Revision aufgehoben: Zur Beihilfe zum Meineid, Einigung und Unterlassen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 429/54
- Datum
- 14.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine tätige Einwirkung, etwa die Verabredung, ein Verhältnis als Zeuge zu verschweigen, erfüllt die äußere Tatseite der Beihilfe zum Meineid.
Der Beihilfevorsatz ist nicht automatisch gegeben; das Gericht muss feststellen, dass der Gehilfe das Fördern der Haupttat erkannt oder mindestens für möglich gehalten und gebilligt hat.
Wer durch eigenes Verhalten einen Zeugen in besondere Gefahr der Falschaussage bringt, kann eine Garantenstellung zur Gefahrabwendung begründen; die Annahme einer derartigen Pflicht erfordert jedoch eine zurückhaltende und sorgfältige Prüfung.
Die pauschale oder grundsätzliche Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bei bestimmten Delikten ist unzulässig; über Bewährung ist nach Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 27. April 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen K. ███, geb. N., aus ██, die Hausfrau Anneliese ██, geboren am ██ in ██, wegen Beihilfe zum Meineid,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Professor Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maag als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der ████████████████████,
█ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 27. April 1954, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verurteilung der Angeklagten K. ███ wegen Beihilfe zum Meineid des Mitangeklagten ████ ist unzureichend begründet.
1. Schuldspruch
a) Die zur Tatzeit knapp 23-jährige, in einfachen Verhältnissen lebende Angeklagte sagte sinngemäß zu dem Angeklagten █████, der als Zeuge auf die Scheidungswiderklage ihres Ehemannes geladen worden war, erfahre ihr Mann von dem ehebrecherischen Verhältnis mit K. ███, „dann sei was los“. Dass diese Äußerung den Meineid des K. ███ gefördert hat oder fördern sollte, stellt das Landgericht nicht fest. Es scheint in ihr nichts Strafbares zu finden. Dass die Äußerung nicht nachweisbar dazu diente, K. ███ zum Meineid anzustiften, ergibt sich aus den Ausführungen auf S. 4 UA. Die aus Rechtsgründen erforderliche Aufhebung des Urteils gibt dem Landgericht insoweit Gelegenheit zur Überprüfung.
Im Anschluss an diese Äußerung „einigte“ sich die Angeklagte mit K. ███, dass dieser das Verhältnis als Zeuge verschweige. In äußerer Beziehung erleichterte dies den Meineid (§ 49 StGB); ohne das Einverständnis der Angeklagten K. ███ hätte er dem Angeklagten █████ sinnlos und gefährlich erscheinen müssen, weil K. ███ dann mit ihrem Geständnis zu rechnen hatte. Die äußere Tatseite der Beihilfe ist daher schon durch dieses handelnde Eingreifen der Angeklagten, nicht nur durch Unterlassen, erfüllt (BGHSt 2, 129, 131). Dies hat das Landgericht nicht berücksichtigt.
Das angefochtene Urteil behandelt deshalb die innere Tatseite insoweit überhaupt nicht. Es lässt die Erörterung vermissen, ob die Angeklagte ███████ bei dieser tätigen „Einigung“ erkannt oder jedenfalls für möglich gehalten und gebilligt hat, dass sie K. ███ in seinem Meineidsvorhaben hierdurch förderte. Den Feststellungen zufolge mag dies nicht fern liegen. Jedoch versteht sich der Beihilfevorsatz nicht von selbst (vgl. § 391 ZPO). Das Landgericht wird die innere Tatseite noch prüfen und im Urteil erörtern müssen.
b) Unterlassen
Den strafrechtlichen Vorwurf sieht das Landgericht bisher nicht in der Einigung der beiden Angeklagten über das Verschweigen, sondern darin, dass die Angeklagte ██ den Meineid K. ███s in ihrer Gegenwart ungehindert geschehen ließ, obwohl sie ihn hätte hindern müssen. Dies ist zur äußeren Tatseite nicht zu beanstanden, aber nicht mehr von Bedeutung, wenn schon tätige Beihilfe in äußerer und innerer Beziehung vorliegt.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Meineidsbeihilfe durch Unterlassen besteht an sich Übereinstimmung, dass demjenigen, der den Zeugen in die besondere Gefahr der Falschaussage bringt, daraus die Rechtspflicht zur Gefahrabwendung durch hinderndes Eingreifen erwächst (Garantenstellung kraft vorangegangenen gefahrbegründenden Verhaltens). Nicht ganz zweifelsfrei ist dagegen, wann ein gefährdendes Verhalten in diesem Sinn vorliegt. Der Grund dafür liegt wesentlich darin, dass eine gesetzliche Regelung der Straftaten durch Unterlassen, von § 330c StGB und den wenigen echten Unterlassungsdelikten abgesehen, fehlt und dass der an sich zutreffende Gedanke der Strafbarkeit pflichtwidrigen Unterlassens nicht zu einem übermäßig ausgedehnten mittelbaren Geständniszwang mit Strafdrohung führen darf, wie er bei weiterem Fortschreiten auf diesem Wege leicht eintreten könnte, obwohl ihn weder der Zivilprozess noch das Strafverfahren kennt. Darauf hat die Rechtsprechung Rücksicht zu nehmen.
