Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen: Pflicht zur Verhinderung bei seelischer Zwangslage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 306/55
- Datum
- 27.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Benennung eines Zeugen für bewusst unrichtige Prozessbehauptungen begründet für sich allein keine tätige Beihilfe zu einer späteren falschen Aussage oder einem Meineid, solange nicht auf den Tatentschluss des Zeugen eingewirkt oder seine Tat gefördert wird.
Tätige Beihilfe zum Meineid kann in der Zeugenbenennung nur dann liegen, wenn die Partei den Zeugen aufgrund eines geheimen Einvernehmens über den Inhalt der bevorstehenden Aussage benennt.
Eine rechtliche Pflicht der leugnenden Partei zur Verhinderung eines Meineides durch Unterlassen kann entstehen, wenn sie durch ihr Verhalten eine erhebliche, über das Prozessübliche hinausgehende Gefahr einer Eidesverletzung herbeiführt, weil die Entschließungsfreiheit des Zeugen in einer seelischen Zwangslage wesentlich beeinträchtigt ist.
Begründet die Partei durch ein schuldverstrickendes persönliches Verhältnis zum Zeugen und ein wahrheitswidriges Prozessvorbringen die Erwartung einer falschen Aussage, kann sie gehalten sein, den Zeugen notfalls durch Offenbarung der Wahrheit an der Tat zu hindern.
Bei unechten Unterlassungsdelikten gehört die rechtliche Handlungspflicht zum Tatbestand; der Vorsatz muss daher auch das Bewusstsein dieser Pflicht und die tatsächliche Möglichkeit ihrer Erfüllung umfassen und darf nicht allein mit fehlenden juristischen Kenntnissen verneint werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 23. März 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Kontoristin Waltraud S., geb. ███, geboren am ████ ██ wegen Beihilfe zum Meineid
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gude als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 23. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die damals verheiratete Angeklagte unterhielt im Jahre 1951 und auch noch im Sommer 1952 ein Liebesverhältnis mit dem Autoschlosser Walter F. Sie küssten und umarmten sich und begingen auch Ehebruch miteinander. Im September 1952 erhob die Angeklagte Ehescheidungsklage. Ihr Mann behauptete widerklagend, sie habe die Ehe mit F. gebrochen, und benannte diesen hierfür als Zeugen. Die Angeklagte bestritt solche Verfehlungen in ihrem Schriftsatz vom 9. Oktober 1952 und berief sich ebenfalls auf das Zeugnis ████. Dieser beschwor am 28. Oktober 1952 in Anwesenheit der Angeklagten bewusst wahrheitswidrig, dass er mit ihr weder Ehebruch begangen noch Zärtlichkeiten ausgetauscht habe. Er wurde deshalb rechtskräftig wegen Meineids verurteilt. Die Angeklagte ist von dem Vorwurf der Beihilfe zum Meineid freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist begründet.
I. Ein wissentliches Hilfeleisten durch tätiges Handeln hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Insoweit fehlt es nach dem festgestellten Sachverhalt schon an dem äußeren Tatbestand. Die Benennung eines Zeugen für unwahre Prozessbehauptungen allein kann entgegen der Annahme der Strafkammer einen solchen Vorwurf nicht begründen, weil dadurch höchstens die äußere Verfahrenslage für die Vernehmung des Zeugen geschaffen, aber weder auf seinen Tatentschluss eingewirkt noch die Ausführung des Entschlusses selbst in irgendeiner Weise vorbereitet oder sonst gefördert wird. Nur wenn der Zeuge auf Grund eines geheimen Einvernehmens über den Inhalt seiner demnächst zu erstattenden Aussage benannt worden wäre, könnte in diesem Verhalten der leugnenden Partei tätige Beihilfe zum Meineid gefunden werden (BGH 3 StR 256/54 vom 16. September 1954; 3 StR 429/54 vom 14. Februar 1955; BGHSt 4, 327, 329).
Eine solche Verständigung zwischen der Angeklagten und ███ hat das Landgericht aber nicht festgestellt.
Irrig ist die Auffassung des Tatrichters, die Angeklagte habe den Meineid erst „durch die Namhaftmachung ███ ermöglicht“; denn dieser war zuerst von dem Ehemann S. als Zeuge für den von ihm behaupteten Ehebruch benannt worden.
