Treffer
BGH Urteil

Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen: Garantenpflicht aus vorangegangenem Tun

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 24/59
Datum
10.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen zweier Verurteilter wegen (Beihilfe zum) Meineid und Begünstigung zu entscheiden. Beim Angeklagten DC__ hob er das Urteil auf, weil für eine Verurteilung wegen Beihilfe durch Unterlassen Feststellungen dazu fehlen, ob er das Bewusstsein einer Handlungspflicht hatte; zudem komme Beihilfe auch durch aktives Verhalten in der Hauptverhandlung in Betracht. Die Verfahrensrüge (Abweichung von Eröffnungsbeschluss/Anklage) blieb ohne Erfolg, da es sich trotz unterschiedlicher Verhaltensweisen um „dieselbe Tat“ i.S.d. § 264 StPO handelte. Die Revision des Angeklagten HC__ wurde verworfen; § 157 StGB sei mangels Handelns zur Abwendung eigener Bestrafung nicht anwendbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

„Dieselbe Tat“ i.S.d. § 264 StPO erfasst das in Anklage und Eröffnungsbeschluss tatsächlich umschriebene Gesamtverhalten, soweit es sich bei natürlicher Betrachtung als einheitlicher Vorgang darstellt.

2

Eine Beihilfe durch Unterlassen setzt eine Garantenpflicht voraus; eine solche Pflicht kann sich auch aus einem vorangegangenen Tun ergeben, das eine Gefahr für ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut heraufbeschwört.

3

Ob das vorangegangene gefahrbegründende Tun rechtswidrig, vorsätzlich, fahrlässig oder schuldlos war, ist für die Entstehung einer Garantenpflicht aus Ingerenz grundsätzlich ohne Bedeutung.

4

Beim unechten Unterlassungsdelikt ist für die Strafbarkeit festzustellen, dass der Täter wusste, zum Handeln verpflichtet zu sein; fehlt dieses Bewusstsein, liegt ein Tatbestandsirrtum vor.

5

§ 157 StGB (Aussage/Nacheid zur Abwendung eigener Bestrafung) greift nicht ein, wenn der Täter die Unwahrheit nicht zur Abwendung einer von ihm angenommenen Verfolgungsgefahr äußert; die entsprechende tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 14. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den ████ █, geboren am ██, 2. den Kaufmann ██████ ██ aus ███, dort geboren,

wegen Meineids u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Martin, Bundesrichter Bundesrichter Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten DC__ wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 14. November 1958, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hagen zurückverwiesen.

II. Die Revision des Angeklagten HC__ gegen das genannte Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte DC__ hatte den damals 19-jährigen Angeklagten ███, den er gerade erst in einer Gastwirtschaft in █████ kennengelernt hatte, in der Nacht zum 9. April 1957 zu einer Autofahrt eingeladen. Während ██████ den Wagen steuerte, versuchte DC__ ihn durch mehrere Griffe an den Geschlechtsteil zum Unguchttreiben zu verführen. Auf Grund einer Äußerung, die ███████ hierüber gemacht hatte, erstattete ███████, der frühere Fahrer DC__, gegen diesen Strafanzeige. Hierüber am 10. Dezember 1957 und am 2. Januar 1958 polizeilich vernommen, gab HC__ an, in der fraglichen Nacht von ███ unzüchtig berührt worden zu sein. Daraufhin setzte sich DC__ mit ██████ in Verbindung und erreichte, dass dieser am 20. Januar 1958 eine von ██████ aufgesetzte Erklärung unterschrieb, in der er seine Angaben vor der Polizei als unwahr bezeichnete und sein Bedauern aussprach, „einen unschuldigen Menschen durch seine Angaben verletzt“ zu haben. In dem trotzdem gegen DC__ durchgeführten Strafverfahren wegen Verführung eines Minderjährigen zur Ungzucht (§ 175a Nr. 3 StGB) blieb ███████ in der Hauptverhandlung vom 29. April 1958 als Zeuge bei den unwahren Angaben des Schreibens vom 20. Januar 1958 und beschwor sie. Der als Angeklagter anwesende DC__ ließ dies widerspruchslos geschehen. Danach wurde er freigesprochen.

Das Landgericht hat den Angeklagten HC__ jetzt wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung zu sechs Monaten Gefängnis, den Angeklagten DC__ wegen Beihilfe zu diesen Straftaten zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, die bürgerlichen Ehrenrechte dem Angeklagten HC__ auf die Dauer von einem Jahr und dem Angeklagten DC__ auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ausgesprochen, dass beide dauernd unfähig sind, „als Zeugen oder Sachverständige vernommen zu werden“.

