Revision stattgegeben: Zurückverweisung wegen unterlassener OWiG-Prüfung bei Geldfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 78/81
- Datum
- 19.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bleiben an der subjektiven Tatseite letzte Zweifel, darf das Tatgericht den Angeklagten nicht verurteilen; Zweifel sind zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Prüft das Gericht den objektiven Tatbestand einer Straftat als erfüllt, hat es zugleich zu untersuchen, ob die Tat allenfalls als Ordnungswidrigkeit nach den einschlägigen OWiG-Vorschriften zu qualifizieren ist.
Unterlässt das Tatgericht trotz gegebener Anhaltspunkte eine solche Prüfung auf Ordnungswidrigkeit (z. B. nach §§ 127, 129 OWiG i.V.m. §82 OWiG), stellt dies einen rechtlichen Fehler dar, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur Nachholung der Prüfung rechtfertigt.
Die Beweiswürdigung muss vollständig auf alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eingehen; das Unterlassen maßgeblicher rechtlicher Prüfungen kann die Beweiswürdigung verfehlen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 30. September 1980
Rubrum
IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL
4 StR 78/81 in der Strafsache gegen den Gastwirt Andreas Friedrich ██ █ aus ███████████, ██████ geboren am ███ 1938 in [REDACTED], wegen Geldfälschung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ in der Verhandlung, Justizamtsinspektor ██ bei der Verkündung
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. September 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, Geld in der Absicht nachgemacht zu haben, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde (§ 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB), sowie die Fälschung von Geld und Wertzeichen vorbereitet zu haben (§ 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB), aus subjektiven Gründen freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie darlegt, der Angeklagte habe zwar den objektiven Tatbestand des § 146 StGB erfüllt, sie habe jedoch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass er auch die Absicht gehabt habe, die bereits hergestellten Münzen oder solche mit den Gussformen noch herzustellende Geldstücke als echtes Geld in Verkehr zu bringen, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Strafkammer ist nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte zu diesem Ergebnis gekommen. Wenn sie dabei letzte Zweifel an der Schuld des Angeklagten nicht überwinden konnte, durfte sie ihn dieser Straftat nicht schuldig sprechen (vgl. BGHSt 10, 208; BGH VRS 39, 103 m. w. Nachw.). Die Beweiswürdigung ist auch nicht lückenhaft. Entgegen der vom Generalbundesanwalt geltend gemachten Auffassung hat das Landgericht keinen naheliegenden Gesichtspunkt außer Acht gelassen. Es hat ferner in rechtlich fehlerfreier Weise dargetan, dass auch eine Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 149 StGB ausscheide.
Das Landgericht hat es jedoch, worauf der Generalbundesanwalt mit Recht hinweist, unterlassen, den Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit nach § 127 OWiG in Verbindung mit § 129 OWiG zu prüfen (vgl. § 82 Abs. 1 OWiG). Anlass für eine derartige Prüfung bestand insbesondere deshalb, weil die Strafkammer den objektiven Tatbestand des § 146 StGB für gegeben hielt. Dies zwingt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht.
| Spiegel | Ruß | Goydke | |||
| Salger | Engelhardt |