Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 256/54
- Datum
- 16.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Veranlassen der Vernehmung eines Zeugen begründet für sich genommen nicht die Gefahr des Meineids und damit noch keine Beihilfe; es muss ein zusätzliches, geeignetes Einflussmoment hinzutreten.
Eine rechtspflichtwidrige Unterlassung, die Beihilfe zum Meineid begründet, setzt das Vorliegen einer Garantenpflicht zum Gegenhandeln voraus; bloßes Leugnen der Tat allein ist hierfür nicht ausreichend.
Beihilfe zum Meineid kann durch tätige Hilfe verwirklicht werden, wenn der Gehilfe den Meineidsvorsatz des Zeugen kennt oder für möglich hält und durch sein Verhalten die Verwirklichung dieses Vorsatzes fördert oder erleichtert.
Bei Zweifeln über die konkrete Gestaltung der Einwirkung des Angeklagten auf den Zeugen muss das Tatgericht feststellen, ob und inwieweit der Angeklagte den Meineidsvorsatz kannte oder billigend in Kauf nahm; unterlassene Feststellungen sind ein Aufhebungsgrund.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 12. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Techniker Johann Wilhelm ████ aus ███, geboren ████ ██ ██ in ███, wegen Beihilfe zum Meineid,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Kraus, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt C_____ in der Verhandlung, Bundesanwalt C_____ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizoberinspektor ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 12. Januar 1954, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Meineid der Mitangeklagten █████ zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ferner ausgesprochen worden, dass er dauernd unfähig ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, hat im Ergebnis Erfolg.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte hatte zu nächtlicher Stunde in angetrunkenem Zustand der Mitangeklagten █████ zwei Schläge ins Gesicht versetzt. Als ein diesen Vorgang aus nächster Nähe beobachtender Polizeibeamter ihn daraufhin zurückdrängen wollte, kam es zwischen jenem und dem Angeklagten zum Handgemenge. In dessen Verlauf verletzte der Angeklagte den Polizeibeamten durch einen Faustschlag am Auge. In der deshalb gegen ihn vor dem Schöffengericht in Oberhausen stattfindenden Hauptverhandlung, in der er wegen Beamtennötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung und ruhestörendem Lärm zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt wurde, sagte die █████ bewusst der Wahrheit zuwider aus, sie sei von dem Angeklagten nicht geschlagen worden. Er habe lediglich nach ihr greifen wollen, um sie zu umarmen. Diese Aussage beschwor sie. Sie ist deswegen wegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Der Senat hat ihre Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, den Meineid der █████ durch ein Geständnis zu verhindern. Diese Pflicht ergebe sich daraus, dass es nur deshalb zu der falschen eidlichen Aussage gekommen sei, weil er trotz besseren Wissens die Schläge, die er der █████ gegeben, abgeleugnet und die █████ dadurch in die für sie gefährliche Lage gebracht habe. Indem er pflichtwidrig den Meineid nicht verhindert habe, habe er zu ihm Beihilfe geleistet.
Die Revision macht zunächst geltend, es könne nicht für erwiesen erachtet werden, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung – trotz seines angetrunkenen Zustandes – sich bewusst gewesen sei, die █████ geschlagen zu haben. Für ein solches Verhalten habe es an jeder vernünftigen Veranlassung gefehlt. Der Angeklagte sei im täglichen Leben stets darauf bedacht gewesen, jeder Gewalttätigkeit aus dem Wege zu gehen und sich korrekt zu verhalten. Wenn er gleichwohl die █████ geschlagen haben sollte, so müsse darin ein Anzeichen dafür gefunden werden, dass er in diesem Augenblick betrunken gewesen sei und deshalb sein Denk- und Willensvermögen nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe. Die Bekundungen der Zeugen, der Angeklagte habe trotz seiner Angetrunkenheit genau gewusst, was er getan habe, seien daher nicht geeignet, die dahingehenden Feststellungen des Tatrichters zu stützen.
Mit diesen Ausführungen greift die Revision in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an. Das Landgericht hat die Frage, ob der Angeklagte infolge des vorangegangenen lang andauernden Alkoholgenusses zur Zeit, als er die █████ schlug, in seinem Erinnerungsvermögen beeinträchtigt gewesen sei, geprüft und ist dabei zu dem Schluss gekommen, dass dies nicht der Fall gewesen ist. Umstände, die diese Folgerung als unmöglich erscheinen lassen, lässt das Urteil nicht erkennen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Angeklagte zur Zeit der zeugenschaftlichen Vernehmung und Vereidigung der █████ wusste, dass ihre Aussage falsch war.