Die Revision des Angeklagten ██████ greift nur den Strafausspruch an und macht insoweit die Sachrüge geltend. Die Revision des Angeklagten ████ beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Nur die Revision des Angeklagten DC__ hat Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge des Angeklagten DC__ greift nicht durch. Mit ihr macht dieser Angeklagte geltend, dass er wegen einer anderen Tat verurteilt worden sei, als sie im Eröffnungsbeschluss bezeichnet war. Das ist nicht richtig. Die Anklageschrift beschuldigte DC__, „vom 20. Januar 1958 bis zum 29. April 1958 fortgesetzt handelnd den Mitangeschuldigten HC__ zum Meineid angestiftet zu haben“, und schilderte im „Ergebnis der Ermittlungen“ den später von der Strafkammer festgestellten, oben wiedergegebenen Sachverhalt. Dagegen lautet die Formel des Eröffnungsbeschlusses vom 14. Oktober 1958:

„II. Der Angeschuldigte DC__ am 20. Januar 1958 den Mitangeschuldigten HC__ zum Meineid angestiftet zu haben, indem er ihn durch Aufsetzen und Unterschreibenlassen der falschen Erklärung vom 20. Januar 1958 zu der unwahren eidlichen Aussage veranlasste.“

Abweichend davon ist DC__ nur wegen Beihilfe zum Meineid des ███ verurteilt worden, weil die Strafkammer glaubte, nicht mit Sicherheit feststellen zu können, dass DC__ am 20. Januar 1958, als er ██████ an den in dem Schreiben von diesem Tage enthaltenen Erklärungen veranlasste, daran gedacht hat, es könne dennoch zu einer Hauptverhandlung gegen ihn kommen, in der ███████ als Zeuge aussagen müsse; sie sieht die strafbare Handlung DC__s allein in der Nichtverhinderung der in seiner Gegenwart gemachten falschen Aussage █████ in der Hauptverhandlung vom 29. April 1958.

Es ist zwar richtig, dass Eröffnungsbeschluss und Urteil zwei verschiedene äußere Verhaltensweisen DC__s, die mehrere Monate auseinanderliegen, zum Gegenstand haben. Trotzdem handelte es sich um „dieselbe Tat“ im Sinne von § 264 StPO. Darunter ist nach der ständigen Rechtsprechung nicht das einzelne im Eröffnungsbeschluss hervorgehobene Vorkommnis zu verstehen, sondern das in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten in tatsächlicher Hinsicht zum Vorwurf gemachte Gesamtverhalten, wie es sich bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitlicher Vorgang darstellt. Der Begriff der „Tat“ in diesem Sinne deckt sich nicht mit dem der „strafbaren Handlung“ im Sinne des § 74 StGB (RGSt 62, 112; JW 1934, 1916 Nr. 18; BGH MDR 1954, 17; LM Nr. 2 zu § 264 StPO).

Bei natürlicher Betrachtungsweise besteht ein so enger innerer Zusammenhang zwischen DC__s Tätigkeit am 20. Januar 1958 und seinem Verhalten in der Hauptverhandlung am 29. April 1958, dass beides eine Tat im Sinne des § 264 StPO darstellt. Jenes voraufgegangene Tun schuf die Zwangslage, in der ███ eidlich falsch aussagte, und war so die notwendige Voraussetzung auch für DC__s Verpflichtung, den Meineid zu verhindern, wie noch unter III 2 näher begründet werden wird. Daher würde ein rechtskräftiger Freispruch von der Anklage der durch das Schreiben vom 20. Januar 1958 begangenen Anstiftung eine Strafverfolgung auch wegen Beihilfe zum Meineid durch DC__s Verhalten in der Hauptverhandlung vom 29. April 1958 gemäß Art. 103 Abs. 3 GG ausschließen. Dann aber umfasste auch hier der Eröffnungsbeschluss schon das dem Urteil zugrunde liegende Verhalten DC__s.

II. Die Revision des Angeklagten HC__ rügt insbesondere die Nichtanwendung des § 157 StGB; damit dringt sie nicht durch.

Nach der Feststellung der Strafkammer hat HC__ die Unwahrheit nicht darum gesagt, weil er die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung von sich abwenden wollte; denn das Verfahren gegen ihn wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht sei ebenso wie das Verfahren wegen der möglicherweise in dem Schreiben vom 20. Januar 1958 liegenden Begünstigung am 5. Februar 1958 von der Staatsanwaltschaft eingestellt und der Einstellungsbescheid ihm mitgeteilt worden. Darin liegt entgegen der Meinung der Revision nicht etwa darum ein Verstoß gegen Denkgesetze, weil ein von der Staatsanwaltschaft eingestelltes Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann. Denn das schließt nicht aus, dass der Angeklagte irrtümlich das Gegenteil angenommen hat. Für einen nicht rechtskundigen Beschuldigten liegt die Annahme nicht fern, dass das Verfahren durch die ihm amtlich mitgeteilte Einstellungsverfügung endgültig erledigt sei. Dass der Angeklagte hier die Lage so beurteilt hat, schließt die Strafkammer auch daraus, dass er sich in der jetzigen Hauptverhandlung selbst nicht auf die Furcht vor gerichtlicher Bestrafung berufen hat, obwohl er seine Beweggründe für die unwahre Aussage darlegte. Diese Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren nicht angreifbar.

III. Die Sachrüge des Angeklagten DC__ führt zur Aufhebung des gegen ihn ergangenen Urteils in vollem Umfange.

1. Unrichtig ist allerdings die Meinung der Revision, DC__ könne wegen Beihilfe zur Begünstigung darum nicht verurteilt werden, weil nicht festgestellt sei, dass █████ DC__s Verführungsabsichten erkannt habe. Für die Bestrafung wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB ist nicht Voraussetzung, dass das Opfer die unzüchtige Absicht des Täters erkannt hat. Dass ein solcher Versuch auch bereits durch überraschende unzüchtige Griffe unternommen werden kann, bedarf keiner Ausführung.

2. Entgegen der Rechtsansicht der Revision konnte die Strafkammer hier auch von einer Rechtspflicht DC__s zur Verhinderung von HC__s Meineid ausgehen und den äußeren Tatbestand der Beihilfe durch Unterlassung bejahen. In dieser Weise kann eine strafbare Handlung nur von einer Person begangen werden, der die Rechtsordnung aus irgendeinem Grunde die Pflicht auferlegt, die Verletzung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes zu verhindern. Eine solche Verpflichtung kann sich auch aus vorausgegangenem Tun ergeben. Jeder, der durch eine frühere eigene Handlung eine Gefahr für ein solches, seiner Verfügung nicht zugängliches, Rechtsgut heraufbeschworen hat, ist gehalten, den zu dem gesetzwidrigen Erfolg hindreifenden Kräften entgegenzutreten und so den Eintritt des der Rechtsordnung drohenden Schadens abzuwenden (BGHSt 4, 20, 22). Ob derjenige, der den Anstoß zu dem gefahrbringenden Geschehensablauf gegeben hat, dabei rechtswidrig, vorsätzlich, fahrlässig oder schuldlos handelte, ist ohne Bedeutung (vgl. BGHSt 2, 279, 283; 11, 355; Nagler in LK 8. Aufl. 1957 § 35–38). So hat auch das Reichsgericht eine vorausgegangene fahrlässige Brandstiftung genügen lassen, um das Unterlassen der möglichen Löschung des Feuers als vorsätzliche Brandstiftung zu bestrafen (RGSt 60, 77). In dem in RGSt 51, 9 ff. behandelten Falle genügte dem Reichsgericht die ursprünglich rechtmäßige Handlung des Angeklagten, um ihn für verpflichtet zu halten, das inzwischen gesetzlich verbotene Verbringen von Waren von Amerika nach England zu verhindern. Aus diesen Gründen scheint auch der Zweifel des Landgerichts, ob DC__ sich am 20. Januar 1958 die Möglichkeit einer Zeugenvernehmung HC__s vorstellte (UA 14/15), seine Verpflichtung nicht aus, die tatsächlich – wenn auch vielleicht unbewusst – geschaffene Gefahr einer Meineidsleistung durch eigenes Tun zu beseitigen. Für den in einem bürgerlichen Rechtsstreit geleisteten Meineid hat der Senat im Urteil vom 27. Oktober 1955 – 4 StR 306/55 – die rechtliche Pflicht, den Zeugen an der Begehung eines Meineides zu hindern, für eine Prozesspartei bejaht, die durch ihr Verhalten die Ausschließungsfreiheit des Zeugen in einem solchen Maße beeinträchtigt hatte, dass nach allgemeiner menschlicher Erfahrung erwartet werden musste, der Zeuge werde der Versuchung, eine falsche Aussage zu machen, nicht widerstehen.

Dagegen kann auch nicht geltend gemacht werden, dass im Strafprozess dem Beschuldigten nicht zugemutet werden könne, die ihm vorgeworfene Tat zuzugeben, wenn der Meineid eines Entlastungszeugen nur so verhindert werden könne. Das Gegenteil hat der Senat schon im Urteil vom 26. März 1953 – 4 StR 682/52 – mit der Begründung ausgesprochen, dass das natürliche Recht auf Selbstschutz zurücktreten müsse, wenn zur Verdeckung eigener Straftaten durch neues Unrecht in die strafrechtlich geschützte Rechtsordnung eingegriffen wird, und dabei auch auf BGHSt 3, 18 hingewiesen. Nach den Feststellungen der Strafkammer besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte durch sein Vorgehen am 20. Januar 1958 die Entscheidungsfreiheit des damals 19-jährigen ███████ so beeinträchtigt hat, dass die Gefahr bestand, er werde auch als Zeuge vor Gericht sich an die von ihm unterschriebene, von DC__ aufgesetzte Erklärung gebunden halten und entsprechend unwahr eidlich aussagen.

