BGH: Kein bedingter Tötungsvorsatz bei Pkw-Anstoß gegen Mofa; Bewährung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 348/81
- Datum
- 30.07.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz setzt voraus, dass der Täter den Tod als möglich erkennt und ihn billigt; verbleiben nach erschöpfender Beweiswürdigung nicht überwindbare Zweifel am Billigungselement, ist eine Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts zu unterlassen.
Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung ist darauf beschränkt, Rechtsfehler aufzuzeigen; die eigene, abweichende Würdigung des Tatgeschehens kann die tatrichterliche Überzeugungsbildung nicht ersetzen.
Ein sehr hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte innere Tatseite ersetzt nicht die persönliche richterliche Überzeugung von deren Vorliegen.
Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren erfordert die Strafaussetzung zur Bewährung neben der günstigen Prognose besondere Umstände von besonderem Gewicht; deren Bewertung unterliegt einem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
Trägt die Bewährungsentscheidung selbständig auf tragfähigen Gründen, gefährdet eine ersichtlich überflüssige oder unzutreffende Hilfserwägung (etwa zur Vorstrafensituation) den Bestand der Entscheidung nicht, wenn auszuschließen ist, dass sie ausschlaggebend war.
Vorinstanzen
Landgericht Landau i. d. Pfalz, 1. Dezember 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 348/81 in der Strafsache gegen die Hausfrau Ingrid ██████ geb. ███ ████, geboren ███████████ 1940 in ████, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, Richter am ████████████████████ in der Verhandlung, Bundesanwältin ██████ bei der Verkündung als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Landau i. d. Pfalz vom 1. Dezember 1980 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die der Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt; außerdem hat es der Angeklagten die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen.
Sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Das Rechtsmittel der Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 9. Juli 1981 gem. § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachbeschwerde dagegen wendet, dass die Angeklagte nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt und dass die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen fuhr die Angeklagte in Begleitung ihres Ehemannes als Lenkerin eines Pkw mit einer Geschwindigkeit von 28 km/h zunächst in einem Abstand von 1 m hinter dem auf seinem Mofa fahrenden Klaus-Dieter Sch[REDACTED] her, beschleunigte ihr Fahrzeug dann geringfügig und stieß bewusst mit der Stoßstange des Pkw gegen das Hinterrad des Mofas, um einen Unfall herbeizuführen. Sie tat dies, um Sch[REDACTED], ihren früheren Geliebten, der ihr inzwischen lästig geworden war, vom Mofa zu stoßen und zu Fall zu bringen. Als dies beim ersten Anstoß nicht gelang, führte die Angeklagte eine zweite Kollision herbei, in deren Verlauf Sch[REDACTED] das Gleichgewicht verlor und stürzte. Dabei geriet er unter den Pkw und wurde von diesem mitgeschleift. Obwohl die Angeklagte den Zusammenstoß mit dem Mofa erkannte und den Sturz Sch[REDACTED]s
leitete sie keine Abwehrreaktion ein, sondern bemerkte, gab weiter Gas und setzte unter Beibehaltung ihrer Geschwindigkeit die Fahrt fort. Erst etwa 45 m nach dem Zusammenstoß hielt die Angeklagte den Pkw, unter dem Sch[REDACTED] eingeklemmt war, an. Als ihr Ehemann aus dem Fahrzeug ausstieg und Anstalten machte, weiter gegen den durch das Vorgefallene nur leicht verletzten Klaus-Dieter Sch[REDACTED] tätlich zu werden, versuchte die Angeklagte, ihn zu beruhigen und von seinem Vorhaben abzuhalten (UA 16 f.).