Auch ohne das Bestreiten ehelicher Verfehlungen durch die Angeklagte hätte der Ehescheidungsrichter den Sachverhalt in dieser Richtung von Amts wegen erforschen und den Zeugen vernehmen müssen; nur bei einem glaubwürdigen Geständnis der Eheverfehlungen durfte er sich nach gewissenhafter Prüfung aller Umstände mit den Erklärungen der Parteien begnügen (BGHSt 3, 18).
Unbeachtlich ist das Vorbringen der Revision, nach den Umständen entspreche es der Lebenserfahrung, dass die Angeklagte und F. ihr Verhalten für den Fall einer Vernehmung dieses Zeugen abgesprochen haben. Eben hiervon hat sich die Strafkammer nicht überzeugen können. Einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze lassen diese Urteilsausführungen nicht erkennen. Die Revision greift hier im Grunde nur die dem Tatrichter vorbehaltene, rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an. Auf die Darlegungen zur inneren Tatseite kommt es nicht an, weil schon der äußere Tatbestand der tätigen Beihilfe nicht erfüllt ist.
II. Dagegen können die Urteilsausführungen, mit denen das Landgericht auch eine Beihilfe durch Unterlassen abgelehnt hat, von Rechtsirrtum beeinflusst sein. Allerdings kann in der Benennung eines Zeugen für bewusst unrichtige Prozessbehauptungen allein noch nicht die Herbeiführung einer so erheblichen Gefahr einer Eidesverletzung erblickt werden, dass die Partei, die sich auf dieses Zeugnis berufen hat, schon hierdurch verpflichtet würde, die falsche Eidesleistung zu verhindern. Der Zeuge kann sich in der Regel frei entschließen, ob er seiner Wahrheitspflicht genügen will oder nicht. Anders ist die Rechtslage indes, wenn seine Entschließungsfreiheit durch das Verhalten der leugnenden Partei in einem solchen Maße beeinträchtigt wird, dass nach allgemein menschlicher Erfahrung erwartet werden muss, der Zeuge werde der Versuchung, eine falsche Aussage zu machen, nicht widerstehen können. Alsdann begründet die unter Ausnutzung einer solchen Zwangslage durch die Zeugenbenennung heraufbeschworene Gefahr für die leugnende Partei die rechtliche Pflicht, den Zeugen an der Begehung der Straftat zu hindern. Dies gilt besonders dann, wenn die Partei den Zeugen durch ein ehebrecherisches Verhältnis in eine schwere Schuld verstrickt hatte und sie erkannt hat, dass er infolge dieser gemeinsamen Verfehlungen als Zeuge in einem auf sie gestützten Rechtsstreit in einen solchen seelischen Konflikt geraten würde, dass er dadurch zu einer falschen Aussage bestimmt werden könnte. Fordert sie diese Gefahr durch ihre Prozessführung noch heraus, bestreitet sie also unter solchen Umständen im Scheidungsrechtsstreit ihr Verschulden und veranlasst sie dadurch die Zeugenvernehmung des Schuldgenossen, so muss sie den Zeugen, notfalls durch Offenbarung der Wahrheit, an der Erstattung einer falschen Aussage hindern (RG DR 1943, 748 Nr. 4).
Die gleiche Rechtsauffassung wird in zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vertreten, wenn auch die Umstände, unter denen die Annahme einer erheblichen Beschränkung der Entschlussfreiheit der Zeugen für begründet erachtet wurde, zum Teil voneinander abweichen (BGHSt 1, 22, 27, 28; 2, 129; 4, 327; 3 StR 629/51 vom 27. September 1951; 3 StR 20/53 vom 8. April 1954; 3 StR 256/54 vom 16. September 1954; 3 StR 429/54 vom 14. Februar 1955).
Auch der Entscheidung des Strafsenats vom 11. Oktober 1951 (BGHSt 3, 18) lag ein ähnlicher Tatbestand zugrunde. Soweit dort im Anschluss an RGSt 75, 271 das wahrheitswidrige Bestreiten einer Behauptung des Prozessgegners allgemein für ausreichend erklärt wurde, um die Rechtspflicht der leugnenden Partei zur Verhinderung eines Meineides des daraufhin vernommenen Zeugen zu begründen, wird an dieser Rechtsansicht nicht mehr festgehalten.
