Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch wegen versuchter Vergewaltigung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 154/79
Datum
10.05.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hat Revision gegen das Urteil wegen versuchter Vergewaltigung eingelegt. Der BGH hebt den Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück; die weitergehende Revision wird verworfen. Grund ist die unzureichende Würdigung und Begründung insbesondere zur Frage des minder schweren Falls (§177 Abs.2 StGB) und zur Aussetzung der Vollstreckung (§56 Abs.2 StGB). Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit blieb dagegen unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 177 Abs. 2 StGB ist durch eine Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände zu prüfen, einschließlich subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit.

2

Die Zurückweisung der Qualifikation als minder schwerer Fall bedarf einer hinreichenden Urteilsbegründung, die erkennen lässt, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsgrundsätze beachtet und eine Gesamtabwägung vorgenommen hat.

3

Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB muss darstellen, dass besondere, von Ausnahmecharakter geprägte mildernde Umstände von erheblichem Gewicht geprüft wurden; bloße pauschale Feststellungen genügen nicht.

4

Aufeinanderfolgende sexuelle Handlungen können eine natürliche Handlungseinheit bilden, wenn sie aus einem einheitlichen Tatentschluss stammen und in engem zeitlichen sowie sachlichen Zusammenhang stehen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 28. November 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Wilfried B. ███████, geboren am ███ ██████ in ███, wegen versuchter Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. November 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat im Strafausspruch Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht ergeben. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zwischen den sexuellen Handlungen des Angeklagten auf dem Parkplatz am Friedhof und deren Fortsetzung nach einer kurzen Pkw-Fahrt zu der einsamen, am Waldrand gelegenen Straße. Die Störung durch einen Pkw auf dem Parkplatz hat nach den Urteilsfeststellungen (UA 7) nicht zu einer Aufgabe oder Änderung des ursprünglichen Tatentschlusses geführt, so dass die Handlungen insgesamt auf einer einzigen Entschließung beruhten und in einem so engen, unmittelbaren Zusammenhang standen, dass sie sich auch für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitlich zusammengefasstes Tun darstellten (RGSt 58, 113, 116; BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; Urteil vom 21. April 1977 – 4 StR 154/77).

2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.

a) Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB) verneint und zur Begründung lediglich ausgeführt: „Die versuchte Vergewaltigung unterscheidet sich nicht von den üblicherweise vorkommenden Begehungsformen dieses Deliktes und ist deshalb nicht als minder schwerer Fall dieses Verbrechens zu qualifizieren.“

Diese knappe Begründung reicht im vorliegenden Fall nicht aus, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Kammer sich bei ihrer Entscheidung von den maßgebenden Rechtsgrundsätzen hat leiten lassen. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGHSt 26, 97, 98/99; Urteile vom 29. April 1976 – 4 StR 133/76 – bei Spiegel DAR 1977, 147 und vom 16. November 1978 – 4 StR 343/78 –).

Eine solche Abwägung, zu der nach dem Sachverhalt Anlass bestand, fehlt in dem Urteil des Landgerichts. So ist nicht erkennbar, ob das Gericht erwogen hat, dass es sich bei der Tat des unbescholtenen Angeklagten um eine Gelegenheitstat gehandelt hat. Erst während der Geburtstagsfeier hatte sich nämlich herausgestellt, dass allein der Angeklagte die Möglichkeit hatte, die Zeugin mit einem Pkw nach Hause zu bringen. Außerdem ist nicht erörtert worden, ob der Angeklagte bei Fahrtantritt möglicherweise unter Alkoholeinfluss stand; denn er hat später seine rasche Rückkehr zur Party damit erklärt, dass er einer Polizeikontrolle habe ausweichen wollen (UA 4). Schließlich können sich aus den Umständen, unter denen der Angeklagte von der weiteren Durchführung der Tat Abstand genommen hat, Hinweise auf eine geringe kriminelle Energie ergeben, da der Angeklagte von vorneherein seinen Gewalteinsatz begrenzt hat. Das alles sind Gesichtspunkte, die im Rahmen einer umfassenden Würdigung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Elemente in die Gesamtbetrachtung hätten mit einbezogen werden müssen. Da die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass das Landgericht eine solche vorgenommen hat, kann schon aus diesem Grund der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

b) Auch die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe allein mit der Begründung, dass „besondere Umstände weder in der Tat noch in der Person des Täters ersichtlich waren“, erweckt hier Bedenken. Wenn auch die notwendige Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte Sache des Tatrichters ist, muss seine Entscheidung doch erkennen lassen, dass er die dafür rechtlich maßgebenden Grundsätze gesehen hat (BGH, Urteil vom 22. März 1979 – 4 StR 58/79 –, vorgesehen zum Abdruck in BGHSt).

Bei der Prüfung, ob die Tat insgesamt betrachtet noch in einem (verhältnismäßig) so milden Licht erscheint, dass die Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann (BGH VRS 46, 101/102; BGH NJW 1976, 1413), ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem Gesetz nicht ergibt, dass § 56 Abs. 2 StGB nur auf Fälle ganz besonderer Konfliktslagen beschränkt ist. Die Abgrenzungsformel der „besonderen Umstände“ besagt eindeutig nur, dass „gewöhnliche“, „durchschnittliche“, „allgemeine“, „nur einfache“ Strafmilderungsgründe eine Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen, eine solche vielmehr nur in Betracht kommt, wenn mildernde Umstände vorliegen, die von besonderem Gewicht sind, weil sie Ausnahmecharakter haben (BGH JR 1978, 32; BGH, Urteil vom 18. Januar 1979 – 4 StR 712/78 –).

KnoblichHürxthalGoydke
SalgerRuß

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