Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Versagung der Strafaussetzung: Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 277/54
Datum
23.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; seine Revision richtete sich auf Strafzumessung und die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht die Versagung der Bewährung nicht hinreichend begründet hat. Eine formelhafte Bezugnahme auf "Art und Schwere der Straftat" genügt nicht; es bestand die Gefahr eines Rechtsirrtums.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Annahme des Eidesnotstands (§ 157 StGB) sind dieser und etwaige allgemeine Milderungsgründe (§ 154 Abs. 2 StGB) zusammen bei der Ermittlung der angemessenen Strafe zu berücksichtigen.

2

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung erfordert eine konkrete Darlegung, aus welchen Gründen das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe trotz günstiger persönlicher Umstände des Täters verlangt; pauschale Formeln wie "Art und Schwere der Straftat" genügen nicht.

3

Die Annahme, eine bestimmte strafmildernde Vorschrift sei grundsätzlich bei einer bestimmten Deliktsart ausgeschlossen, stellt einen Rechtsirrtum dar und kann den Strafausspruch aufheben.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm, 21. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ingenieur Walter E. aus ████, geboren am ██ 1911 in ███ (Kreis █), wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Hübner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Ulm vom 21. Januar 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineids, den er als Zeuge im Ehescheidungsprozess der Elfriede F. begangen hat, zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Frau K. ist wegen Beihilfe zu diesem Meineid mit vier Monaten Gefängnis bestraft worden; ihr wurde Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt. Das Landgericht hat bei dem Angeklagten mildernde Umstände und den Eidesnotstand nach § 157 StGB angenommen; ihm wurde Strafaussetzung zur Bewährung versagt.

Die Revision des Angeklagten ist in zulässiger Weise auf die Strafzumessung und die Ablehnung der Strafaussetzung beschränkt worden; sie ist begründet.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkammer habe zunächst in Anwendung des § 157 StGB die Strafe nach pflichtmäßigem Ermessen mildern und danach in Anwendung des § 154 Abs. 2 StGB eine weitere Herabsetzung der Strafe vornehmen müssen. Hiernach hätte sie nur zu einer Strafe von vier bis höchstens sechs Monaten Gefängnis kommen dürfen. Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Richtig ist nur, dass bei Annahme des Eidesnotstands nach § 157 StGB und Zubilligung allgemeiner Milderungsgründe nach § 154 Abs. 2 StGB beide Bestimmungen bei der Ermittlung der angemessenen Strafe zu berücksichtigen waren (RGSt 77, 222 f.). Dass die Strafkammer, der hiernach ein Strafrahmen von einem Tag bis zu fünf Jahren Gefängnis zur Verfügung stand, hiergegen verstoßen hat, ist nicht erkennbar. Begründet ist aber der Angriff der Revision gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der Angeklagte hat bisher ein straffreies und ehrenhaftes Leben geführt. Das Landgericht stellt fest, dass es sich um eine einmalige Entgleisung handelt und dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers erwarten lässt, dass er in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird. Es hätte näherer Begründung bedurft, inwiefern unter diesen Umständen das öffentliche Interesse, das andererseits auch dahin geht, solchen Rechtsbrechern gegenüber es bei dem Ausspruch der Strafe bewenden zu lassen und von der Vollstreckung abzusehen, diese erfordert. Die formelhafte Wendung, „Art und Schwere der Straftat“ begründeten das öffentliche Interesse an der Vollstreckung, genügt nicht. Sie legt, insbesondere nachdem zahlreiche zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände festgestellt worden sind, die Annahme nahe, dass die Strafkammer grundsätzlich bei Eidesverbrechen hinsichtlich des Haupttäters die Anwendung des § 23 StGB für ausgeschlossen gehalten hat.

Das wäre ein Rechtsirrtum (BGHSt 6, 125 ff.; BB). Dieser kann auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der Mitangeklagten die Strafaussetzung bewilligt wurde, da diese nur wegen Beihilfe zum Meineid bestraft worden ist. Nach Lage des Falls ist bei dem engen Zusammenhang der Entscheidung über die Strafaussetzung mit den Strafzumessungsgründen das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dr. HörchnerJaguschDr. Hübner
MantelDr. Schalscha
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