Gleichwohl hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen, er halte an der Rechtsprechung des Reichsgerichts fest, dass schon eine Prozesspartei, die durch wahrheitswidriges Bestreiten die Vernehmung eines vom Gegner benannten Zeugen „veranlasst“, Beihilfe zum Meineid leistet, wenn sie den Eid nicht verhindert, indem sie die Wahrheit bekennt (BGHSt 3, 18 und RGSt 75, 271). Der 1. Strafsenat ist, obwohl er diese Entscheidung des 4. Strafsenats kannte und in seinem Urteil anführt (BGHSt 2, 133), in einem hinsichtlich des Prozessverhaltens der Beteiligten gleichliegenden Fall weniger weit gegangen; er sieht den rechtspflichtbegründenden Umstand nicht schon im bloßen wahrheitswidrigen Bestreiten, sondern in dem Fortbestand enger Liebesbeziehungen der leugnenden Partei zur Zeugin. So und noch zurückhaltender hat auch der 3. Strafsenat in ähnlichen Fällen entschieden (3 StR 20/53 vom 8. April 1954 und 3 StR 256/54 vom 16. September 1954). Auch die Entscheidung BGHSt 4, 327 des 1. Strafsenats mahnt zu vorsichtiger Zurückhaltung.
Diese Zweifel sind bedeutsam, jedoch können sie hier noch zurückstehen, weil die Urteilsfeststellungen jedenfalls ergeben, dass die Angeklagte und █████ die Angabe der Unwahrheit geradezu verabredeten und überdies bis zu dem Meineid oder noch länger in Geschlechtsbeziehung standen, so dass in äußerer Beziehung auch strengen rechtlichen Anforderungen noch genügt ist.
Ausführungen zur inneren Tatseite fehlen jedoch auch hier. Das Landgericht ist nicht darauf eingegangen, ob sich die Angeklagte im Termin vorstellte, dass sie K. ███ durch jene Abrede und durch die Fortdauer der geschlechtlichen Beziehungen in besondere Meineidsgefahr gebracht hatte, dass ihr Untätigbleiben im Beweistermin seine Tat förderte und dass sie zum Einschreiten rechtlich verpflichtet sei. Die Feststellung über die Folgen der Unterlassung, nämlich ihre Nichtüberführung wegen Ehebruchs, sei sie sich klar gewesen, genügt dazu nicht. Die gerichtliche Überzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der inneren Tatseite darf auch, wie sich schon aus der bei unechten Unterlassungstaten regelmäßig nicht einfachen Sachlage ergibt, nicht formelhaft begründet werden. Die oben angedeutete Entwicklung der Rechtsprechung setzt die besonders sorgfältige Untersuchung der inneren Tatseite notwendig voraus, vor allem die Prüfung der dazu unerlässlichen Kenntnis, nicht nur des Kennenmüssens, der Rechtspflicht zur Hinderung (BGHSt 3, 82, 89).
Solche Feststellungen sind entbehrlich, wenn die Angeklagte schon der tätigen Beihilfe schuldig ist.
2. Strafaussprach
a) Dass die Strafkammer bei der Nichtaberkennung der Eidesfähigkeit die Entscheidung BGHSt 1, 156 nicht beachtet hat, beschwert die Angeklagte nicht (§ 358 Abs. 2 StPO).
b) Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung aus den im Urteil mitgeteilten Gründen ist bedenklich und in dieser Form nicht zu billigen.
Es trifft nicht zu, dass wegen Meineids und Teilnahme daran verhängte Freiheitsstrafen „grundsätzlich“ zu vollstrecken seien, weil öffentliche Belange die Vollstreckung stets forderten. Das Gesetz kennt keine derartige Regel, die den Aussagedelikten hinsichtlich der Strafvollstreckung eine Sonderstellung gäbe. Es ist unzulässig, bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich eine Strafaussetzung abzulehnen oder nur bei „besonderen Umständen“ zu bewilligen (BGHSt 6, 125; 6, 298; BGH 1 StR 277/54 vom 23. November 1954 zum Meineid).
Maßgebend sind stets sämtliche wesentlichen Umstände des Einzelfalles. Allerdings haben die Gerichte im Rahmen der Tatschuld die Bedeutung wahrheitsgemäßer Aussagen für die Rechtspflege zu berücksichtigen, so dass Strafaussetzung hier seltener vorkommen mag. Die Persönlichkeit des Täters, die Schwere der Schuld, Umfang und Nachhaltigkeit der strafbaren Tätigkeit, Alter, Vorleben, Lebenserfahrung und die zur Tat drängenden und von ihr abhaltenden Umstände fallen jedoch nicht minder ins Gewicht. Das angefochtene Urteil lässt von seinem Standpunkt aus diese Prüfung vermissen.
Koeniger Glanzmann Busch Bundesrichter Maag ist infolge Urlaubs ortsabwesend und verhindert zu unterschreiben.
| Glanzmann | |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 256/54 · 16.09.1954Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid und Zurückverweisung
- BGH · 3 StR 20/53 · 07.04.1954Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage – Aufhebung wegen unzureichender Feststellung des Vorsatzes
- BGH · 1 StR 277/54 · 23.11.1954Revision wegen Versagung der Strafaussetzung: Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung