BGH: Freispruch aufgehoben – zu strenge Anforderungen an richterliche Überzeugung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 46/78
- Datum
- 21.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung genügt nicht die Ausschaltung jeder denkbaren Möglichkeit eines abweichenden Tathergangs; erforderlich ist ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können.
Der Tatrichter darf die richterliche Überzeugung nicht an die absolut ausschließende Gewissheit knüpfen; eine solche überzogene Anforderung führt zur Verletzung sachlichen Rechts.
Bei der Gesamtwürdigung ist das in der Anklageschrift dargestellte einheitliche Verhaltensbild maßgeblich; bei Diebstahl und damit zusammenhängender Hehlerei kann die Richtung des strafbaren Verhaltens den Vorgang so abgrenzen, dass Einzelheiten zu Ort, Zeit und Durchführung zurücktreten.
Indizien wie Besitz eines speziell gefertigten Tatwerkzeugs, Sicherstellung der entwendeten Sachen beim Beschuldigten und bewusst falsche Angaben können in der Gesamtschau die erforderliche richterliche Überzeugung begründen.
Hebt ein Revisionsgericht eine fehlerhafte Beweiswürdigung auf, hat es die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, ggf. an eine andere Kammer.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 29. November 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Maschinenbauer Peter Wilhelm Heinz M_____ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1947 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizhauptsekretär [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 29. November 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, in der Nacht zum 1. Oktober 1974 in den Lagerraum einer Firma eingebrochen zu sein und außer einer großen Menge von Lederbekleidungsstücken fünfzehn Krokodilledertaschen, letztere im Gesamtwert von DM 5.250,--, entwendet zu haben. Mit der – vom Generalbundesanwalt vertretenen – Revision der Staatsanwaltschaft wird das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Die Revision hat Erfolg.
Zu Recht macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass vom Landgericht zu hohe Anforderungen an die zu einer Verurteilung notwendige Überzeugungsbildung gestellt worden sind. Die Strafkammer hat für erwiesen erachtet, dass bei der Tat ein Werkzeug verwendet wurde, das dem Angeklagten gehört und eigens zu dem Zweck gefertigt ist, aus der Türfläche hervorragende Sicherheitsschlösser abzudrehen. Dieses Werkzeug wurde später im Zusammenhang mit einem anderen am 10. Oktober 1974 verübten Einbruchsdiebstahls, wegen dessen der Angeklagte bereits rechtskräftig verurteilt ist, bei diesem entdeckt. Ferner stellte man bei ihm zwei der erwähnten Krokodilledertaschen sicher. Nachdem Ende 1975 ein Bekannter des Angeklagten, namens Ochsner, verstorben war und sich der Angeklagte im August 1976 in einem einwöchigen Sozialurlaub befunden hatte, behauptete er erstmals, jenes Werkzeug sei zur Tatzeit nicht in seinem Besitz gewesen; denn er habe vom 27. September bis 4. Oktober 1974 Ochsner seinen Mercedes geliehen, in dem sich das Gerät befunden habe. Der Strafkammer hat sich der „Verdacht“ aufgedrängt, dass der Tod Ochsners für den Angeklagten ein willkommener Anlass war,
die für ihn bis dahin erdrückende Beweissituation durch Belastung Ochsners zu seinen Gunsten zu ändern. Sie ist davon ausgegangen, dass er während seines Sozialurlaubs die Möglichkeit hatte, auf die von ihm später benannten Zeugen Einfluss zu nehmen. Diese haben auf das Landgericht „keinen sonderlich glaubwürdigen Eindruck“ gemacht. Ferner hat die Strafkammer dem Angeklagten nachgewiesen, dass von ihm bewusst falsch behauptet worden ist, er habe die beiden sichergestellten Taschen vor der Tat von ███ gekauft. Trotz aller dieser von der Strafkammer selbst als schwerwiegend erachteten Verdachtsmomente ist sie zu dem Ergebnis gelangt, die „denkbare“ Möglichkeit, dass das Werkzeug tatsächlich in dem Mercedes gelegen habe, dieser wirklich verliehen und die Tat ohne Wissen des Angeklagten verübt worden sei, lasse sich nicht „mit letzter Sicherheit“ ausschließen. Jene Möglichkeit hat sie selbst indes als die „unwahrscheinlichste“ gegenüber anderen von ihr erwogenen bezeichnet und diejenige, dass der Angeklagte Täter oder Mittäter war, als naheliegend angesehen.
Der Senat kann angesichts dieser Würdigung nicht ausschließen, dass das Landgericht der Auffassung war, eine Verurteilung sei erst dann zulässig, wenn der Tatrichter die absolute Gewissheit erlangt habe. Die richterliche Überzeugung setzt jedoch nicht eine solche, jede gedankliche Möglichkeit eines anderen Tathergangs ausschließende Gewissheit voraus. Vielmehr genügt, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (BGH NJW 1967, 359, 360 m.w.N.). Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.
In der neuen Hauptverhandlung wird vom Landgericht zu berücksichtigen sein, dass Gegenstand der Urteilsfindung nicht allein das einzelne im Anklagesatz hervorgehobene Vorkommnis, sondern das in der Anklageschrift dem Angeklagten in tatsächlicher Hinsicht zum Vorwurf gemachte Gesamtverhalten ist, wie es sich bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitlicher Vorgang darstellt (BGH, Urteil vom 10. April 1959 – 4 StR 24/59 –). Es kommt allein darauf an, ob das Ergebnis der Hauptverhandlung die Gleichheit der Tat nach natürlicher Auffassung unberührt lässt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft das im Verhältnis von Diebstahl und Hehlerei zu. Durch die Richtung des strafbaren Verhaltens auf einen bestimmten Gegenstand ist hier der Vorgang so umgrenzt, dass die Einzelheiten der Handlung bezüglich Ort, Zeit und Durchführung als unwesentlich zurücktreten (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1953 – 3 StR 749/52 –).
| Schumacher | Kirchhof | Meyer | |||
| Willms | Baumgarten |
Zitiert (2)
Zitiert von (11)
- BGH · 4 StR 376/87 · 29.09.1987Ne bis in idem: Hehlereiverurteilung verbraucht Raubanklage nicht; Strafmilderung wegen Vorverurteilung
- BGH · 2 StR 578/83 · 21.12.1983BGH: Verurteilung wegen nicht angeklagten Mordes – Einstellung nach § 260 Abs. 3 StPO
- BGH · 2 StR 808/78 · 04.04.1979Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung von Geständnis und Täterbeschreibung
- BGH · 2 StR 656/86 · 21.01.1987BGH: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung zur Mittäterschaft bei Serienvergewaltigung
- BGH · 4 StR 443/83 · 06.10.1983Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Drogenhandels verworfen
- BGH · 4 StR 182/86 · 03.07.1986BGH: § 55 StPO, Tatidentität (§ 264 StPO) und U-Haft-Entschädigung bei geringerer Tat
- BGH · 2 StR 39/82 · 01.09.1982Aufhebung des Freispruchs wegen fehlerhafter Indizwürdigung – Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 375/83 · 17.11.1983Revision gegen Freisprüche in Mordverfahren verworfen
- BGH · 1 StR 395/83 · 19.07.1983BGH hebt Freispruch in BtMG-Streit wegen unzureichender Darlegung von Zweifelgründen auf
- BGH · 1 StR 823/82 · 01.02.1983BGH verwirft Revision der StA gegen Freispruch wegen Totschlags
- BGH · 2 StR 796/79 · 20.02.1980Aufhebung des Freispruchs wegen fehlerhafter tatrichterlicher Überzeugungsbildung (versuchter Mord)