Gleichwohl rechtfertigen die Feststellungen des Landgerichts nicht die Annahme, der Angeklagte habe durch rechtspflichtwidriges Unterlassen zu dem Meineid der █████ Beihilfe geleistet. Es ist schon zweifelhaft, ob er ihre zeugenschaftliche Vernehmung dadurch veranlasst hat, dass er wahrheitswidrig behauptete, völlig betrunken gewesen zu sein und deshalb keine Erinnerung an die Vorgänge vor seiner Festnahme zu haben, oder ob die Vernehmung nicht ihren Grund darin hatte, dass die █████ unabhängig von der Einlassung des Angeklagten in der Anklage als Tatzeugin benannt worden war. Weiter schafft eine Partei oder ein Angeklagter allein dadurch, dass er die Vernehmung eines Zeugen veranlasst, noch nicht die Gefahr, dass dieser Zeuge einen Meineid leistet. Denn es liegt nur in der Entschließung des Zeugen selbst, ob er seiner Zeugenpflicht gemäß die Wahrheit sagen will oder nicht. Vielmehr kann von der Schaffung einer solchen Gefahr nur dann gesprochen werden, wenn irgendetwas Weiteres hinzutritt, das geeignet ist, diese Entschließung des Zeugen im Sinne eines Meineides zu beeinflussen. Das hat der Senat schon im Urteil vom 27. September 1951 – 3 StR 629/51 – im Anschluss an die Entscheidung RGSt 75, 271 (274) ausgesprochen. Diese Auffassung liegt auch den Entscheidungen BGHSt 2, 129 (133/134), 3, 18 und 4, 327 zugrunde. Ein solcher Umstand ist hier nicht ersichtlich. Zwar bestand zwischen dem Angeklagten und der █████ zur Zeit der Tat ein langjähriges Liebesverhältnis. Das Landgericht hält es deshalb für verständlich, dass die █████ bestrebt war, zugunsten des Angeklagten auszusagen. Schwerwiegende Unannehmlichkeiten konnten ihr aus diesem Grunde durch eine wahre Aussage jedoch nicht erwachsen. Ein Verlöbnis bestand zwischen ihnen nicht und war auch nicht beabsichtigt. Zur Unehre konnte ihr die Bekundung, dass der Angeklagte sie geschlagen habe, nicht gereichen. Unter diesen Umständen kann von einem ernsthaften Widerstreit zwischen Zeugenpflicht und eigenem Interesse, der nach menschlicher Erfahrung geeignet gewesen wäre, die █████ zur Bekundung der Unwahrheit zu veranlassen, keine Rede sein. Der Angeklagte hat deshalb durch sein Leugnen für die █████ nicht die Gefahr, einen Meineid zu leisten, herbeigeführt, dass er rechtlich verpflichtet gewesen wäre, durch ein Geständnis den Meineid zu verhindern.
Der Angeklagte könnte sich aber einer Beihilfe zum Meineid durch eigenes Tun schuldig gemacht haben. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn er gewusst oder doch für möglich gehalten haben sollte, dass die █████ ohnehin entschlossen war, der Wahrheit zuwider unter Eid auszusagen, er habe sie nicht geschlagen, und wenn er sie nunmehr in diesem Entschluss bestärkte, indem er sie wissen ließ, er werde behaupten, infolge Trunkenheit nichts mehr zu wissen, und sich in der Hauptverhandlung entsprechend verteidigte. Denn bei so gearteter Gestaltung der Dinge hatte er durch sein Verhalten es der █████ erleichtert, den Meineidsentschluss in die Tat umzusetzen. Der Angeklagte hätte ihr dann zur Begehung des Meineides tätige Hilfe geleistet. Ob es so gewesen ist, kann den bisherigen Feststellungen nicht entnommen werden. Das Landgericht hat diese Möglichkeit nicht erörtert, weil es eine Hilfeleistung des Angeklagten schon darin gefunden hat, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung es unterließ, durch ein Geständnis den Meineid zu verhindern.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung u. a. dahin eingelassen, er habe die █████ immer wieder anhalten wollen, die Wahrheit zu sagen, so auch bei einer gemeinsamen Besprechung mit seinem damaligen Verteidiger, dem Rechtsanwalt Dr. ██████. Ob das Landgericht diese Behauptung für widerlegt ansieht, kann dem Urteil nicht zweifelsfrei entnommen werden. Zwar sagt es, die Einlassung des Angeklagten sei durch die Beweisaufnahme widerlegt – mit Ausnahme des Vorbringens, er habe die █████ zu der falschen Aussage nicht angestiftet. Jedoch enthält es keinerlei Ausführungen darüber, inwiefern jene Behauptung als widerlegt anzusehen ist, während es darlegt, aus welchen Gründen der Behauptung beider Angeklagten, er habe die █████ nicht geschlagen, kein Glauben beigemessen werden könne. Die Revision trägt in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Einlassung vor, der Angeklagte habe durch Rechtsanwalt ██████ der █████ Anweisung gegeben, die Wahrheit zu sagen. Dass Dr. ██████ ihr diesen Rat mit der Begründung gegeben hat, ihre Aussage sei für die Bestrafung des Angeklagten unerheblich, hat das Landgericht festgestellt. Die Frage, ob dies auf Veranlassung des Angeklagten geschehen sei, ist nicht erörtert. Sollte der Angeklagte die Veranlassung dazu gegeben oder auch selbst den Rat erteilt haben, die █████ solle die Wahrheit sagen, so würde dies entgegen der Ansicht der Revision keineswegs die Möglichkeit einer Beihilfe ausschließen. Denn wenn er den Meineidsvorsatz der █████ kannte und durch sein Verhalten gleichwohl Bedingungen für dessen Verwirklichung schuf, musste in erster Linie geprüft werden, ob sein Rat überhaupt ernstlich gemeint, gegebenenfalls auch, ob der Angeklagte die Möglichkeit des Meineides billigend in Kauf nahm. Würde jenes verneint oder doch dieses bejaht, könnte der Gehilfenvorsatz des Angeklagten nicht in Zweifel gezogen werden.
Die dargelegten Mängel zwingen dazu, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Busch | Kraus | Maaß | |||
| Glanzmann | Martin |