Die Schwurgerichtskammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte zwar den Unfall bewusst herbeigeführt hat in der Absicht, Sch[REDACTED] zu verletzen (UA 24). Sie schließt dies aus der Fahrweise der Angeklagten und daraus, dass sie ein einleuchtendes Motiv für eine derartige Tötlichkeit hatte, weil Sch[REDACTED] ihr weiterhin nachstellte und ihr dadurch lästig geworden war, und sie ferner ihrem Ehemann gegenüber deutlich „dass sie mit ihrem Liebhaber nichts mehr zu tun machen wollte, haben wollte“ (UA 24). Dagegen konnte das Landgericht nicht ausschließen, dass die Angeklagte „trotz der äußersten Gefährlichkeit ihrer Handlungsweise mit dem Tode des Mofafahrers nicht einverstanden war, sondern vielmehr hoffte, dass er den Unfall überleben werde“ (UA 28).
2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Das Landgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begründet, warum es nicht die Überzeugung erlangen konnte, dass die Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Es führt dazu aus, die verhältnismäßig geringe Geschwindigkeit der Fahrzeuge habe in der Angeklagten die „begründete Hoffnung“ entstehen lassen können, ████████ werde den Unfall, wenn auch möglicherweise ernsthaft verletzt, überleben. Eine Stütze für diese Annahme sieht es darin, dass die Angeklagte kein Motiv für eine Tötung Sch[REDACTED]s gehabt habe: Sie sei ihm zu keiner Zeit feindselig gesinnt gewesen, sondern habe es ihm wiederholt ermöglicht, mit ihr Kontakt aufzunehmen; sie habe sich Sch[REDACTED] gegenüber nie aggressiv gezeigt, sondern zu erkennen gegeben, dass sie freundschaftlichen Beziehungen nicht abgeneigt gegenüberstehe; dass sie Sch[REDACTED] nicht feindlich gesonnen sei, habe sie auch nach dem Vorfall zu erkennen gegeben, als sie versucht habe, ihren wutentbrannten Ehemann von weiteren Angriffen gegen Sch[REDACTED] abzuhalten. Die Schwurgerichtskammer konnte auch nicht ausschließen, dass Walter [REDACTED] „seine Ehefrau veranlasst hatte, auf Sch[REDACTED] zuzufahren und den Unfall herbeizuführen“ (UA 16).
Demgegenüber macht die Revision geltend, die Angeklagte habe aufgrund des von der Schwurgerichtskammer festgestellten Geschehensablaufs nicht darauf vertrauen dürfen, dass Sch[REDACTED] nicht tödlich verletzt werde. Unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 363 und BGH NJW 1968, 661) verweist sie darauf, dass ein Täter mit dem eingetretenen Erfolg selbst dann einverstanden gewesen sein könne, wenn er ihm an sich unerwünscht war und er ihn lieber vermieden hätte.
Die Beschwerdeführerin bezeichnet deshalb die Beweiswürdigung des Landgerichts als lückenhaft und widersprüchlich; tatsächlich setzt sie jedoch in unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung des Geschehens an die Stelle derjenigen des Tatgerichts. Der Tatrichter konnte sich gerade nicht davon überzeugen, dass die Angeklagte mit einer tödlichen Verletzung Sch[REDACTED]s einverstanden war. Ihm kann auch nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung und zu einer bestimmten Überzeugung kommen muss. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe zwar den Tod Sch[REDACTED]s als mögliche Folge des Unfalls erkannt, ihn aber nicht gebilligt (UA 27 f.), stellt eine aus den getroffenen Feststellungen gezogene Folgerung dar, die möglich ist. Zwar verlangt die richterliche Überzeugung keine mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit. Wenn der Tatrichter aber – wie hier – nach erschöpfender Beweiswürdigung letzte Zweifel an der Schuld eines Angeklagten hat, die er trotz hohen Verdachts nicht überwinden kann, darf er den Angeklagten insoweit nicht schuldig sprechen. Auch ein sehr hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die subjektive Einstellung eines Angeklagten kann die notwendige persönliche Überzeugung des Tatrichters nicht ersetzen (BGHSt 10, 208, 210; BGH VRS 39, 103; BGH, Beschluss vom 19. März 1981 – 4 StR 78/81 –).