Das Landgericht ist hiernach zwar von einer grundsätzlich zutreffenden Auffassung über die äußeren Voraussetzungen der Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen ausgegangen. Die Gründe, aus denen es das Vorliegen einer Handlungspflicht der Angeklagten im vorliegenden Fall verneint hat, geben jedoch zu rechtlichen Bedenken Anlass.
Das Urteil führt in diesem Zusammenhang aus, es seien keine zusätzlichen Umstände, wie „sexuelle Hörigkeit ██ gegenüber der Angeklagten“, nachweisbar, die die Gefahr einer Verletzung der Eidespflicht als besonders und nicht mehr prozessüblich erscheinen ließen; namentlich seien „keine näheren Feststellungen über die sexuellen Beziehungen des Zeugen und der Angeklagten vor und während des Scheidungsprozesses“ möglich. Da die ehewidrigen Beziehungen und der von der Angeklagten eingestandene Ehebruch mit F. nach dem festgestellten Sachverhalt noch im Herbst 1952 Gegenstand einer heftigen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten S. gewesen waren, können diese Darlegungen nur dahin verstanden werden, dass das Landgericht keine Gewissheit über ihre Stärke und Dauer gewinnen zu können glaubte. Dabei hat es indes die im Urteil festgestellten Umstände nicht beachtet, die auf ein ernstes, tiefgehendes und längere Zeit andauerndes Liebesverhältnis der Angeklagten mit F. hindeuten, mit dem sie schon seit Januar 1951 wiederholt Zärtlichkeiten ausgetauscht und in dieser Zeit auch mindestens einmal Ehebruch begangen hatte. Im Sommer 1952 fuhr F. nach Berlin und blieb dort vier Tage, wo er die ehewidrigen Beziehungen mit ihr fortsetzte. Nach seiner Rückkehr von dieser Reise bat er seine Frau, ihn freizugeben, weil er die Angeklagte liebe. Diese selbst empfand damals offenbar ebenfalls eine große Zuneigung zu F. Sie ließ auf der Heimreise von Berlin ihren Mann vergeblich auf dem Bahnhof in Herten auf ihre Ankunft warten und fuhr bis Oberhausen durch, um sich dort wieder mit F. zu treffen. In Oberhausen entschloss sie sich, noch am selben Abend, als sie angekommen war, gab sie ihrem Mann zu verstehen, dass F. sie liebe und dass sie deshalb von ihrem Mann scheiden wolle.
Schon im September 1952 reichte sie dann die Ehescheidungsklage wegen ehelicher Untreue ihres Mannes ein und berief sich zum Beweise hierfür auf das Zeugnis ██████, obwohl sie selbst sich schwerer Eheverfehlungen mit diesem Zeugen schuldig gemacht hatte. Das Landgericht hat auch in anderem Zusammenhang hervorgehoben, dass die Angeklagte „bei ihren engen Beziehungen zu F. seinen Tatentschluss mindestens für möglich gehalten und gebilligt und dementsprechend auch seinen Meineid erwartet habe, weil sie ihn sonst nicht als Zeugen für ihre unwahren Behauptungen benannt haben würde“.
Hieraus ergibt sich, dass der Tatrichter das Fortbestehen enger Beziehungen auch noch während des Scheidungsprozesses, wenigstens bis zur Abfassung des die Zeugenbenennung enthaltenden Schriftsatzes vom 9. Oktober 1952, vorausgesetzt hat. Hätte er bei der Prüfung des Tatbestandes der Beihilfe durch Unterlassen alle diese Umstände in ihrer Gesamtheit gewürdigt, so wäre er möglicherweise doch zu der Überzeugung gelangt, dass noch zur Zeit der Eidesleistung – 28. Oktober 1952 – eine solche innere Bindung des Zeugen an die Angeklagte bestanden hat, dass hierdurch seine Entschließungsfreiheit hinsichtlich der Erfüllung seiner Wahrheitspflicht wesentlich beeinträchtigt war; das Fortbestehen sexueller Beziehungen ist zur Annahme einer solchen Abhängigkeit nicht unbedingt erforderlich. Alsdann wäre die Angeklagte verpflichtet gewesen, die durch ihr Vorgehen im Prozess verstärkte Gefahr der falschen Eidesleistung spätestens im Beweistermin durch Eingeständnis ihrer Verfehlungen von dem Zeugen abzuwenden. Der Mangel einer erschöpfenden Würdigung der im Urteil festgestellten Tatsachen, die eine Beurteilung des Sachverhalts zu Ungunsten der Angeklagten beeinflussen können, muss auf die sachlich-rechtliche Rüge der Staatsanwaltschaft hin vom Revisionsgericht berücksichtigt werden (RGSt 77, 157, 160; HRR 1936, 1155; BGH 4 StR 50/53 vom 19. November 1953; 4 StR 815/52 vom 8. April 1954).
Auch die Erörterungen zur inneren Tatseite, mit denen der Freispruch gerechtfertigt werden soll, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. „Mangels jeglicher Anhaltspunkte und auch bei der juristischen Unkenntnis der Angeklagten“ hat das Landgericht nicht feststellen zu können „dass sie sich bewusst gewesen sei, zur Verhinderung der Falschaussage und des Meineids des Zeugen ██ verpflichtet zu sein. Ihr sei also die Kenntnis eines Tatbestandsmerkmals und mithin auch der Vorsatz nach § 59 Abs. 1 StGB nicht nachzuweisen.“ Es ist zwar zutreffend und entspricht auch der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die rechtliche Handlungspflicht zum Tatbestand der unechten Unterlassungsdelikte gehört, der Vorsatz also auch das Bewusstsein dieser Pflicht und die tatsächliche Möglichkeit, sie zu erfüllen, umfassen muss (BGHSt 2, 150, 155; 3, 82, 89; 4, 20, 22; NJW 1953, 591 Nr. 14; 1838 Nr. 18; LK 7. Aufl. 30, 39 unter B II c; Maurach, Deutsches Strafrecht 172, 245; Gallas JZ 1952, 371, 373; aA Welzel, Deutsches Strafrecht 4. Aufl. S. 154, 160; NJW 1953, 329).
Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass schon die oben hervorgehobenen, der Sachverhaltsschilderung entnommenen Tatsachen Anhaltspunkte für die Vorstellungen der Angeklagten ergeben, die Schlüsse auf das Bewusstsein ihrer Handlungspflicht ermöglichen. Juristische Kenntnisse der Angeklagten brauchen dabei nicht vorausgesetzt zu werden. Jedenfalls lässt sich unter den festgestellten Umständen nicht ohne weiteres ausschließen, dass sie bereits aus dem allgemeinen Gefühl ihres Unrechts auch zur Erkenntnis ihrer Verpflichtung gelangte, von der Begehung eines so schweren Verbrechens, äußerstenfalls durch Offenbarung der Wahrheit im Vernehmungstermin, zurückzuhalten. Entscheidend für diese Würdigung ist ihre Persönlichkeit, ihr Charakter und vor allem ihre Einsichtsfähigkeit, über die der Tatrichter sich in der Hauptverhandlung Gewissheit zu verschaffen haben wird.
Nach alledem muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.
| Justizangestellter | Seibert | Gude | |||
| Lang-Hinrichsen | Dr. Augustin | Krumme |
Zitiert (5)
- BGH · 3 StR 629/51 · 27.09.1951BGH: Beihilfe zum Zeugenmeineid durch Unterlassen bei selbst geschaffener Gefahr
- BGH · 3 StR 256/54 · 16.09.1954Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid und Zurückverweisung
- BGH · 3 StR 429/54 · 14.02.1955Revision aufgehoben: Zur Beihilfe zum Meineid, Einigung und Unterlassen
- BGH · 3 StR 20/53 · 07.04.1954Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage – Aufhebung wegen unzureichender Feststellung des Vorsatzes
- BGH · 4 StR 815/52 · 08.04.1954Revision wegen Meineids: Strafausspruch aufgehoben, Rückverweisung wegen Nichtprüfung des § 157 StGB
Zitiert von (5)
- BGH · 1 StR 529/60 · 07.02.1961Beihilfe durch Unterlassen bei Falschaussage nach zeugenvorbereitendem Anwaltsgespräch
- BGH · 1 StR 278/56 · 26.10.1956Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Prozessbetrug und Beihilfe zum Meineid
- BGH · 4 StR 24/59 · 10.04.1959Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen: Garantenpflicht aus vorangegangenem Tun
- BGH · 1 StR 504/60 · 20.12.1960BGH: Prozessbetrug und Beihilfe zur Falschaussage stehen regelmäßig in Tateinheit
- BGH · 5 StR 72/58 · 06.05.1958BGH: Meineid und Beihilfe – Strafausspruch aufgehoben, Nebenstrafen berichtigt