3. Zu einer Bestrafung wegen Unterlassung bedarf es beim sog. unechten Unterlassungsdelikt der Feststellung, dass der Täter wusste, zum Handeln verpflichtet zu sein. Fehlt es daran, so kann er wegen eines Tatbestandsirrtums gemäß § 59 Abs. 1 StGB nicht verurteilt werden (BGHSt 3, 82, 89). In dieser Hinsicht fehlt es an tatsächlichen Feststellungen. Dem Urteil lässt sich auch nicht etwa schon jetzt entnehmen, dass dem Angeklagten jenes Bewusstsein gefehlt habe und dass DC__ schon jetzt nach § 354 Abs. 1 StPO freizusprechen sei. Allerdings hatte das Gericht „letzte Zweifel, festzustellen, dass der Angeklagte das Bewusstsein hatte, durch sein Untätigbleiben Unrecht zu tun“ (UA 15 bis 16); das hält es für bedeutungslos, weil ████ bei gehöriger Anspannung seines Gewissens in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen. Der Tatrichter geht also von einem Verbotsirrtum aus. Einen solchen kann er darin gesehen haben, dass der Täter zwar seine Pflicht zum Handeln erkennt, er aber glaubt, sie etwa in einer Notstandslage gegenüber seinem Bedürfnis nach Selbstschutz zurückstellen zu dürfen. In solchem Falle läge in der Tat ein Verbotsirrtum vor, dessen Vermeidbarkeit bei gehöriger Gewissensanspannung denkbar wäre.

Das Bewusstsein, durch Untätigkeit Unrecht zu tun, deckt sich also inhaltlich nicht stets mit dem Bewusstsein, zum Handeln verpflichtet zu sein. Daher bedarf der Sachverhalt hier noch weiterer Aufklärung.

DC__ hat sich HC__ gegenüber seiner guten Beziehungen zu dem „Kriminalrat █████████“ gerühmt (UA 5); gegen ihn schwebte zur Zeit der Eröffnung des Hauptverfahrens schon ein anderes Strafverfahren, das dann mit dem vorliegenden verbunden wurde (UA 7); gegen ihn war auch früher schon ein Verfahren wegen widernatürlicher Unzucht anhängig gewesen (UA 8). Er hatte also eine gewisse eigene Erfahrung mit dem Gang gerichtlicher Verfahren gesammelt. Bei dieser Sachlage bedurfte die Frage, ob DC__ am 29. April 1958 sich der Zwangslage nicht bewusst war, in die er HC__ durch seine in Gegenwart seines Vaters unterschriebene Erklärung vom 20. Januar 1958 gebracht hatte, und ob er trotz der ihm bekannten Tragweite eidlicher Aussagen in gerichtlichen Verfahren ferner nicht wusste, dass man in solchem Falle nicht schweigen dürfe, genauerer tatsächlicher Aufklärung.

Im Übrigen kommt nach dem festgestellten Sachverhalt auch eine Beihilfe DC__s durch tätiges Handeln in Betracht. In dem vom Landgericht angeführten Urteil NJW 1958, 956 Nr. 12 hat der Bundesgerichtshof diese Form der Beihilfe schon dann angenommen, wenn der Täter in Gegenwart des zu vernehmenden Zeugen erklärt, er selbst könne oder dürfe zur Sache nichts aussagen, und dadurch dem Zeugen die Gewissheit verschaffen will, dass er ihn nicht lügen strafen werde. Im vorliegenden Fall hat DC__ in der Hauptverhandlung vom 29. April 1958 ██ nach seiner Vernehmung vorgehalten, dass die Fahrt nach Iserlohn nicht im Mai 1957 stattgefunden haben könne, wie ███████ es damals irrtümlich ausgesagt hatte. Wenn dies vor der Vereidigung ████████ geschah, liegt die Annahme nicht fern, dass DC__ durch diesen für die Anklage nebensächlichen Vorhalt ██ andeuten wollte, im Übrigen stimme seine, DC__s, Einlassung mit ██s Aussage überein und er könne sich darauf verlassen, dass er, DC__, ██████s Aussage nicht als unrichtig bezeichnen werde. Auch hierauf wird sich die Aufklärung in der neuen Hauptverhandlung erstrecken müssen.

Es erschien dem Senat angebracht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen.

JustizangestellterKrummeLang-Hinrichsen
RotbergMartinHoepner

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