II.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner dagegen, dass der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden ist.
1. Das Landgericht hat die in § 56 Abs. 1 StGB verlangte günstige Prognose mit – wenn auch knapper – Begründung bejaht, indem es seine Überzeugung zum Ausdruck brachte, dass allein schon die Verhängung der Strafe ausreichen werde, „um auf die Angeklagte einzuwirken, sich künftig straffrei zu führen“ (UA 31). Dies ist auch im Hinblick auf die nahezu 10 Jahre zurückliegenden Vorstrafen der Angeklagten rechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar ist die Schwurgerichtskammer in anderem Zusammenhang, nämlich im Rahmen der Prüfung, ob besondere Umstände in der Person der Angeklagten vorliegen, irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass die Angeklagte erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, während tatsächlich in den Jahren 1967 und 1969 schon drei Gefängnisstrafen (von 4 Monaten, 2 Wochen, 14 Tagen und nochmals 4 Monaten) gegen sie ausgesprochen worden sind (UA 11, 12). Es ist jedoch auszuschließen, dass sich diese falsche Annahme auf die Prognoseentscheidung der Schwurgerichtskammer ausgewirkt hat, zumal Art und Unrechtsgehalt der früheren Taten völlig verschieden sind von der jetzt der Angeklagten angelasteten Straftat.
2. Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren darf das Gericht nach § 56 Abs. 2 und 3 StGB die Vollstreckung nur dann zur Bewährung aussetzen, wenn – über die günstige Prognose hinaus – „besondere Umstände“ in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen und wenn die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Vollstreckung gebietet.
a) Die Schwurgerichtskammer hat besondere Umstände in der Tat und in der Person der Angeklagten angenommen. Die in der Person der Angeklagten liegenden besonderen Umstände sieht das Landgericht in erster Linie in ihren familiären Verhältnissen, da die Angeklagte 7 minderjährige Kinder zu versorgen hat, die im Fall des Vollzugs der Freiheitsstrafe auf sich allein gestellt wären mit der Folge, dass eine Einweisung in ein Heim unausweichlich bliebe (UA 31). Die Besonderheiten in der Tat sieht es darin, dass die Angeklagte sich zu der ihrer Art nach einmaligen Verfehlung hat hinreißen lassen, indem sie dem Drängen ihres Ehemannes, „der der Beziehung seiner Ehefrau zu Sch[REDACTED] mit allen Mitteln ein Ende setzen wollte, aus Gründen der Wiederherstellung des Familienfriedens schließlich nachgegeben“ hat (UA 31 f.).
b) Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass es für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB nicht genügt, wenn nur durchschnittliche Strafmilderungsgründe vorliegen. Es muss sich vielmehr um mildernde Umstände von besonderem Gewicht handeln, um Gesichtspunkte, die zu den gewöhnlichen Strafmilderungsgründen hinzutreten und auch über die allgemeinen Voraussetzungen der positiven Sozialprognose hinaus zusätzlich für eine Aussetzung sprechen (vgl. BGH GA 1978, 79, 80; 1979, 313; DRiZ 1979, 187, 188; BGH, Beschluss vom 10. Mai 1979 – 4 StR 154/79 – und Urteil vom 17. Dezember 1980 – 2 StR 624/80 –).
c) Der Begriff der besonderen Umstände lässt sich jedoch, worauf der Bundesgerichtshof schon mehrfach hingewiesen hat, nicht so scharf abgrenzen, dass in allen denkbaren Fällen nur eine allein richtige Entscheidung möglich wäre. Häufig liegen die zu beurteilenden Fälle in einem Bereich, in dem sowohl die Auffassung über das Vorhandensein besonderer Umstände als auch die entgegengesetzte Ansicht vertretbar sind. Hier steht dem Tatrichter grundsätzlich ein Ermessensspielraum zur Verfügung. Sein Werturteil, es handele sich wegen besonderer Umstände um einen außergewöhnlichen Fall, kann deshalb nur beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die er sich stützt, nicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter sachlich noch vertretbar ist. In Zweifelsfällen ist die innerhalb dieses Beurteilungsspielraums getroffene Wertung des Tatrichters hinzunehmen (BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639; DRiZ 1978, 187, 188; GA 1979, 339 mit weiteren Nachweisen).
