Revision gegen Freispruch wegen räuberischer Erpressung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 120/82
- Datum
- 22.04.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revision nicht darlegt, welches Ergebnis die unterlassene Sachaufklärung nach ihrer Ansicht gehabt hätte.
Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist darauf beschränkt festzustellen, ob sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder überspannte Anforderungen an die erforderliche Überzeugungsgewissheit stellt.
Der Tatrichter hat bei begründeten Zweifeln an der Täterschaft des Angeklagten freizusprechen; ein Geständnis entfaltet keine zwingende, endgültig überzeugende Beweiswirkung, wenn es keine Angaben enthält, die nur der wahre Täter kennen kann, oder wenn solche Angaben nicht überprüft sind.
Widersprüche zwischen Geständnis und Zeugenaussagen sowie das Nicht-Erkennen des Angeklagten durch Zeugen können hinreichende Zweifel begründen, die den Freispruch rechtfertigen, sofern das Revisionsgericht keine formalen oder inhaltlichen Mängel der Beweiswürdigung feststellt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 9. September 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus ███████, dort geboren am ███████ 1956, Dieter wegen räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwältin ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. September 1981 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Anklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten zur Last, eine schwere räuberische Erpressung dadurch versucht zu haben, dass er maskiert und mit einem Gasdruckrevolver bewaffnet in einer Zweigstelle der Stadtsparkasse █████ die dort tätigen Bankangestellten vergeblich aufgefordert habe, das in der Kasse befindliche Bargeld herauszugeben. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es trotz erheblicher, gegen den Angeklagten sprechender Verdachtsmomente Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden konnte.
Hiergegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft; sie rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des materiellen Rechts.
I. Die Verfahrensrüge ist nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form ausgeführt und daher unzulässig. Die Revision legt nicht dar, welches Ergebnis die unterlassene Sachaufklärung ihrer Ansicht nach gehabt hätte.
II. Auch die auf die Sachbeschwerde gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
Die Revision, die Verstöße gegen die Denkgesetze geltend macht, wendet sich im Ergebnis ausschließlich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Diese ist jedoch allein Sache des Tatrichters, dessen Aufgabe es ist, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu verschaffen. Kann er vorhandene, wenn auch geringe Zweifel nicht überwinden, muss er den Angeklagten freisprechen (vgl. BGHSt 10, 208, 210; BGH VRS 39, 103; BGH bei Holtz MDR 1978, 281; BGH, Urteil vom 19. März 1981 – 4 StR 78/81). Vom Revisionsgericht ist eine solche Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen. Es kann sie nur darauf überprüfen, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, ob sie Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 806; BGH, Urteil vom 26. Januar 1982 – 4 StR 661/81). Dies ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht der Fall.
Die Strafkammer geht bei der Darlegung ihrer Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten davon aus, dass dieser durch sein Geständnis vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter im Sinne des ihm gemachten Tatvorwurfs erheblich belastet werde. Sie ist auch überzeugt davon, dass das Geständnis nicht durch Zwang oder andere verbotene Mittel herbeigeführt worden ist, und sie konnte keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Angeklagte ein Motiv zur wahrheitswidrigen Selbstbezichtigung oder dafür hatte, einen anderen decken zu wollen. Die Strafkammer verkennt ferner nicht, dass das Geständnis des Angeklagten durch die glaubwürdigen Aussagen des – inzwischen verstorbenen – Zeugen Karl-Heinz gestützt wird. Sie misst jedoch dem Geständnis keine „endgültig überzeugende Beweiswirkung“ bei, da der Angeklagte keine Angaben gemacht habe, die nur der wirkliche Täter habe machen können und die der Polizei damals nicht bereits bekannt gewesen und auf ihre Richtigkeit überprüft worden seien (UA 19). Dies gelte jedenfalls für die Begehungsweise, den Tatort und das Fluchtfahrzeug. Denn die vernehmenden Kriminalbeamten hätten nicht ausschließen können, dass sie diese Tatsachen dem Angeklagten vorgehalten hätten. Soweit das Geständnis Tatsachen enthalte, die der Polizei damals noch nicht bekannt gewesen seien, zum Beispiel die Beschreibung der Tatwaffe, der Tatkleidung und das Verhalten vor und nach der Tat, seien diese Angaben nicht überprüft worden oder stünden zu anderen Ermittlungen in Widerspruch, ohne dass diese geklärt worden seien.
Vor allem aber bezieht die Strafkammer ihre Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten aus den Bekundungen der Bankangestellten ███████ und ███ sowie der Zeuginnen ████ und █████ und der sich daraus ergebenden Widersprüche zum abgelegten Geständnis. Obwohl alle diese Zeugen Aussehen und Kleidung der von ihnen beobachteten Person übereinstimmend beschrieben haben, habe keiner den Angeklagten als Täter identifizieren können. So habe Roland ███████, der den Täter nach dem Überfall gezielt bei der Demaskierung beobachtet und gesehen habe, wie er in das Fluchtfahrzeug gestiegen und weggefahren sei, den Angeklagten bei einer einen Monat später stattfindenden Wahlgegenüberstellung nicht erkennen können, obwohl er noch schwarze Haare und – wie auf dem Bild der Kamera – eine Brille mit Drahtgestell getragen habe. Ferner, so führt die Strafkammer aus, stehe die Aussage des Angeklagten in seinem Geständnis, er habe während der Tat seine mit einem braunen T-Shirt bepackte braune Cordjacke getragen und sich mit einem Ärmel, in den er einen Sehschlitz gerissen habe, maskiert, im Widerspruch zu den Angaben der Zeugen, die von einer schwarzen, jedenfalls sehr dunklen Jacke aus Leder oder Kunstleder, allenfalls aus glattem Kunststoff, gesprochen haben. Einen weiteren Widerspruch zwischen dem Geständnis des Angeklagten und den übrigen Ermittlungen erkennt die Kammer im angeblichen Verhalten des Angeklagten beim Verlassen des Fluchtfahrzeugs. Während der Angeklagte angegeben hat, er habe das Fahrzeug in Richtung ██████ verlassen und seine in einer Plastiktüte verpackten Habseligkeiten bei sich geführt, haben die Zeuginnen ███████ und █████ bekundet, die von ihnen beobachtete Person habe den Pkw in entgegengesetzter Richtung verlassen und dabei nichts bei sich getragen. Schließlich hebt das Landgericht auf den Widerspruch zwischen den Angaben des Angeklagten im Rahmen des Geständnisses und den Aussagen des Karl-Heinz █████ ab. Während ████████ angegeben hat, er habe das Tatfahrzeug am Tag nach dem Überfall von ███ in [REDACTED] (Ortsteil Sch[REDACTED]), nahe der Brotfabrik ███ gezeigt bekommen, sei der zur Tat benutzte Pkw tatsächlich im Ortsteil ████ aufgefunden worden.
Wenn die Strafkammer bei dieser Beweislage das Geständnis und die übrigen den Angeklagten belastenden Umstände nicht als ausreichend ansah, um sich von dessen Täterschaft zu überzeugen, und sie auch aus der Fotografie der [REDACTED]-Kamera keine derartigen Erkenntnisse gewinnen konnte, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision ist deshalb als unbegründet zu verwerfen.
| Knoblich | Salger | Ruß | |||
| Spiegel | Goydke |