände sind zu berücksichtigen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
Es kommt nicht darauf an, ob ein einzelner Strafmilderungsgrund allein ausreichend ist; maßgeblich ist die Gesamtbewertung aller mildernden und erschwerenden Umstände.
Erhebliche psychische Defekte des Täters sind als potenziell schuldmindernd zu berücksichtigen und müssen in der Strafzumessung angemessen gewichtet werden.
Die Kenntnis des Täters von einer schwachen Konstitution des Opfers begründet nicht ohne Weiteres die Annahme eines bewusst in Kauf genommenen Todesrisikos; unbewusste Fahrlässigkeit ist strafmildernd zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 11. Juli 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 743/83
in der Strafsache gegen den Rentner Gerd K. ██ aus Fr[REDACTED], geboren am ███ ██ 1928 in L[REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Dezember 1983 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 11. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und 2. Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht Ulm/Donau zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die nur noch den Strafausspruch betrifft, hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall der Körperverletzung mit Todesfolge verneint, unterliegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten,
ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGHSt 26, 97, 98/99; Urteile vom 29. April 1976 – 4 StR 133/76 – bei Spiegel DAR 1977, 147; vom 16. November 1978 – 4 StR 343/78 – vom 10. Mai 1979 – 4 StR 154/79 – vom 14. Oktober 1981 – 3 StR 215/81).
Das Landgericht geht zwar von der Notwendigkeit dieser Gesamtbetrachtung aus, doch fehlt tatsächlich eine ausreichende Abwägung der für oder gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprechenden Umstände. So hat es zwar die Lebensgeschichte des Angeklagten, die zur Ausformung einer Primitivpersönlichkeit mit erheblichen Defiziten führte, in seine Erwägungen ebenso einbezogen wie sein auf geringer Abstraktionsfähigkeit beruhendes ambivalentes Verhältnis zu den Obdachlosen und Stadtstreichern. Der daraus gezogene Schluss auf die andauernde Gefährlichkeit des Angeklagten ist zwar an sich nicht zu beanstanden; dass den erheblichen psychischen Defekten des Angeklagten aber auch in nicht unbeträchtlichem Maße schuldmindernde Bedeutung zukommt, lässt das Landgericht dagegen ersichtlich nicht ins Gewicht fallen.
Dem Umstand, dass die vom Angeklagten entfaltete Gewalteinwirkung in ihrer Intensität normalerweise nicht ausgereicht hätte, einen Schädelbruch zu bewirken, sieht die Strafkammer zwar als gewichtigen Strafmilderungsgrund an, meint jedoch, er sei nicht geeignet, „der Tat den Stempel des Außergewöhnlichen aufzudrücken, der die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens“ erfordere. Abgesehen davon, dass es nicht darauf ankommen kann, ob ein einzelner Strafmilderungsgrund die Bewertung der Tat als minder schweren Fall zulässt, ist die insoweit vom Landgericht für notwendig erachtete Einschränkung dieses Milderungsgrundes nicht schlüssig.
Der Umstand, dass der Angeklagte die schwache Konstitution seines Opfers kannte, gibt nichts dafür her, für ihn sei erkennbar gewesen, dass der an Osteoporose leidende ███ ein extrem dünnes und brüchiges Schädeldach besaß (UA S. 13); insoweit bleibt es dabei, dass der Angeklagte den Tod seines Opfers unbewusst fahrlässig verursacht hat.
Das Landgericht hat damit wesentlichen zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umständen im Rahmen seiner Abwägung nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen. Der Strafausspruch konnte daher keinen Bestand haben.
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