Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Begründung zum minder schweren Fall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 653/82
- Datum
- 09.12.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB ist das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit insgesamt zu würdigen; nur bei erheblicher Abweichung vom Durchschnittsbild kommt der Ausnahme-Strafrahmen in Betracht.
Die Urteilsgründe müssen die für die Entscheidung über einen minder schweren Fall erforderliche Gesamtbetrachtung erkennbar darstellen; pauschale oder formelhafte Feststellungen genügen nicht.
Die Berücksichtigung einzelner strafmildernder Umstände im Rahmen der engeren Strafzumessung ersetzt nicht die für § 177 Abs. 2 StGB gebotene umfassende Würdigung aller maßgeblichen Umstände.
Nur in solchen Fällen, deren Sachverhalt sich aus den Urteilsgründen als eindeutig darstellt, kann die Darstellung entbehrlich sein; liegt dagegen ein Vielgestalt von Milderungsgründen vor, ist eine konkrete Begründung erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 8. Juli 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 653/82 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Manfred ███ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1940, wegen versuchter Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Juli 1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 16. November 1982 ausgeführt hat, im Schuldspruch unbegründet.
Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Verneinung eines minder schweren Falles (§ 177 Abs. 2 StGB) ist nicht ausreichend begründet.
Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGHSt 26, 97, 98/99; Urteile vom 29. April 1976 – 4 StR 133/76 bei Spiegel DAR 1977, 147, vom 16. Novenber 1978 – 4 StR 343/78 –, vom 10. Mai 1979 – 4 StR 154/79 und vom 14. Oktober 1981 – 3 StR 215/81 –).
Eine solche Gesamtbetrachtung fehlt in den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Begründung, mit der die Strafkammer die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles verneint, beschränkt sich auf den mehr oder weniger formelhaften Satz, daß „nach den gesamten Umständen die von dem Angeklagten beabsichtigte Tat nicht als minder verwerflich angesehen werden“ könne, „zumal die Zeugin ████████ ihm in keiner Weise Hoffnungen“ gemacht habe (UA 14).
Nun mag es Fälle geben, die nach der Schilderung ihres Sachverhalts in den Urteilsgründen so eindeutig liegen, daß sie auch ohne eine nähere Begründung dem Revisionsgericht die Überzeugung vermitteln, der Tatrichter sei bei seiner Entscheidung zu § 177 Abs. 2 StGB von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen. So liegt es indessen hier nicht. Für den Angeklagten sprechen nach den Urteilsfeststellungen eine Vielzahl von Milderungsgründen, insbesondere seine unerhebliche Vorbelastung, seine Eigenschaft als Schwerbehinderter, seine Enthemmung durch Alkoholgenuß, die Tatsache, daß Monika [REDACTED] trotz voraufgegangener Ablehnung seiner Annäherungsversuche zu ihm ins Fahrzeug gestiegen ist, sowie der Umstand, daß es beim Versuch der Vergewaltigung geblieben ist.
Mit all dem hätte sich die Strafkammer bei der Entscheidung zu § 177 Abs. 2 StGB in einer Gesamtbetrachtung im Urteil auseinandersetzen müssen. Daß sie im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne einen Teil der vorbezeichneten Umstände strafmildernd anführt, vermag die erforderliche Gesamtwürdigung nicht zu ersetzen.
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