Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Drogenhandels verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 443/83
- Datum
- 06.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss bestimmte Behauptungen und die den Mangel tragenden Tatsachen so genau darlegen, dass das Revisionsgericht den behaupteten Verfahrensmangel aufgrund der Darlegung feststellen kann.
Bei Stützstellen auf Tonbandaufnahmen sind die betreffenden Tonbänder einzeln zu bezeichnen und deren Wortlaut oder Inhalt anzugeben; ein bloßer Verweis auf Telefongespräche genügt nicht.
Als Verfahrensrüge bezeichnete Angriffe, die in Wirklichkeit eine Verletzung sachlichen Rechts beanstanden, sind nicht nach § 344 Abs. 2 StPO zu behandeln, sondern als Sachrüge zu qualifizieren.
Die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler beschränkt; eine vom Tatrichter getragene Freisprechung ist zu respektieren, es sei denn, die Würdigung ist widersprüchlich, lückenhaft, verspürt überspannte Anforderungen oder verstößt gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 14. Januar 1983
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██████████ Mehmet aus TE, geboren am ██ 1950 in REŞ (Türkei), wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Knoblich, Dr. Rub, Dr. Jahnke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ██ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Caaus, als Verteidiger,
Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Januar 1983 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, mit insgesamt 2,5 Kilogramm Heroin Handel getrieben zu haben, freigesprochen, weil ihm die Tat nicht nachzuweisen sei. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge, mit der beanstandet wird, dass das Landgericht es unterlassen habe, „zur Frage der Identität des Angeklagten S. mit dem Telefonteilnehmer ‚mit dunkler Stimme‘ einen Sachverständigen zu hören“, ist nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben.
a) Die Rüge entspricht schon nicht dem Bestimmtheitsgebot dieser Vorschrift (vgl. Pikart in KK § 344 Rdn. 33, 51 m. w. Nachw.). Die Revision stellt keine bestimmte Behauptung auf, die durch die vermisste Beweiserhebung hätte bewiesen werden sollen. Sie trägt insbesondere nicht vor, dass die Anhörung eines Sachverständigen zu der Feststellung geführt hätte, der Angeklagte sei bei den auf den Tonbändern aufgenommenen Gesprächen einer der Gesprächsteilnehmer gewesen.
b) Die Revision gibt auch nicht – wie § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO es vorschreibt – die den Mangel enthaltenden Tatsachen ausreichend wieder. Diese Tatsachen müssen so genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Darlegung unter der Voraussetzung der Erweisbarkeit das Vorhandensein des Verfahrensmangels feststellen kann. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Schriftstücken oder Aktenstellen deren genaue Bezeichnung und die Angabe ihres Wortlauts oder ihres Inhalts (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Pikart aaO Rdn. 38, 39). Demgemäß müssen auch Tonbandaufnahmen, auf welche die Verfahrensrüge gestützt wird, im Einzelnen bezeichnet und ihr Wortlaut oder ihr Inhalt mitgeteilt werden. Diesem Erfordernis wird die Rüge mit ihrem bloßen Hinweis auf die Telefongespräche nicht gerecht. Die Revision hätte vielmehr die Tonbänder, deren Nichtauswertung durch einen Sachverständigen sie als fehlerhaft ansieht, im Einzelnen bezeichnen und ihren Inhalt angeben müssen.
2. Mit der weiteren, als Verfahrensrüge bezeichneten Beanstandung, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, rügt die Revision in Wirklichkeit die Verletzung sachlichen Rechts.
3. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.
Die Angriffe der Revision richten sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung. Diese ist jedoch allein Sache des Tatrichters, dessen Aufgabe es ist, sich aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu verschaffen. Kann er vorliegend auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, muss er den Angeklagten freisprechen (vgl. BGHSt 10, 208, 210; BGH VRS 39, 103; BGH, Urteil vom 8. November 1977 – 5 StR 446/77, mitgeteilt bei Holtz in MDR 1978, 281). Das Revisionsgericht hat eine solche Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen. Es kann sie nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft oder Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1978 – 2 StR 46/78, mitgeteilt bei Holtz in MDR 1978, 806; BGH, Urteile vom 26. Januar 1982 – 4 StR 661/81 und vom 22. April 1982 – 4 StR 120/82).
Solche Rechtsfehler sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Die Beweiswürdigung ist entgegen der Ansicht der Revision – insbesondere auch nicht lückenhaft. Das Landgericht setzt sich vielmehr eingehend mit den gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinander (vgl. UA 17 ff.). Es geht dabei allerdings nicht ausdrücklich – wie die Revision zutreffend vorträgt – auf den Umstand ein, dass „von der Wohnung des Mitangeklagten Okan A. die Telefonnummer der Wohnung O. in Bietigheim angewählt worden ist“, in welcher der Angeklagte festgenommen wurde. Dass es diesen Umstand nicht in seine Erwägung einbezogen hat, kann jedoch ausgeschlossen werden.
| Knoblich | Salger | Rub | |||
| Hürxthal | Jahnke |
Zitiert (4)
- BGH · 5 StR 446/77 · 08.11.1977Revisionen verworfen – Bestätigung freier Beweiswürdigung und Bewährungsentscheidung
- BGH · 2 StR 46/78 · 21.06.1978BGH: Freispruch aufgehoben – zu strenge Anforderungen an richterliche Überzeugung
- BGH · 4 StR 661/81 · 26.01.1982Revision verworfen: Beweiswürdigung beim Freispruch im BtM-Verfahren
- BGH · 4 StR 120/82 · 22.04.1982Revision gegen Freispruch wegen räuberischer Erpressung verworfen
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 182/86 · 03.07.1986BGH: § 55 StPO, Tatidentität (§ 264 StPO) und U-Haft-Entschädigung bei geringerer Tat
- BGH · 4 StR 375/83 · 17.11.1983Revision gegen Freisprüche in Mordverfahren verworfen
- BGH · 1 StR 652/90 · 29.01.1991Revision der Staatsanwaltschaft zu Betäubungsmittelverfahren verworfen