Treffer
BGH Urteil

Revision stattgegeben: Zurückverweisung wegen unterlassener OWiG-Prüfung bei Geldfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 78/81
Datum
19.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Geldfälschung (§146 StGB) und Vorbereitung nach §149 StGB aus subjektiven Gründen freigesprochen. Der BGH hebt die Entscheidung auf, weil das Tatgericht trotz Annahme des objektiven Tatbestands die Möglichkeit einer Ordnungswidrigkeit nach §§127, 129 i.V.m. §82 OWiG nicht geprüft hat. Mangels dieser Prüfung wird die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bleiben an der subjektiven Tatseite letzte Zweifel, darf das Tatgericht den Angeklagten nicht verurteilen; Zweifel sind zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

2

Prüft das Gericht den objektiven Tatbestand einer Straftat als erfüllt, hat es zugleich zu untersuchen, ob die Tat allenfalls als Ordnungswidrigkeit nach den einschlägigen OWiG-Vorschriften zu qualifizieren ist.

3

Unterlässt das Tatgericht trotz gegebener Anhaltspunkte eine solche Prüfung auf Ordnungswidrigkeit (z. B. nach §§ 127, 129 OWiG i.V.m. §82 OWiG), stellt dies einen rechtlichen Fehler dar, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur Nachholung der Prüfung rechtfertigt.

4

Die Beweiswürdigung muss vollständig auf alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eingehen; das Unterlassen maßgeblicher rechtlicher Prüfungen kann die Beweiswürdigung verfehlen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 30. September 1980

Rubrum

IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL

4 StR 78/81 in der Strafsache gegen den Gastwirt Andreas Friedrich ██ █ aus ███████████, ██████ geboren am ███ 1938 in [REDACTED], wegen Geldfälschung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ in der Verhandlung, Justizamtsinspektor ██ bei der Verkündung

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. September 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, Geld in der Absicht nachgemacht zu haben, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde (§ 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB), sowie die Fälschung von Geld und Wertzeichen vorbereitet zu haben (§ 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB), aus subjektiven Gründen freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie darlegt, der Angeklagte habe zwar den objektiven Tatbestand des § 146 StGB erfüllt, sie habe jedoch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass er auch die Absicht gehabt habe, die bereits hergestellten Münzen oder solche mit den Gussformen noch herzustellende Geldstücke als echtes Geld in Verkehr zu bringen, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Strafkammer ist nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte zu diesem Ergebnis gekommen. Wenn sie dabei letzte Zweifel an der Schuld des Angeklagten nicht überwinden konnte, durfte sie ihn dieser Straftat nicht schuldig sprechen (vgl. BGHSt 10, 208; BGH VRS 39, 103 m. w. Nachw.). Die Beweiswürdigung ist auch nicht lückenhaft. Entgegen der vom Generalbundesanwalt geltend gemachten Auffassung hat das Landgericht keinen naheliegenden Gesichtspunkt außer Acht gelassen. Es hat ferner in rechtlich fehlerfreier Weise dargetan, dass auch eine Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 149 StGB ausscheide.

Das Landgericht hat es jedoch, worauf der Generalbundesanwalt mit Recht hinweist, unterlassen, den Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit nach § 127 OWiG in Verbindung mit § 129 OWiG zu prüfen (vgl. § 82 Abs. 1 OWiG). Anlass für eine derartige Prüfung bestand insbesondere deshalb, weil die Strafkammer den objektiven Tatbestand des § 146 StGB für gegeben hielt. Dies zwingt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht.

SpiegelRußGoydke
SalgerEngelhardt

Zitiert von (2)