d) Bei Anlegung dieser Maßstäbe hält die angefochtene Entscheidung der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hält sich mit seiner Wertung der familiären Verhältnisse der Angeklagten, der Auswirkung des Vollzugs der erkannten Freiheitsstrafe auf die Erziehung und Betreuung der 7 minderjährigen Kinder sowie des Umstandes, dass die Angeklagte bei der Tat möglicherweise unter dem beherrschenden Einfluss ihres Ehemannes stand und „sich zu der in ihrer Art nach einmaligen Verfehlung hat hinreißen lassen“, indem sie dem Drängen ihres Ehemannes „aus Gründen der Wiederherstellung des Familienfriedens schließlich nachgegeben“ hat (UA 31 f.), noch innerhalb der dem Tatrichter gezogenen Grenzen. Wenngleich letzterer Umstand in der Täterpersönlichkeit begründet ist, hat er den Charakter der Tat doch mitgeprägt und konnte deshalb vom Tatrichter bei der Würdigung der Tatumstände ebenfalls berücksichtigt werden (BGH NJW 1977, 639, 640; 1977, 1247; DRiZ 1979, 187, 188; GA 1980, 107; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1980 – 4 StR 660/80 –). Die Entscheidung des Tatrichters ist deshalb vom Revisionsgericht zu respektieren, auch wenn es die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin für überzeugender hält (vgl. BGH NJW 1977, 639; 1978, 599; BGH, Urteil vom 14. Juli 1981 – 1 StR 259/81 –).
e) Zu rechtlichen Bedenken gibt allerdings die von der Schwurgerichtskammer mitgeteilte Erwägung Anlass, die Strafaussetzung erscheine „auch im Hinblick darauf vertretbar ..., dass die Angeklagte erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde“ (UA 31). Sie steht einmal in Widerspruch zu den festgestellten Vorstrafen; danach wurde gegen die Angeklagte in den Jahren 1967 und 1969 drei zur Bewährung ausgesetzte Gefängnisstrafen verhängt. Zum anderen handelt es sich hierbei um einen Umstand, der zur Begründung des Vorhandenseins besonderer Umstände i. S. v. § 56 Abs. 2 StGB keine Berücksichtigung finden kann. Die fehlerhafte Bewertung gefährdet jedoch den Bestand der Entscheidung des Landgerichts nicht. Sie erweist sich nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe als eine überflüssige Hilfserwägung. Der Senat kann ausschließen, dass die Schwurgerichtskammer das Vorliegen der besonderen in der Person der Angeklagten liegenden Umstände ohne die fehlerhafte Erwägung verneint hätte.
3. Da das Landgericht schließlich auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargetan hat, dass die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), ist die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.
| Salger | Knoblich | Engelhardt | |||
| Spiegel | Ruß |
Zitiert (5)
- BGH · 1 StR 259/81 · 14.07.1981Revision verworfen: Aussetzung der Strafen zur Bewährung bei Beihilfe zur Untreue bestätigt
- BGH · 2 StR 624/80 · 17.12.1980Steuerhinterziehung: Anforderungen an Verneinung des besonders schweren Falls (§ 370 Abs. 3 AO)
- BGH · 4 StR 154/79 · 10.05.1979Revision: Strafausspruch wegen versuchter Vergewaltigung aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 4 StR 78/81 · 19.03.1981Revision stattgegeben: Zurückverweisung wegen unterlassener OWiG-Prüfung bei Geldfälschung
- BGH · 4 StR 660/80 · 11.12.1980Revision: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung